{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00077_11-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220745&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d544e0faba57bf5ad0a0e3c28f96bb5d"}, "Num": [" SB.2020.00077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.1  SB.2020.00077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.1  SB.2020.00077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.1  SB.2020.00077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung\r(Staats- und Gemeindesteuern 2017) | Steuerbefreiung der Jugendriege des Turnvereins? [Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein M\u00e4nner-Turnverein, welcher um Steuerbefreiung f\u00fcr die von ihm angebotene Jugendriege \"Jugi\" ersucht. Diese bietet rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards an.] Nach \u00a7 61 lit. g StG bzw. Art. 56 lit. g DBG sind juristische Personen, die \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, f\u00fcr den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Zweckverfolgung ist restriktiv auszulegen und eng an die Staatsaufgaben anzulehnen (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, die Jugendriege biete f\u00fcr die Gemeinde in der Sache den freiwilligen Schulsport gem\u00e4ss \u00a7 18 des Volksschulgesetzes an und nehme so eine \u00f6ffentliche Aufgabe wahr (E. 4.2.1). Gem\u00e4ss Art. 68 Abs. 1 BV f\u00f6rdert der Bund den Sport. Gleiches gilt f\u00fcr den Kanton und die Gemeinden (Art. 121 KV). Die F\u00f6rderung von Sport und Bewegung liegt im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 4.2.2). \u00a7 18 VSG verpflichtet die Gemeinden dazu, im Rahmen der M\u00f6glichkeiten freiwilligen Schulsport, d.h. Sport im schulischen Umfeld, anzubieten. Organisator ist eine \u00f6ffentliche oder private Schule (E. 4.2.3). Der \"Jugi\" kann eine gewisse \u00f6ffentliche Zweckverfolgung nicht abgesprochen werden. Sie erf\u00fcllt indessen keine Staatsaufgabe im engeren Sinn. Daran \u00e4ndert auch die mit der Gemeinde abgeschlossene Leistungsvereinbarung zur Sportf\u00f6rderung nichts. Zudem erf\u00fcllt der Turnverein als Anbieter der \"Jugi\" die Bedingungen, welche der Kanton an den freiwilligen Schulsport stellt, nicht. Eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung \u00f6ffentlicher Zwecke scheidet somit aus (E. 4.2.4). Die \"Jugi\" ist auch nicht aufgrund der Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke von den Steuern zu befreien. Vielmehr verfolgt sie ideelle Zwecke, indem sie den teilnehmenden Kindern die Freude am Sport vermittelt (E. 5). DasRechtsgleichheitsgebot im Verh\u00e4ltnis zu Jugendmusikvereinen ist nicht verletzt, handelt es sich eben gerade nicht um \"Gleiches\" (E. 6). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:05", "Checksum": "8b6aade100e913d030435fc7a196ed39"}