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Geschäftsnummer: SB.2020.00075  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2017


Verneinung einer Transponierung / Bejahung einer Steuerumgehung

[Der Pflichtige schuldete seiner Exfrau aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. .... Da er den Anspruch nicht mit flüssigen Mitteln begleichen konnte, wurden der Exfrau 50 % der Aktien an der Gesellschaft des Pflichtigen, welche Bestandteil der Errungenschaft waren, zugewiesen. Gleichzeitig verpflichtete sich diese, die Aktien einer vom Pflichtigen beherrschten Gesellschaft zum Kauf anzubieten. Dieses Kaufrecht wurde von der Holdinggesellschaft des Pflichtigen ausgeübt.]

Der Pflichtige rügt zu Recht, dass das Bundesgericht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Transponierungstatbestands ablehnt. Dies hat es in BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2 klar zum Ausdruck gebracht. Das Vorgehen erfüllt damit den Transponierungstatbestand gemäss § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nicht (E. 3.2.4). Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Transponierung und Steuerumgehung dahingehend geäussert, dass trotz Einführung des Transponierungstatbestands mögliche Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen bleiben würden (E. 4.1.2). Das Steuerrekursgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen als Versuch zur Umgehung des Transponierungstatbestands zu beurteilen ist und es damit wie eine solche der (privilegierten) Besteuerung unterliegt (E. 4.4.3).

Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
AKQUISITIONSHOLDING
GÜTERRECHTLICHE AUSEINANDERSETZUNG
KAUFRECHT
RULINGANFRAGE
STEUERUMGEHUNG
TRANSPONIERUNG
WIRTSCHAFTLICHE AUSLEGUNG
Rechtsnormen:
Art. 20 Abs. I lit. c DBG
Art. 20a Abs. I DBG
Art. 20a Abs. I lit. b DBG
Art. 140 Abs. III DBG
§ 20 Abs. I lit. c StG
§ 20a Abs. I StG
§ 20a Abs. I lit. b StG
§ 153 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00075
SB.2020.00076

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.        Staat Zürich,

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte Bundessteuer 2017,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige) hielt 50 der 100 Aktien (nominal à Fr. …) der C AG mit Sitz in H. Die anderen 50 % an der C AG sind im Eigentum des Geschäftspartners D. Der Pflichtige lebt seit 2015 von seiner Ehefrau, E, getrennt. Im Hinblick auf ihre Scheidung reichten der Pflichtige und E beim kantonalen Steueramt (Division Bau sowie Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 28. Juni 2016 eine Rulinganfrage ein. Daraus geht hervor, dass der Pflichtige und E beabsichtigten, die der Errungenschaft zugehörigen 50 Aktien an der C AG im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung je hälftig zu teilen. Es sei jedoch geplant, dass der Pflichtige den Anteil von E (25 Aktien) über eine neu zu gründende Akquisitionsholding zurückerwerben werde. Sie beantragten diesbezüglich unter anderem, es sei zu bestätigen, dass der daraus erzielte Kapitalgewinn von E bei den direkten Steuern steuerfrei sei. Während die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Rulinganfrage für die Emissions- und Umsatzabgabe und Erhebung Verrechnungssteuer bzw. die Schenkungssteuer bestätigten, verweigerte die Division Bau die Zustimmung mit E-Mail vom 15. Juli 2016. Als Begründung führte sie an, der wertmässige Ausgleich der Errungenschaft könne auch anders erfolgen, beispielsweise indem ein Ehegatte die Wertschriften übernehme und den anderen mit einer Barzahlung abgelte. Da E bislang nie Aktionärin gewesen sei, dürfte diese Lösung auch hier sachgerecht sein. Im Ergebnis erscheine das geplante Vorgehen als konstruiert und deshalb nicht durchführbar.

B. Gemäss Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 des Bezirkgerichts F erhielt E im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung 25 Aktien der C AG und verpflichtete sich gleichzeitig zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend Kaufrecht an diesen Aktien zugunsten einer vom Pflichtigen gehaltenen Gesellschaft, so wie es im Ruling vom 28. Juni 2016 ausgeführt wurde. Die Modalitäten würden sich nach der separaten Vereinbarung vom 14. September 2016 betreffend Call Option richten.

C. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 4. Januar 2017 gründete der Pflichtige die G AG mit Sitz in H. Zur Liberierung des Aktienkapitals von Fr. … brachte der Pflichtige die in seinem Eigentum verbliebenen 25 Aktien an der C AG (mit einem nominellen Aktienkapital von Fr. …) zu einem Wert von Fr. … pro Aktie als Sacheinlage ein. Gemäss Sacheinlagevertrag vom 4. Januar 2017 wurde die Sacheinlage im Wert von gesamthaft Fr. … im Umfang von Fr. … gegen Aktienkapital und im Umfang von Fr. … gegen übrige Reserven/Agio gebucht. Mit Vereinbarung vom 10. Januar 2017 räumte E der in Gründung befindlichen G AG ein Kaufrecht bezüglich der in ihrem Eigentum stehenden 25 Aktien an der C AG ein. Die Ausübung des Kaufrechts war auf sechs Monate nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung befristet. Gleichzeitig verpflichtete sich E, bis zur Ausübung des Kaufrechts in keiner Weise über die Aktien zu verfügen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. …. pro Aktie festgelegt, d. h. gesamthaft Fr. …. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 übte die G AG das Kaufrecht aus. Zur Finanzierung nahm diese mit Vertrag vom 27. Januar 2017 bei der I-Bank einen Kredit von Fr. … auf. Dieser Betrag wurde E ausbezahlt. Die restlichen Fr. . wurden vorerst als Verkäuferdarlehen stehengelassen. Die Modalitäten der Verzinsung und Amortisation regelten die Parteien im Darlehensvertrag vom 27. Januar 2017. 

D. Um die Vorgänge der Beteiligungsverschiebung steuerlich beurteilen zu können, bat das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Aktenauflage vom 31. Mai 2019 um Zustellung verschiedener Unterlagen. Der Pflichtige kam dieser Aufforderung am 14. Juni 2019 nach. Mit Einschätzungsentscheid vom 25. Juni 2019 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und das steuerbare Vermögen auf Fr. …. Das bei der direkten Bundessteuer steuerbare Einkommen veranlagte es mit Verfügung vom 25. Juni 2019 auf Fr. …. Dabei rechnete das kantonale Steueramt beim Einkommen insgesamt Fr. … als Vermögensertrag aus Transponierung auf. Dieser Betrag setzte sich aus einem Nennwertzuwachs von Fr. … in Bezug auf die vom Pflichtigen eingebrachte Sacheinlage und Fr. … resultierend aus dem von E an die G AG verkauften Aktien. Den Vermögenssteuerwert der Aktien der G AG setzte es auf Fr. … fest.

E. Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni 2019 liess der Pflichtige am 11. Juli 2019 Einsprache erheben und beantragen, auf die Aufrechnungen sei abgesehen vom Nennwertzuwachs von Fr. … zu verzichten und der Vermögenssteuerwert der Aktien der G AG sei auf Fr. … herabzusetzen. Mit E-Mail vom 10. September 2019 liess der Pflichtige dem kantonalen Steueramt weitere Unterlagen einreichen. Daraufhin ersuchte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Schreiben vom 12. September 2019 zu verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen, was der Pflichtige am 26. September 2019 tat.

F. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Vermögenssteuerwert der G AG von Fr. … auf Fr. …. Dadurch resultierte ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Im Übrigen wies es die Einsprache ab.

II.  

Dagegen gelangte der Pflichtige an das Steuerrekursgericht. Dieses wies Beschwerde und Rekurs mit Entscheid vom 29. Juni 2020 vollumfänglich ab. Es korrigierte die vom kantonalen Steueramt eingeschätzten Faktoren dahingehend, dass die vom Pflichtigen eingebrachte Sacheinlage zu einem steuerbaren Nennwertzuwachs von Fr. … (anstatt Fr. … und der Verkauf der 25 Aktien von E an die G AG zu einem Transponierungsertrag von Fr. … (anstatt Fr. …) führten. In der Summe blieb das steuerbare Einkommen jedoch gleich. 

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern sei von Fr. … auf Fr. … und das steuerbare Vermögen von Fr. … auf Fr. … (unter Gewährung des pauschalen Minderheitsabzugs) herabzusetzen. Bei der direkten Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00075 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und SB.2020.00076 (direkte Bundessteuer 2017).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt das kantonale Steueramt die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Gemeinde J und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00075) und direkter Bundessteuer 2017 (SB.2020.00076) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2020 zu Recht vereinigt wurden.

2.  

2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

3.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Verkauf der 25 Aktien an der C AG, welche E im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugeteilt wurden, an die G AG eine Transponierung oder eine Steuerumgehung (vgl. E. 4). darstellt, die dem Pflichtigen zuzurechnen ist.

3.1  

3.1.1 Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Unter dem Titel "Besondere Fälle" enthält § 20a Abs. 1 StG bzw. Art. 20a Abs. 1 DBG sodann die folgende Regelung (sog. Transponierungstatbestand): "Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c gilt auch: lit. b): der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen."

3.1.2 Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 20a DBG N. 3; Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4733, 4803; VGr, 31. Mai 2017, SB.2016.00077, E. 3.2).

3.2  

3.2.1 Vorliegend ist einzig das Tatbestandsmerkmal der Übertragung an ein selbstbeherrschtes Unternehmen umstritten. Dieses setzt voraus, dass der Veräusserer der Beteiligung zu mindestens 50 % am Kapital des aufnehmenden Unternehmens beteiligt ist (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 20a N. 73).

3.2.2 Das Steuerrekursgericht bejahte auch das vorliegend umstrittene Tatbestandsmerkmal. Es erwog, E habe aufgrund der Verpflichtung zum Abschluss der Kaufrechtsvereinbarung weder rechtlich noch wirtschaftlich je über die Aktien verfügen können. Bei dieser Sachlage werde eine blosse formalistische Beurteilung, die einzig auf die Eigentümerstellung von E abstelle, dem Sachverhalt nicht gerecht. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Verfügungsfreiheit von E über die Aktien so weit wie möglich eingeschränkt worden sei, damit die vom Pflichtigen von Anfang an geplante Transaktionskette nicht gefährdet worden sei. Bei dieser Gestaltung der Verhältnisse sei die Einbringung der Aktien durch E dem Pflichtigen selbst zuzurechnen. Somit seien sämtliche Voraussetzungen der Transponierung erfüllt und entsprechend der daraus resultierende Vermögensertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbar.

3.2.3 Der Pflichtige wendet dagegen unter anderem ein, das Steuerrekursgericht verkenne, dass er nie eine Gegenleistung erhalten habe, welche den Nennwert der 25 Aktien überstiegen habe. Die aus der Transaktion resultierenden Darlehensschulden der G AG bestünden ausschliesslich gegenüber der I-Bank und E und nicht gegenüber ihm. Solange diese Darlehen nicht auf ihn übertragen würden, habe er keinen Steuervorteil aus Transponierung erlangt. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Sachverhalt geht klar hervor, dass der Pflichtige beabsichtigte, die 50 Aktien an der C AG in eine Holding einzubringen. So macht er geltend, mit der G AG eine Struktur geschaffen zu haben, die es ihm ermögliche, in naher Zukunft auch noch die restlichen 50 % der Anteile an der C AG zu erwerben. Durch das vorliegende Vorgehen hat der Pflichtige die 25 Namenaktien, welche in der Scheidung E zugewiesen wurden, in seine Holding eingebracht, ohne der Einkommenssteuer unterliegende Reserven zu schaffen. Hätte er die besagten 25 Namenaktien selbst in die G AG eingebracht oder verkauft, hätte er entweder den Transponierungstatbestand erfüllt und wie dies nun vorliegend der Fall ist, einen steuerbaren Transponierungsertrag von Fr. … erzielt oder die Einbringung gegen übrige Reserven/Agio verbucht und auf diesen Reserven die Einkommenssteuer im Zeitpunkt der Ausschüttung bezahlt. Dass der Pflichtige aus dieser Transaktion keinen Steuervorteil erlangt hat, trifft nicht zu.

3.2.4 Der Pflichtige rügt jedoch zu Recht, dass das Bundesgericht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Transponierungstatbestands ablehnt. Dies hat es in BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2 klar zum Ausdruck gebracht. Da E durch das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 zivilrechtliche Eigentümerin der 25 Aktien wurde, sie diese später an die G AG, an welcher sie zu keinem Zeitpunkt beteiligt war, verkaufte, fehlt es an der Übertragung an eine selbstbeherrschte Unternehmung. Das Vorgehen erfüllt damit den Transponierungstatbestand gemäss § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nicht.

4.  

Weiter ist zu prüfen, ob das Vorgehen eine Steuerumgehung darstellt.

4.1  

4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives Element), wenn zudem (b) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (sog. effektives Element; BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 14. Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.2.1). Eine Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen infrage, namentlich wenn die gewählte Rechtsgestaltung (objektives Element) – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (vgl. BGE 142 II 399 E. 4.2; BGE 138 II 239 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.2.1; BGr, 5. Oktober 2018, 2C_119/2017, E. 3.1). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wobei die Beweislast nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie der Steuerbehörde obliegt (BGr, 11. Oktober 2019, 2C_171/2019, E. 5.2.3). Liegt tatsächlich eine Steuerumgehung vor, so ist im konkreten Einzelfall der Besteuerung jene Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2).

4.1.2 Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Transponierung und Steuerumgehung dahingehend geäussert, dass trotz Einführung des Transponierungstatbestands mögliche Umgehungstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen bleiben würden. Mit einer Gesetzesnorm werde der Gehalt eines Steuertatbestands zwar konkretisiert, ohne dass damit aber alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle könnten Sachverhalte weiterhin zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt seien (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 2.3).

4.2  

4.2.1 Das Steuerrekursgericht bejahte die Steuerumgehung. Zur Begründung des objektiven Elements führte es aus, das Vorgehen des Pflichtigen und E sei als ungewöhnlich zu bezeichnen. Es sei nicht einzusehen, weshalb E die Aktien an der C AG selbst habe halten müssen. Die Pflichtige hätte sich die nötigen finanziellen Mittel zur Abgeltung der Forderung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohne Weiteres dadurch beschaffen können, in dem er die Aktien entweder selbst der Bank zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt hätte oder sie der G AG verkauft und diese ihrerseits den Kaufpreis auf diese Weise finanziert hätte. Die Übertragung der Aktien an E unter gleichzeitiger Begründung eines Kaufrechts zugunsten der G AG zeige bereits, dass dieser Umweg unnötig gewesen sei und der Pflichtige diese Aktien von Anfang an selbst in die G AG hätte einbringen können. Die Verwendung der G AG als Akquisitionsgesellschaft setze in keiner Weise voraus, dass die Aktien zunächst an die geschiedene Ehefrau übertragen werden mussten.

4.2.2 Was der Pflichtige dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So macht er geltend, die Transaktion sei nicht ungewöhnlich. Es sei ihm aufgrund seiner damaligen Vermögenssituation nicht möglich gewesen war, E's Anspruch auf die hälftige Errungenschaft mit liquiden Mitteln abzugelten. Die fehlenden liquiden Mittel sind zwar durch seine Steuererklärung 2017 ausgewiesen, diese erklären jedoch nicht, weshalb der Pflichtige die 25 Aktien nicht selbst an die G AG verkauft hatte. Die G AG hätte diesen Kauf – wie beim Verkauf durch E – über ein Darlehen der I-Bank sowie ein Verkäuferdarlehen durch den Pflichtigen finanzieren können. Auf diese Weise hätte der Pflichtige ebenso von einer Finanzierung der I-Bank über die Holding profitieren können und hätte das Fremdkapital nicht privat aufnehmen müssen. Auch hätten die Dividenden der C AG vom Beteiligungsabzug und bis am 31. Dezember 2019 vom Holdingprivileg profitieren können und diese hätten – ohne steuerliche Belastung – zur Amortisation und Verzinsung der Darlehen eingesetzt werden können. Zum Vorbringen des Steuerrekursgerichts, der Pflichtige hätte die Aktien auch selbst an die G AG verkaufen können, nimmt der Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht Stellung. Als weiteren Grund, weshalb die Aktien zuerst E übertragen worden seien, bringt der Pflichtige vor, er habe mit der G AG eine Struktur schaffen wollen, welche ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Übernahme der 50 % Anteile von D ermöglichte. Doch auch dieses Argument erklärt den "Umweg" über E nicht. Eine solche Struktur hätte er auch geschaffen, wenn er die Anteile selbst an die Holding verkauft hätte. Weiter macht der Pflichtige geltend, ein erhöhter Dividendenbezug aus der C AG, der die direkte Barabgeltung von E ermöglicht hätte, sei aus betrieblichen Gründen nicht infrage gekommen. Ferner habe er auf privater Ebene u. a. aus haftungsrechtlichen Vermögensüberlegungen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Fremdfinanzierungsrisiko tragen wollen. Zudem habe die G AG durch die Finanzierungslösung über die I-Bank ermöglicht, dass E zeitnah an die gewünschten Mittel, welche sie für einen Hauskauf benötigte, gekommen sei. Aus den Akten geht hervor, dass die I-Bank die indirekte Übernahme des Aktienpakets von E über eine Holdinggesellschaft im Vergleich zum direkten privaten Erwerb bevorzugte.

Sämtliche dieser vorgebrachten Punkte beziehen sich auf die Frage, weshalb der Pflichtige die Aktien nicht selbst von E zurückkaufte, sondern indirekt über eine Holdinggesellschaft. Sie vermögen jedoch nicht zu erklären, weshalb der Pflichtige die Aktien nicht direkt an die G AG verkauft hat und mit den erhaltenen Mitteln die Schuld gegenüber E beglich. Damit ist zu bestätigen, dass die vorliegend gewählte Rechtsgestaltung - die vorgängige Übertragung der 25 Aktien an E mit gleichzeitiger Verpflichtung von E zur Einräumung eines Kaufrechts an eine vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft - absonderlich ist.

4.3 Aus der Tatsache, dass kein sachlicher Grund für das gewählte Vorgehen ersichtlich sei, schloss das Steuerrekursgericht sodann auch auf das subjektive Element der Steuerumgehungsabsicht. Weiter führte es aus, dass in diese Richtung auch der Versuch, das Vorgehen mittels Ruling absichern zu wollen, weise. Der Pflichtige entgegnet hierzu zu Recht, das Einholen eines Rulings bei einem solchen Verkauf sei üblich und deute nicht auf eine rein steuerliche Motivation hin. Mit dem Steuerrekursgericht ist jedoch davon auszugehen, dass für das gewählte Vorgehen keine wesentlichen sachlichen Gründe bestehen. Der Pflichtige verweist auf die im Rahmen des objektiven Elements aufgeführten nichtsteuerlichen Gründe, weshalb das Vorgehen nicht gewählt worden sei, um Steuern zu sparen. Wie in E. 4.2.2 erläutert, erklären diese Gründe die vorgängige Übertragung der Aktien an E nicht, zumal diese lediglich an den finanziellen Mitteln interessiert war, welche sie für einen Liegenschaftserwerb benötigte. An einer Aktionärsstellung in Bezug auf die C AG war E offensichtlich nie interessiert. Damit liegen abgesehen von der Steuerersparnis keine anderen Gründe vor, welche die vorliegende Rechtsgestaltung erklären könnten. Das Steuerrekursgericht hat das subjektive Element der Steuerumgehung demnach zu Recht bejaht.

4.4  

4.4.1 Zum effektiven Element – der eingetretenen Steuerersparnis – äusserte sich das Steuerrekursgericht wie vom Pflichtigen zu Recht bemängelt, äusserst knapp. Es führte dazu lediglich aus, die Steuerersparnis entspreche dem Streitwert im vorliegenden Verfahren. Der Pflichtige macht geltend, er könne aufgrund der Transaktion mit Ausnahme der Fr. … Nennwertzuwachs eben gerade nicht in erweitertem Umfang einkommenssteuerfrei – worin die Steuerersparnis liegen würde – Darlehen oder Nennwertrückzahlungen/Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven beziehen. Die G AG habe bloss ermöglicht, dass die Dividenden der C AG vom Beteiligungsabzug und bis am 31. Dezember 2019 vom Holdingprivileg hätten profitieren können. Dadurch werde eine finanziell attraktive Rückzahlung von Fremdkapital ermöglicht, weil die Einkommenssteuerlast auf den Zinszahlungen und den Amortisationen aufgeschoben werde. Die Einkommenssteuerlast falle erst an, wenn der Pflichtige die Substanz aus der G AG entnehme. Auch das Bundesgericht habe in BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 4.1 festgehalten, dass der Kauf einer Beteiligung mittels Akquisitionsgesellschaft durchaus Sinn mache. Das Erwerbsholdingkonzept führe im Vergleich zu einem direkten Kauf aus dem Privatvermögen eben gerade zu keiner Steuerersparnis, sondern vielmehr zu einem Steueraufschub. Würde man der Argumentation des Steuerrekursgerichts folgen und die Strukturierung über eine Erwerbsholding faktisch per se als Steuerumgehung qualifizieren, wäre das Konzept der Erwerbsholding infrage gestellt. Dies käme einer eigentlichen Praxisänderung gleich.

4.4.2 Liegt tatsächlich eine Steuerumgehung vor, so ist im konkreten Einzelfall der Besteuerung jene Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. E. 4.1.1). Der Pflichtige schuldete E aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung Fr. …, wollte aber zugleich die Anteile an der C AG in eine Holdinggesellschaft einbringen. Durch sein gewähltes Vorgehen konnte er beide Ziele erreichen. Folglich ist die vorliegende Situation mit derjenigen zu vergleichen, in welcher der Pflichtige seine Schuld gegenüber E begleicht und die 25 Aktien in die G AG einbringt. Eine solche Situation hätte auch vorgelegen, wenn der Pflichtige die 25 Aktien an der C AG an die G AG verkauft und mit den erhaltenen Mitteln die Schuld gegenüber ABD beglichen hätte. Ausgehend von einem Verkehrswert des Aktienpakets von Fr. … und einem Nennwert von Fr. … wäre ein Ertrag aus Transponierung in Höhe von Fr. … angefallen. Der "Umweg" über E hat dazu geführt, dass E als Veräusserin auftreten konnte, weshalb der Transponierungstatbestand nicht gegeben ist (vgl. E. 3). Im Vergleich zum Verkauf der Aktien liegt demnach eine effektive Steuerersparnis in Höhe des privilegiert steuerbaren Einkommens von Fr. … vor. Der Pflichtige hätte die beiden Ziele auch dadurch erreichen können, indem er persönlich Fremdkapital aufgenommen hätte, die Schuld gegenüber E damit beglichen und die 25 Aktien zusammen mit den anderen in seinem Eigentum verbliebenen 25 Aktien in die G AG eingebracht hätte. In diesem Fall hätte er die Sacheinlage der Aktien als übrige Reserve/Agio verbuchen können – wie er dies in Bezug auf die in seinem Eigentum verbliebenen 25 Aktien getan hat – und hätte somit keinen Transponierungsertrag erzielt. Er hätte auf diese Weise jedoch steuerbare Reserven in Höhe von Fr. … geschaffen, welche im Zeitpunkt der Ausschüttung der Einkommenssteuer unterliegen werden. Auch bei dieser Variante beläuft sich die effektive Steuerersparnis auf das privilegiert steuerbare Einkommen von Fr. …. Anders als bei der ersten Variante wäre die Steuerlast jedoch nicht sofort eingetreten, sondern erst im Zeitpunkt der Ausschüttung. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen hat das gewählte Vorgehen zu einer Steuerersparnis geführt, auch wenn diese im Fall der Einlage der Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt anfällt. Es ist folglich auch das effektive Element der Steuerumgehung erfüllt.

4.4.3 Auch mit dem Einwand, das Steuerrekursgericht habe mit seinem Entscheid das Konzept der Erwerbsholding zu Unrecht infrage gestellt, vermag der Pflichtige nicht durchzudringen. Er verkennt dabei, dass das Steuerrekursgericht nicht die Strukturierung über eine Erwerbsholding an sich als Steuerumgehung betrachtete, sondern die vorangehende Übertragung der Anteile an E mit Verpflichtung ihrerseits, die Aktien an die Holdinggesellschaft weiterzuverkaufen. Von einer Praxisänderung kann folglich keine Rede sein.

Das Steuerrekursgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen als Versuch zur Umgehung des Transponierungstatbestands zu beurteilen ist und es damit wie eine solche der (privilegierten) Besteuerung unterliegt.

5.  

5.1 Ferner ist umstritten, ob der Pflichtige für seinen indirekt gehaltenen 50 %-Anteil an der C AG in Bezug auf die Vermögenssteuerbewertung den Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen beanspruchen kann.

5.2  

5.2.1 Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss Weisung der Finanzdirektion vom 1. November 2016 (ZStB I Nr. 22/202) nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) zu ermitteln. Die SSK veröffentlich zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; VGr, 21. August 2019, SB.2019.00006, E. 3.3).

5.2.2 Gemäss Rz. 61 des KS Nr. 28 wird dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Wird der Verkehrswert nach Rz. 2 Abs. 4 (nicht kotierte Wertpapiere) berechnet, kann der Titelinhaber – unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern – einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen. So wird der Abzug zufolge Rz. 63 nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält. Eine solche ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite mindestens dem um einen Prozentpunkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durchschnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (ungerundeten) 5-Jahres-Swapsatz entspricht. Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n) und (n-1) bezahlten Dividenden abgestellt. Gemäss der Kommentierung zu Rz. 63 im Kommentar der SSK (Version 2017) betrug die angemessene Rendite im Jahr 2017 ein Prozent.

5.3 Gemäss der in den Akten liegenden Bewertungsmitteilung der C AG per 31. Dezember 2017 betrug die Rendite 3,93 %. Das Steuerrekursgericht hat den vom kantonalen Steueramt für die Anteile an der G AG eingeschätzten Wert von Fr. … bzw. den Betrag des gesamten steuerbaren Vermögens von Fr. … geschützt und damit den Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen verweigert. Die vom Pflichtigen erzielte Dividende übersteige die angemessene Dividende bei Weitem, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschalabzugs bereits aus diesem Grund nicht erfüllt seien.

5.4 Der Pflichtige beantragt, das steuerbare Vermögen sei unter Gewährung des pauschalen Minderheitsabzugs von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. Er führt dazu lediglich aus, es würden keine sachlichen Gründe vorliegen, weshalb der Pauschalabzug nur bei direkt gehaltenen Beteiligungen zur Anwendung kommen solle. Er halte über die G AG indirekt 50 % an der C AG. Entsprechend sei für Vermögenssteuerzwecke der Nettosteuerwert von Fr. … anstatt Fr. … massgebend. Zur Begründung des Steuerrekursgerichts, wonach der Pauschalabzug aufgrund der ausgerichteten Dividende zu verweigern sei, nimmt der Pflichtige keine Stellung.

5.5 Die 50 % Beteiligung an der C AG wies per 31. Dezember 2017 einen Vermögenssteuerwert von Fr. … (50 Aktien à Fr. …) auf. Aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2016 richtete die C AG eine Dividende von gesamthaft Fr. 340'000.- aus, wovon Fr. … an den Pflichtigen bzw. die G AG gingen. Zudem wurde im September 2017 eine ausserordentliche gesamthafte Dividende von Fr. … beschlossen, wovon Fr. … an die G AG flossen. In der Steuererklärung 2016 deklarierte der Pflichtige keine Dividendeneinkünfte von der C AG, weshalb davon auszugehen ist, dass aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2015 keine Dividende ausgeschüttet wurde. Gesamthaft vereinnahmte der Pflichtige bzw. die G AG aus den Gewinnen der Geschäftsjahre 2015 und 2016 einen Beteiligungsertrag von Fr. … bzw. durchschnittlich Fr. …. Damit erzielte der Pflichtige eine Rendite von 3,93 %. Das Steuerrekursgericht hat die Gewährung des Pauschalabzugs folglich zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00075) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2020.00076) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00075 wird festgesetzt auf
Fr.    7'300.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        87.50       Zustellkosten,
Fr.   7'387.50       Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00076 wird festgesetzt auf
Fr.    5'500.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        52.50       Zustellkosten,
Fr.   5'552.50       Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …