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Geschäftsnummer: SB.2020.00083  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staat- und Gemeindesteuern 2016


[Nichteintreten zufolge versäumter Beschwerdefrist]
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
FRISTVERSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
§ 129 Abs. II StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. I StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 12 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00083

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung jeweils vom 21. Februar 2019 für die Steuerperiode 2016 eingeschätzt bzw. veranlagt. Den nämlichen Entscheid bzw. die nämliche Verfügung holte er innert der von der Post angesetzten Abholfrist nicht ab. Am 15. April 2019 erfolgte die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich, die A gemäss eigenen Angaben erhielt. Gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung bzw. gegen die Schlussrechnung erhob A am 23. Juli 2017 Einsprache. Auf diese trat das kantonale Steueramt 2. August 2019 infolge Verspätung nicht ein.

II.  

Gegen die Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts vom 2. August 2019 führte A mit Eingabe vom 26. August 2019 Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses setzte A bis am 7. Oktober 2019 Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. Nachdem A die entsprechende Verfügung innert der von der Post angesetzten Abholfrist nicht abholte, trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 auf seine Rechtsmittel nicht ein.

III.  

Am 15. Juni 2020 reichte A (nachfolgend der Pflichtige) beim kantonalen Steueramt eine als "Einsprache gegen Staats- und Gemeindesteuer 2016" bezeichnete Eingabe ein. Das kantonale Steueramt leitete die Eingabe am 19. August 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter und legte der Sendung die Einspracheentscheide vom 2. August 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die direkte Bundessteuer 2016 und die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 bei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und auf den Beizug der Verfahrensakten wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach deren Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV]). Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerdeschrift des Pflichtigen datiert vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe am 16. Juni 2020) und ging am 17. Juni 2020 beim kantonalen Steueramt ein. Aus dem Einspracheentscheid vom 2. August 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 geht hervor, dass der Pflichtige seinerzeit die Einsprachefrist versäumt und keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht hatte, weshalb in der Folge auf die Einsprache nicht eingetreten wurde. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren setzte das Steuerrekursgericht dem Pflichtigen mit Verfügung vom 17. September 2017 eine Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, die nämliche Verfügung konnte dem Pflichtigen jedoch nicht zugestellt werden. Nachdem das Steuerrekursgericht bis zum 11. Oktober 2019 vom Pflichtigen keine Zahlung erhalten und auch sonst nichts vernommen hatte, trat es mit Entscheid desselben Tages auf die Rechtsmittel des Pflichtigen nicht ein. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 wurde am 17. Oktober 2019 versandt. Wohl liegt kein Zustellnachweis vor; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Post am 18. Oktober 2019 (Freitag) eine 7-tägige Abholfrist ansetzte und diese spätestens am 25. Oktober 2019 (Freitag) ablief. In Anwendung der Zustellfiktion ist weiter anzunehmen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Oktober 2019 (Samstag) zu laufen begann und – da das Ende der Frist auf den 24. November 2019 und damit auf einen Sonntag fiel – am Montag den 25. November 2019 endete (vgl. § 12 Abs. 2 StV). Die sinngemässe Beschwerde des Pflichtigen vom 15. Juni 2020 ist demnach klar verspätet. Fristwiederherstellungsgründe macht er für die Zeitspanne von Oktober 2019 bis Juni 2020 keine geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Auf die sinngemässe Beschwerde des Pflichtigen ist nach dem Gesagten infolge versäumter Beschwerdefrist nicht einzutreten.

2.  

2.1 Selbst wenn die Eingabe des Pflichtigen rechtzeitig erfolgt wäre, hätte auf sie aus den nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden können.

2.2  

2.2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG).

2.2.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die einen formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht, die einen materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz oder gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid der verfügenden Behörde bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.3 Vorliegend setzt sich der Pflichtige mit der Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 bzw. dem darin erfolgten Nichteintreten mit keinem Wort auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb auf seine Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen. Wohl liegt in formeller Hinsicht eine hinreichende Begründung vor; materiell fehlt es indessen gänzlich an einer solchen (vgl. zu dieser Unterscheidung vorne, E. 2.2.2).

Soweit er seine Eingabe ursprünglich an das kantonale Steueramt richtete und darin keinerlei Bezug auf die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 nahm, mit welcher dieses auf die Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten war und die längst rechtskräftig geworden ist, stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtige überhaupt Beschwerde führen oder nicht doch eher um Revision der rechtskräftigen Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ersuchen oder allenfalls ein Rechtsmittel gegen die in seiner Eingabe erwähnte Steuerrechnung einreichen wollte, sodass das kantonale Steueramt die Eingabe des Pflichtigen als entsprechende Eingabe hätte entgegennehmen müssen. Hierüber hat im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zusammen mit dem vorliegenden Entscheid ist dem kantonalen Steueramt zuständigkeitshalber eine Kopie der Eingabe des Pflichtigen zuzustellen, damit es die nämliche Frage prüfen kann.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Pflichtigen nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG) wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, weshalb eine solche von vornherein ausser Betracht fällt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …