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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00081
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2017),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 bewilligte das
Steueramt der Gemeinde A (nachfolgend: Gemeindesteueramt) den Eheleuten B und C
(nachfolgend: die Pflichtigen) antragsgemäss die Bezahlung ihrer
Steuerausstände 2017 in Höhe von Fr. … in monatlichen Raten von Fr. …
bzw. Fr. …, zahlbar jeweils ab Monatsende zwischen Ende Januar 2020 und
Ende Juni 2020. Zusätzlich sollten am 31. März 2020 aus einer von den
Pflichtigen erwarteten Bonuszahlung vereinbarungsgemäss Fr. … zur
Schuldentilgung verwendet werden.
Am 27. März 2020 teilten die Pflichtigen dem
Gemeindesteueramt mit, dass die Pflichtige aufgrund der Coronavirus-Krise
"im März Lohn" keinen Bonus erhalten werde. Aus diesem Grund wurde
die Anpassung der bisherigen Ratenzahlungsvereinbarung beantragt, wobei zur
Kompensation der wegfallenden Sonderzahlung von Fr. … am 31. Juli
2020 Fr. … und danach bis Ende Dezember 2020 noch monatlich Fr. …
geleistet werden sollten.
Mit Entscheid vom 1. April 2020 wies das
Gemeindesteueramt das neue Ratenzahlungsgesuch der Pflichtigen ab und setzt
ihnen Frist bis zum 30. Juni 2020 zur Bezahlung der gesamten ausstehenden
Staats- und Gemeindesteuern 2017. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids
wurde festgehalten, dass bei einer allfälligen Einsprache die Beweismittel im Sinne
des beigelegten Infoblatts zur Existenzminimum-Berechnung nachzureichen seien,
ansonsten im Einspracheverfahren aufgrund der Akten entschieden werde.
Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhoben die
Pflichtigen hiergegen "provisorisch Einsprache", da der von den
Pflichtigen angerufene Ombudsmann des Kantons die Sache an den Bezirksrat D
weitergeleitet habe, dessen Beurteilung abzuwarten sei.
Das Gemeindesteueramt nahm diese Eingabe als Einsprache
entgegen und wies diese am 21. April 2020 ab.
II.
Den von den Pflichtigen hiergegen am 24. Juli 2020
erhobenen Rekurs hiess das kantonale Steueramt gut, wobei die Pflichtigen entsprechend
ihrem eigenen Antrag verpflichtet wurden, die zu diesem Zeitpunkt noch offene
Steuerforderung von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 in
monatlichen Raten von Fr. … bzw. Fr. … bis Ende Dezember 2020 zu
begleichen.
III.
Mit Beschwerde vom 6. August 2020 beantragte die
Gemeinde A, vertreten durch das Gemeindesteueramt, dem Verwaltungsgericht, es
sei die vorinstanzliche Verfügung des kantonalen Steueramts aufzuheben und den
Antrag der Pflichtigen auf weitere Zahlungserleichterungen abzuweisen. Weiter
seien dem Gemeindesteueramt die vorenthaltenen Akten Nr. 01 sowie
Nr. 02 nachträglich zur Verfügung zu stellen und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, so dass weiterführende Bezugsmassnahmen
sofort eingeleitet werden könnten.
Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des
Beschwerdeverfahrens mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, da ein Entzug der
Suspensivwirkung lediglich die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlich bewilligten
Ratenzahlungen bewirken, jedoch keine sofortige Vollstreckung der gesamten
Steuerausstände ermöglichen könne.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2020 (Datum
Poststempel) beantragten die Pflichtigen die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der von dieser gewährten
Ratenzahlungen. Eventualiter wurde um eine Frist von 30 Tagen ersucht,
damit sie zur Begleichung der Restschuld "rechtzeitig einen Privatkredit
aufnehmen" könnten. Das kantonale Steueramt beantragte mit Eingabe vom
31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 stellte
das Verwaltungsgericht die inzwischen beigezogenen Akten dem
beschwerdeführenden Gemeindesteueramt zur Verfügung, unter Hinweis auf die
Möglichkeit zur Beantragung eines formellen Schriftenwechsels.
In der Folge wurde vom Gemeindesteueramt weder ein
formeller Schriftenwechsel beantragt noch eine Stellungnahme eingereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend
Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]). Auch die Gemeinde ist hierbei beschwerdelegitimiert (§ 178 Abs. 2
in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG). Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei
der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,
weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel zulässig.
2.
2.1 Vorab ist
zu klären, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Pflichtigen eintreten
durfte. Der Rekurs an das kantonale Steueramt muss unter anderem einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 147
Abs. 3 und § 153 Abs. 4 StG). Blosse Verweisungen auf frühere
Eingaben genügen dem Begründungserfordernis in aller Regel nicht (Felix Richner
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147
StG N. 47). Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, ist
rechtsunkundigen Personen gemäss § 178 Abs. 2 und § 147 Abs. 4
(für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) eine
kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, unter Androhung, dass
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei (Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147
StG N. 46).
2.2 Die
Pflichtigen hatten ihre Rekursschrift vom 24. April 2020 (Eingangsdatum)
nur unzureichend begründet, da sie lediglich pauschal auf "den gesamten
Schriftenwechsel" mit der zuständigen Steuerbeamtin des Gemeindesteueramts
verwiesen hatten und festhielten, sich ungerecht behandelt zu fühlen.
Allerdings kann zumindest ihrer noch innerhalb der Rekursfrist eingereichten
Rekursantwort vom 15. Mai 2020 entnommen werden, dass sie ihr Gesuch mit
dem Ausfall der erwarteten Bonuszahlung im Zuge der Coronavirus-Pandemie
begründeten. Der Rekurs genügte damit dem Begründungserfordernis, weshalb auf
ihn einzutreten war.
3.
3.1 Liegen besondere Verhältnisse vor,
beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das
Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge
vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen
dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der
steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert
angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels
Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,
aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten
voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder
Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit
aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen (Richner et al., § 177
StG N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion
über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September 2020,
Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 40). In der Praxis
wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. VGr, 4. März
2014, SB.2013.00145, E. 2.2; Hans Frey in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG],
3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen
Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht
bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar,
so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere
Massnahmen wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht
(RB 1996 Nr. 60; Richner et al., § 177 StG N. 6). Welche (Raten-)Zahlungen
der steuerpflichtigen Person zuzumuten sind, bestimmt sich grundsätzlich nach den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 1. Oktober
2009 (ZStB-Nr. 183.3; VGr, 16. Juli 2018, SB.2018.00037, E. 2.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu
gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der
zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG,
Art. 166 DBG N. 3).
Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen
Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,
die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen
Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner
Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et
al., § 177 StG N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 = ZStP
1996, 307; RB 1987 Nr. 35).
3.2 Die
Pflichtigen haben bis heute ihre aktuelle finanzielle Situation kaum belegt.
Insbesondere haben sie weder einen Nachweis erbracht, dass die ihrem
ursprünglichen Ratenzahlungsgesuch zugrunde gelegte Bonuszahlung tatsächlich
nicht ausbezahlt wurde, noch haben sie das ihnen mit der Abweisung ihres
Gesuchs am 1. April 2020 beigelegte Formular zur Existenzminimumberechnung
ausgefüllt retourniert. Eine existenzielle Notlage wird von ihnen nicht
substanziiert behauptet, vielmehr haben sie in ihrer Rekursantwort vom 15. Mai
2020 ausdrücklich bestätigt, nicht am Existenzminimum zu leben. Die
einzigen konkreten Hinweise auf ihre finanzielle Situation finden sich in einer
Stellungnahme vom 10. Juli 2020, wonach ihr Treuhänder die
"Steuerbelastung der Gemeinde" für das Jahr 2018 auf Fr. …
errechnet habe, ihr Einkommen 2019 gemäss (beigelegten) Lohnbescheinigungen bei
Fr. … liege und sie für das Jahr 2020 pandemiebedingt mit einem Einkommen
von max. Fr. … rechnen würden. Ohne Berücksichtigung von nicht näher
dargelegten Abzügen sollten sich hieraus für die Steuerjahre 2019 und 2020
offene Steuerforderungen von mutmasslich Fr. … bzw. Fr. … ergeben.
3.3 Selbst
wenn man für das Jahr 2020 lediglich von einem Einkommen von Fr. …
ausgehen würde, erscheint nicht ersichtlich, weshalb die vom Gemeindesteueramt
geforderten Raten von den Pflichtigen bei zumutbarer Einschränkung ihrer Lebenshaltungskosten
nicht fristgerecht hätten geleistet werden können, zumal der konkrete
Existenzbedarf der Pflichtigen völlig unbelegt geblieben ist. Inwieweit das
nicht weiter belegte Ausbleiben der Bonuszahlung eine fristgerechte Zahlung
verunmöglicht haben könnte, lässt sich aus den Angaben der Pflichtigen nicht
erstellen, zumal auch deren aktuelle Vermögenssituation im Dunkeln geblieben
ist. Entgegen den vorinstanzlichen Annahmen kann es damit nicht als erstellt
gelten, dass die Pflichtigen aufgrund des (angeblich) ausgefallenen Bonus vorübergehend
illiquid geworden sind.
3.4 Den
Pflichtigen musste überdies aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des
Gemeindesteueramts vom 1. April 2020 klar gewesen sein, dass sie zur
Begründung ihres Ratenzahlungsgesuchs ihre finanzielle Situation näher
darzulegen und zu belegen hatten. So wurden sie ausdrücklich dazu aufgefordert,
einer allfälligen Einsprache die Beweismittel gemäss dem beigelegten Infoblatt
zur Existenzminimum-Berechnung beizulegen. Im Einspracheentscheid vom 21. April
2020 wurde erneut Bezug auf das Beiblatt über die Existenzminimumberechnung
genommen und androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden. Die Pflichtigen
hätten sich damit spätestens bei der Rekurserhebung veranlasst sehen müssen,
ihre aktuelle finanzielle Situation – insbesondere auch bezüglich ihrem
Vermögen und ihrem Existenzbedarf – substanziiert und detailliert darzulegen.
3.5 Auch die
gegenwärtige Pandemiesituation rechtfertigt nicht, die Anforderungen an die
Substanziierung eines Stundungsgesuchs herabzusetzen. Zwar sind die Steuerämter
gehalten, Stundungen und Ratenzahlungsgesuche in der aktuellen Krisensituation
grosszügig und rasch zu gewähren. Jedoch ist hierfür weiterhin eine
entsprechende Notlage oder Illiquidität erforderlich, welche entsprechend
glaubhaft zu machen ist. Es wäre den Pflichtigen ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen, ihre finanzielle Situation, insbesondere auch ihre
Vermögenslage und ihren Existenzbedarf, näher darzulegen.
3.6 Unerheblich
erscheint auch, dass die Pflichtigen eigenen Angaben zufolge ihren
Verpflichtungen stets nachgekommen und vereinbarte Raten fristgerecht geleistet
haben. Die Zahlungsbereitschaft und die Einhaltung vereinbarter Zahlungsfristen
sind erforderliche aber nicht hinreichende Bedingungen für die Gewährung
weiterer Zahlungserleichterungen.
3.7 Sodann hat
das Gemeindesteueramt in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei den von
den Pflichtigen vorgeschlagenen Ratenzahlungen der erforderliche Aufholeffekt
nicht mehr gegeben wäre. Basierend auf die provisorischen und definitiven
Steuerrechnungen hatten die Pflichtigen für die Steuerperioden 2017–2020 per
Ende Juni 2020 Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. … offen. Nach ihrer
eigenen Berechnung vom 10. Juli 2020 hatten sie (ohne Berücksichtigung von
nicht näher definierten Steuerabzügen) für denselben Zeitraum (per Ende Juni
2020) noch mutmassliche Steuerforderungen von rund Fr. … offen. Angesichts
dieser hohen Steuerausstände hätten die Pflichtigen bei ihren monatlichen
Ratenzahlungen von zuletzt Fr. … allein für die Abzahlung der bereits
fälligen Steuern selbst nach ihrer eigenen Berechnung rund 2,5 Jahre
benötigt, was über den üblichen Rückzahlungszeitraum von maximal zwei Jahren
liegt. Dies gilt ferner selbst dann, wenn man die (gemäss § 49 Abs. 1
lit. a StG erst per 30. September 2020 fällig gewordene) Staats- und
Gemeindesteuern 2020 unberücksichtigt lassen würde.
3.8 Angesichts
der weitgehend unbelegt gebliebenen finanziellen Verhältnisse, der – zumindest
vor Rekursinstanz – nicht einmal behaupteten finanziellen Notlage, den unbelegt
gebliebenen Liquiditätsengpässe und den hohen Steuerausständen erscheint die
Abweisung des Ratenzahlungsgesuchs durch das Gemeindesteueramt begründet.
Hiervon scheint auch die Vorinstanz teilweise ausgegangen zu sein, welche in
den Erwägungen ihres Rekursentscheides gleich mehrfach festhielt, dass die
Einspracheabweisung "grundsätzlich nicht zu beanstanden" sei und
einräumte, dass die von den Pflichtigen beantragten Raten dem Aufholeffekt
nicht gerecht würden.
Damit sind die Voraussetzungen für die von den Pflichtigen
beantragten Zahlungserleichterungen nicht gegeben und erscheint der
vorinstanzliche Entscheid nicht nachvollziehbar sowie willkürlich.
Für die in der Beschwerdeantwort eventualiter beantragte
Zahlungsfrist von 30 Tagen besteht kein Raum, nachdem eine entsprechende
Illiquidität der Pflichtigen nach wie vor weder belegt noch glaubhaft gemacht
ist. Sodann hat ein allenfalls noch laufendes Verfahren bei der kantonalen
Ombudsstelle keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal ein
Ombudsverfahren in der Regel nicht mehr fortgesetzt werden kann, wenn bereits
ein Rechtsmittelverfahren in derselben Sache eingeleitet wurde. Ebenso wenig
muss der Ausgang einer offenbar bei der Finanzdirektion gegen die Leiterin des
Steueramts A anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerde abgewartet werden.
Die Beschwerde des Gemeindesteueramts ist damit
gutzuheissen.
4.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht
aufgehoben werden muss (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 178 Abs. 2 StG).
Dem Gemeindesteueramt ist mangels
erheblicher Umtriebe und mangels entsprechenden Antrags keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht ausgangsgemäss auch den
Pflichtigen nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 178 Abs. 2
StG).
5.
Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus
anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Andernfalls muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 24. Juli
2020 wird mit Ausnahme der Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziff. 4
aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an ...