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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00077
SB.2020.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Turnverein A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuerbefreiung
(Staats- und Gemeindesteuern ab 2017 sowie
Direkte
Bundessteuer ab 2017),
hat
sich ergeben:
I.
Der Turnverein A (TV A), gegründet 1899, ist
ein privatrechtlich organisierter Männerturnverein mit Sitz in A. Für Knaben im
schulpflichtigen Alter bietet der Verein eine Jugendriege ("Jugi")
an. Die in der "Jugi" aktiven Kinder sind nicht Mitglieder des
Vereins. Im Jahr 2017 erhielt der TV A ein grösseres Legat, mit der
Auflage, dieses für die "Jugi" zu verwenden. Am 11. April 2018
stellte der TV A ein Gesuch um definitive Steuerbefreiung. Dieses Gesuch
wurde am 22. Mai 2018 dahingehend modifiziert, als nur noch eine teilweise
Steuerbefreiung des TV A bzw. eine Steuerbefreiung einzig für die
"Jugi" verlangt wurde. Am 26. November 2018 schloss der TV A
mit der Gemeinde A eine "Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für
die Förderung des Breitensports" ab. Mit Verfügung vom 12. März 2019
nahm das kantonale Steueramt vom Rückzug des Steuerbefreiungsgesuchs für den TV A
Vormerk und wies das Gesuch, den TV A hinsichtlich der Jugendriege von der
Staats- und Gemeindesteuer als auch von der direkten Bundessteuer zu befreien,
ab. Eine gegen die Verweigerung der teilweisen Steuerbefreiung erhobene
Einsprache des TV A wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 13. Juni
2019 ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs bzw. eine hiergegen
erhobene erstinstanzliche Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid
vom 24. Juni 2020 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 3. August 2020 beantragte der TV A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts und die Gewährung der teilweisen Steuerbefreiung.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2020 vereinigte
der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00077 (Steuerbefreiung Staats-
und Gemeindesteuern ab 2017) und SB.2020.00078 (Steuerbefreiung direkte
Bundessteuer ab 2017).
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Steuerbefreiung Staats- und
Gemeindesteuern ab 2017 (SB.2020.00077) und Steuerbefreiung direkte
Bundessteuer ab 2017 (SB.2020.00078) betreffen dieselbe juristische Person und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 5. August
2020 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2 In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE
131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.3 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit
vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II
548).
Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen – Antrag auf Steuerbefreiung des Jugendmusik C vom 12. März
2016 und Verfügung betreffend Gewährung der Steuerbefreiung an die
Jugendmusik C vom 23. Juni 2016 – sind als neue Beweismittel
zuzulassen, da sie den bisher dargestellten Sachverhalt untermauern.
3.
3.1 Nach
§ 61 lit. g StG im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind juristische
Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und
das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet
sind, von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Für die Belange
der direkten Bundessteuer enthält Art. 56 lit. g DBG eine
gleichlautende Regelung.
3.2 Die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG
werden im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli
1994 konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung
wegen Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht
werden kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein: Erstens muss es sich um eine juristische Person handeln ("Juristische
Person"). Zweitens muss die steuerbefreite Aktivität ausschliesslich auf
die öffentliche Aufgabe oder auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die
Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst
eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw.
Gesellschaftern verknüpft sein ("Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung").
Drittens müssen die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel
unwiderruflich, d. h.
für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an den oder die
Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der
betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere
steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen, was durch
eine entsprechende unabänderliche Bestimmung im Gründungsstatut festzuhalten
ist ("Unwiderruflichkeit der Zweckbindung"). Viertens muss die
vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden.
Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt
nicht ("tatsächliche Tätigkeit").
Bezüglich der besonderen Voraussetzung der öffentlichen
Zweckverfolgung wird präzisiert, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken "nur
um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die – im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit
– eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen
verlangen". Derartige Aufgaben könnten neben dem Gemeinwesen gelegentlich
auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen
übertragen werden (Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4).
3.3 Auch die Schweizerische
Steuerkonferenz (SSK) hat am 18. Januar 2008 unter dem Titel "Steuerbefreiung
juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen
– Abzugsfähigkeit von Zuwendungen" allgemeine Praxishinweise zuhanden der
kantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Mit Blick auf Jugendorganisationen und
die Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecke halten die Praxishinweise der SSK
(S. 36) fest, das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen
Jugendarbeit sowie die zugehörige Jugendförderungsverordnung (heute:
Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 [KJFG] sowie
Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 [KJFV])
bildeten die rechtliche Grundlage für die Subventionsvoraussetzungen für
Jugendorganisationen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, inwieweit
diese rechtlichen Grundlagen ausreichen, um eine Steuerbefreiung wegen der
Verfolgung von öffentlichen Zwecken begründen zu können. In der Tat seien
Subventionen, welche für Aktivitäten im Bereich der Jugendförderung
ausgerichtet würden, nicht ausreichend, um der begünstigten Institution eine
Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von öffentlichen Zwecken zu gewähren. Die
Steuerbefreiung einer im Bereich der Jugendförderung tätigen juristischen
Person müsse sich deshalb auf einen gemeinnützigen Zweck abstützen können.
4.
4.1 Der
Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) restriktiv auszulegen (BGr,
22. Juli 2020, 2C_1050/2019, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 131
II 1 E. 3.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil,
Therwil/Basel 2004, Art. 56 DBG N. 104).
Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken
setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten
Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit
können grundsätzlich dieselben Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen
zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über
ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, usw. Die
Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie
das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger
ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen
sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (vgl. Marco
Greter/Alexander Greter in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Basel 2017, Art. 56 DBG N. 37 f.; Marco
Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A.,
Basel 2017, Art. 23 StHG N. 32 f.). Eine (gegebenenfalls
teilweise) Steuerbefreiung ist bei untergeordnetem Erwerbs- oder
Selbsthilfezweck möglich, wenn die juristische Person durch
öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut
wurde, die Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden
ausgeschüttet werden, die juristische Person einer gewissen Aufsicht des
Gemeinwesens untersteht und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und
unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (BGE 131 II 1 E. 3.3;
Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Übertragung in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B.
ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2).
Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen,
sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B.
aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer
Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben
unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards
an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport
anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der
freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe
des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung
betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November
2018 an den TV A delegiert.
4.2.2
Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der
Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele
Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden
subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4;
BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die
rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz,
Zürich/St. Gallen 2019, S. 163 f.). Entsprechend fördern
gestützt auf Art. 121 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (KV) auch der Kanton und die Gemeinden den Sport. Gemäss dem Sportpolitischen
Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (S. 5) verfolgt die
Sportförderung keinen Selbstzweck, sondern steht mittelbar im Interesse der
Gesundheitsförderung, der positiven Persönlichkeitsbildung, der körperlichen
Leistungsfähigkeit, der sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung, der sozialen
Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des wirtschaftlichen
Vorteils. Die Förderung von Sport und Bewegung liegt somit im öffentlichen
Interesse (vgl. BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August
2016, A-6381/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; so auch explizit das Sportpolitische
Konzept, S. 5: "Mit der kantonalen Sportförderung als
öffentlicher Aufgabe soll die sportliche Betätigung möglichst vieler Menschen
im Kanton gefördert werden."). Das staatliche Engagement in der
Sportförderung kommt indessen nur subsidiär zu tragen: Es tritt hinter dem
privaten freiwilligen Engagement der Sportverbände und einzelnen Sportvereinen
zurück, welche für die Bereitstellung von sportlichen Angeboten zuständig sind
(BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2.3). Es gilt das
"Primat des privaten Engagements" (Botschaft zum
Sportförderungsgesetz vom 11. November 2009, BBl 2009 8189 ff., S. 8208).
4.2.3
Im Kanton Zürich liegt der Schwerpunkt der Sportförderung im Bereich des
Jugend- und Breitensports (Sportpolitisches Konzept, S. 5). Der
Kanton stellt insbesondere sicher, dass der freiwillige Schulsport gefördert
wird (Sportpolitisches Konzept, S. 16). Unter der Marginalie
"Freiwilliger Schulsport" verpflichtet § 18 VSG die Gemeinden
dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport anzubieten. Gemäss
dem vom kantonalen Sportamt Zürich erstellten Konzept zur Förderung des
Sports im schulischen Umfeld vom 15. März 2013 (S. 4) werden
unter Sport im schulischen Umfeld "alle Sportaktivitäten verstanden,
welche von der Schule ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeiten für
Schülerinnen und Schüler angeboten werden". Organisator der freiwilligen
Schulsportkurse ist eine öffentliche oder staatlich anerkannte private Schule
der Kindergarten- und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und II. Die
freiwilligen Schulsportkurse werden zur Hauptsache von den Gemeinden bzw.
Schulgemeinden getragen. Sie stellen ihre Sportinfrastruktur für freiwillige
Schulsportkurse zur Verfügung und entlöhnen die Leitenden der freiwilligen
Schulsportkurse. Ausserdem treten sie auch als Organisatoren oder Träger von
freiwilligen Schulsport-Veranstaltungen sowie freiwilligen Sportlagern/Sportwochen
auf (Konzept zur Förderung des Sports im schulischen Umfeld, S. 12).
Der freiwillige Schulsport dient als Brücke zum privaten Vereinssport. Die
Sportvereine sind zentrale Träger des Sportsystems Schweiz (Botschaft zum
Sportförderungsgesetz vom 11. November 2009, BBl 2009 8189 ff., S. 8254).
4.2.4
Mit der Durchführung der Jugendriege bezweckt der TV A, den Knaben im
schulpflichtigen Alter die Freude am Turnen zu vermitteln. Zusätzlich dient er
der Nachwuchsförderung (Art. 42 der Statuten des Turnvereins vom 16. März
2018). Er fördert das Jungturnen und ist für die Durchführung von "Jugend
und Sport" besorgt (Art. 37 der Statuten des Turnvereins). Dem TV A,
welcher sich im Rahmen der "Jugi" im Bereich der Jugend- bzw.
Sportförderung betätigt, kann – so wie grundsätzlich jedem Sportverein – eine
gewisse öffentliche Zweckverfolgung nicht abgesprochen werden (vgl. BGr, 28. Dezember
2010, 2C_383/2010, E. 2.4). Fraglich ist, ob der TV A gestützt auf
die mit der Gemeinde A abgeschlossene Leistungsvereinbarung Aufgaben
übertragen erhalten hat, welche ansonsten nur vom Gemeinwesen wahrgenommen
werden. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Zum einen ist der
Begriff der öffentlichen Aufgabe für die Zwecke der Steuerbefreiung eng zu
definieren (E. 4.1). Der TV A als einer der 19'000 Sportvereine in
der Schweiz (siehe Bundesamt für Sport [BASPO], Sportvereine in der Schweiz,
2017, S. 7) erfüllt auch mit Blick auf die "Jugi" keine
Staatsaufgabe im engeren Sinn, welche für eine Steuerbefreiung aufgrund
öffentlicher Zwecksetzung erforderlich wäre. Daran ändert auch die mit der
Gemeinde A abgeschlossene Leistungsvereinbarung nichts: Der Turnverein
fördert unabhängig von dieser – wohl für die Zwecke dieses Verfahrens
erstellten – Leistungsvereinbarung aus dem Jahre 2018 seit 1951 auf
freiwilliger und privater Basis den Jugendsport. Das Steuerrekursgericht ging
zu Recht davon aus, dass mit der Leistungsvereinbarung viel eher eine
langjährige (kommunale) Tradition zu Papier gebracht wurde, als dass die
Übernahme einer öffentlichen Aufgabe zum Ausdruck kommen sollte. Dieser Schluss
wird dadurch bekräftigt, dass sich der TV A neben der Jugendförderung etwa
auch verpflichtete, unter Mitwirkung des Damenturnvereins und der Kinder alle
zwei Jahre eine öffentliche Abendunterhaltung für die Gemeinde A
durchzuführen (siehe Art. 7 der Leistungsvereinbarung). Die Durchführung
einer Abendunterhaltung bzw. eines sog. Turnerchränzli kann wohl nun wirklich
nicht Aufgabe des Gemeinwesens sein. Zum andern erfüllt der TV A
die Bedingungen, welche der Kanton an das Gefäss des freiwilligen Schulsports
stellt, nicht: So ist er offenkundig keine öffentliche oder staatlich
anerkannte private Schule und finden die Aktivitäten auch nicht im schulischen
Rahmen direkt im Anschluss an den obligatorischen Unterricht, sondern jeweils
am Dienstag- oder Freitagabend statt. Zudem sollen die freiwilligen
Schulsportkurse alle Kinder und Jugendlichen erreichen. Mädchen und Knaben
nehmen im gleichen Umfang am freiwilligen Schulsport teil. Die im Vereinssport
nachgewiesenen Geschlechterunterschiede – wie hier eine grundsätzliche Beschränkung
auf Knaben –, finden sich beim freiwilligen Schulsport nicht (siehe https://www.zh.ch/de/sport-kultur/sport/sport-an-der-schule.html#1864586593
unter Bezugnahme auf die Studie Sport Schweiz 2014, Kinder- und Jugendbericht).
Dass es im Dorf A auch eine Mädchenriege gibt, ändert daran nichts. Ein
weiterer Unterschied der "Jugi" zum freiwilligen Schulsport besteht
darin, dass im Rahmen des freiwilligen Schulsports Sport im nichtleistungs- und
nichtwettkampforientierten Breitensport angeboten wird, die "Jugi"
dagegen sich an zahlreichen sportlichen Wettkämpfen mit Rangierung misst (z. B. ...,
Hallenwinterwettkampf, Leichtathletik-Mannschaftsmehrkampf, Triathlon, usw.).
Kommt hinzu, dass in der Leistungsvereinbarung auch nicht die Rede davon ist,
dass die "Jugi" den freiwilligen Schulsport für die Gemeinde A
anbietet, sondern die Gemeinde den TV A lediglich beauftragt, "die
Förderung des Breitensports in A und Umgebung sicherzustellen" (Art. 1
der Leistungsvereinbarung).
Ferner scheitert die Steuerbefreiung der "Jugi"
aufgrund der Verfolgung öffentlicher Zwecke daran, dass sie auch
Selbsthilfezwecke verfolgt: So sollen die Kinder nicht nur für das Turnen,
sondern "vor allem für den Turnverein" begeistert und Jungturner dem
Turnverein als Mitglieder zugeführt werden (Art. 43 lit. b und e der
Statuten des Turnvereins vom 16. März 2018). Dass letztlich nur eine
geringe Anzahl Jungturner in den Männerturnverein übertritt (im Durchschnitt
2,16 Jugendliche pro Jahr), vermag den Selbstzweck nicht umzustossen.
Was mit dem Vermögen der "Jugi" im Fall deren
Auflösung geschehen würde bzw. wem diese Mittel zufallen würden, kann bei
dieser Sachlage offengelassen werden.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob die "Jugi" aufgrund der
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von den Steuern zu befreien ist.
5.1 Im
steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die – statutengemässe und tatsächliche
– Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten
einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr,
4. Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2 mit Hinweis; Markus Reich,
Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die
Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert
erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden.
Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der
gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare –
wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder
ihrer Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_835/2016, E. 2.3;
BGr, 17. Oktober 2011, 2C_162/2011, E. 3.2; BGE 114 Ib 277).
Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder
neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen
Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (BGr, 25. Juni
2020, 2C_385/2020, E. 4.2.3; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 32 m.
w. H.). Es genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen
ideellen – d. h.
nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine
Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Vereine, die ideelle,
gesellige oder vorwiegend persönliche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, können deshalb nicht von der
Steuerpflicht befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im
allgemeinen öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke.
Gleichwohl ist ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen
Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch
Aktivitäten mit ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn
die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden
sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich enger
als der Begriff der ideellen Tätigkeit (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 61 N. 69 f.).
5.2 Im
Allgemeinen qualifizieren Institutionen, die Freizeitaktivitäten in den
Bereichen Sport oder Kultur pflegen, nicht für eine Steuerbefreiung wegen
Gemeinnützigkeit, da sie ideelle Zwecke verfolgen. Wird die sportliche oder
kulturelle Aktivität zugunsten der Jugend ausgeübt, kommt eine Steuerbefreiung
in Frage, wenn die Aktivität zum Ziel hat, sie an einen Sport oder an ein
Instrument heranzuführen. Die betreffende Aktivität muss somit auf eine
fördernde und bildende bzw. erzieherische Zielsetzung ausgerichtet sein (vgl.
Praxishinweise der SSK, S. 36 f; Eidgenössisches Finanzdepartement,
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen
Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 8 ff.).
Mit
dem Ziel, auch ideelle Organisationen, wie Sportvereine, Jassklubs oder
Theatervereine steuerlich zu begünstigen, wurde Art. 66a DBG lanciert
(siehe Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz
über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April
2013). Seit dem 1. Januar 2018 werden daher Gewinne von juristischen
Personen mit ideellen Zwecken nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000
Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet
sind. Gleiches gilt nach kantonalem Recht (§ 69a StG).
5.3
5.3.1
Das Steuerrekursgericht erwog im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, die
"Jugi" verfolge zumindest teilweise eine altruistische Zwecksetzung,
da die Jugi-Stunden ehrenamtlich erteilt und eine jährliche Altpapiersammlung
durchgeführt und Dorfanlässe bereichert würden. Das Ausüben einer sportlichen
Betätigung in der Freizeit stelle aber in erster Linie eine individuelle
Selbstbetätigung dar, die nicht überwiegend mit einem solidarischen Beitrag an
die Gesellschaft zu tun habe. Gemeinnützig sei nur die Hilfe für andere. Die
Kinder und Jugendlichen, welche in der "Jugi" mitturnten, könnten nur
bedingt als "andere" betrachtet werden. Insbesondere fehle es am
offenen Destinatärkreis, nachdem es keinen sachlichen Grund gebe, das
Jugendsportangebot nur Knaben offenzuhalten. Ferner trete die im Jugi-Training
enthaltene erzieherische Komponente erfahrungsgemäss gegenüber dem Faktor der
spielbetonten Freizeitgestaltung in den Hintergrund. Von einer eigentlichen
Ausbildung im Sinn einer "Jugendsportschule" könne nicht gesprochen
werden, nachdem insbesondere ein individuelles Üben ausserhalb der Jugi-Stunden
nicht eingefordert werde und es das erklärte Ziel sei, nicht eine einzelne
Sportart zu erlernen, sondern den Kindern und Jugendlichen die Freude am Turnen
im Allgemeinen zu vermitteln. Eine ausschliesslich gemeinnützige
Zweckverfolgung sei bei der Jugi nicht auszumachen.
5.3.2
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die "Jugi" habe einen
offenen Destinatärkreis: Alle Knaben mit und ohne Wohnsitz in A könnten in der
Jugendriege mitmachen. Die historisch gewachsene Geschlechtertrennung sei im
Interesse der Kinder, sodass das Turnen spezifisch auf die Knaben ausgerichtet
werde. Die Mädchen würden dagegen derweil in der Mädchenriege des
Damenturnvereins turnen, wo selbstredend auf die geschlechtsspezifischen
Präferenzen der Mädchen Rücksicht genommen werde. Die Jugendlichen seien nicht
Mitglieder des TV A, weshalb kein indirekter Selbstzweck vorliege. Auf
klassische Weise erfülle die "Jugi" einen uneigennützigen Zweck,
indem rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung nach
Jugend-&-Sport-Standards ein polysportives Angebot angeboten werde.
5.3.3
Tatsächlich kann der "Jugi" aufgrund der Tatsache, dass lediglich
Knaben mitturnen, im Übrigen aber alle Knaben aus A teilnehmen dürfen, ein
offener Destinatärkreis nicht abgesprochen werden. Während die Kinder aus A im
Vorschulalter und auf der Kindergartenstufe das Angebot des Damenturnvereins
(Eltern-Kind-Turnen sowie Kinderturnen) gemeinsam nutzen können, bieten die
beiden Dorf-Turnvereine TV A und Damenturnverein A im Anschluss daran
geschlechtergetrennte Angebote an (Jugend- und Mädchenriege). Zahlreiche
Sportvereine nehmen eine solche Geschlechtertrennung vor; diese zieht sich
durch bis hin zum Spitzensport. Gerade im Spitzensport wird die Separierung in
Männer/Frauen als legitim erachtet, um der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit
von Mann und Frau Rechnung zu tragen (siehe dazu BGr, 25. August 2020, 4A_248/2019,
4A_398/2019 betreffend die bei den Leichtathletik-Frauen antretende Sportlerin
Caster Semenya).
Das Bejahen eines offenen Destinatärkreises ändert
indessen nichts daran, dass die "Jugi" insgesamt nicht als
gemeinnützig gelten kann: Zwar betätigen sich die leitenden Mitglieder in ihrer
Freizeit unentgeltlich zugunsten der Jugend. Wie das Steuerrekursgericht
indessen zutreffend festhielt, tritt der erzieherische Aspekt der
"Jugi" hinter der sinnvollen Freizeitgestaltung zurück. Im Ergebnis
verfolgt die "Jugi" somit ideelle Zwecke, indem sie den teilnehmenden
Kindern die Freude am Sport vermittelt. Stehen Geselligkeit und sportliche
Interessen im Vordergrund, geht der "Jugi" der altruistische
Charakter, der für eine Steuerbefreiung vonnöten wäre, ab (vgl. Thomas Graf,
Steuerbefreiung von Sportvereinigungen, Zürich 1992, S. 76).
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Blick auf die
Gemeinnützigkeit weiter auf die Gleichbehandlung von Musik und Sport: Kanton
und Gemeinden würden Kultur und Kunst gestützt auf Art. 120 KV im gleichen
Masse fördern wie den Sport nach Art. 121 KV. Im Gegensatz zur Jugendriege
seien zahlreiche private Jugendmusikvereine steuerbefreit. Gestützt auf das
Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV dränge sich die
Steuerbefreiung auch für die Sparte Jugendriege des TV A auf.
Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2).
Vorliegend liegt im Verhältnis der "Jugi" zur Jugendmusik eben gerade
nicht ein "Gleiches" vor. Dass andere "Jugis" bzw.
Jugendriegen steuerbefreit wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
7.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden sowohl im
Hinblick auf die teilweise Steuerbefreiung betreffend Staats- und
Gemeindesteuern ab 2017 als auch auf die teilweise Steuerbefreiung betreffend
direkte Bundessteuer ab 2017. Somit erübrigt sich eine Rückweisung an die
Vorinstanz.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde SB.2020.00077 betreffend Steuerbefreiung Staats- und Gemeindesteuern
ab 2017 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2020.00078 betreffend Steuerbefreiung direkte Bundessteuer ab
2017 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00077 wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.00 ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 2'287.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00078 wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'152.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …