{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00081_2020-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220758&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b93187b7647d7a626438df41b81f8e06"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2020  SB.2020.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2020  SB.2020.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2020  SB.2020.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2017) | Steuerbezug/Herabsetzung bisheriger Raten. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdeberechtigung der Gemeinde; kein Novenausschluss im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, da das Verwaltungsgericht erste gerichtliche Instanz ist (E. 1). (Vorinstanzliche) Eintretensfrage: Die vorinstanzlich eingereichte Rekursschrift ist nur unzureichend begr\u00fcndet, soweit lediglich auf \"den gesamten Schriftenwechsel\" mit dem Gemeindesteueramt verwiesen wurde, gen\u00fcgte aber noch dem Begr\u00fcndungserfordernis (E. 2). Die Pflichtigen haben bis heute ihre aktuelle finanzielle Situation kaum belegt und ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, nicht am Existenzminimum zu leben. Es erscheint damit nicht ersichtlich, weshalb sie die vom Gemeindesteueramt geforderten Raten bei zumutbarer Einschr\u00e4nkung ihrer Lebenshaltungskosten nicht fristgerecht leisten k\u00f6nnen, zumal auch ihr konkreter Existenzbedarf v\u00f6llig unbelegt geblieben ist. Auch die gegenw\u00e4rtige Pandemiesituation rechtfertigt keine Herabsetzung der Anforderungen an die Substanziierung eines Stundungsgesuchs. Sodann ist unerheblich, inwieweit die Pflichtigen bislang ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, da die Zahlungsbereitschaft und die Einhaltung vereinbarter Zahlungsfristen erforderliche aber nicht hinreichende Bedingung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung weiterer Zahlungserleichterungen ist. Weiter w\u00fcrden die von den Pflichtigen vorgeschlagenen Ratenahlungen dem erforderlichen Aufholeffekt nicht gerecht werden (E. 3). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Gutheissung der Beschwerde des Gemeindesteueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:00", "Checksum": "15f2c2f7dd753eec5c0ece6e34a74fcb"}