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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00083
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde mit Einschätzungsentscheid bzw.
Veranlagungsverfügung jeweils vom 21. Februar 2019 für die
Steuerperiode 2016 eingeschätzt bzw. veranlagt. Den nämlichen Entscheid
bzw. die nämliche Verfügung holte er innert der von der Post angesetzten Abholfrist
nicht ab. Am 15. April 2019 erfolgte die Schlussrechnung des Steueramtes
der Stadt Zürich, die A gemäss eigenen Angaben erhielt. Gegen den
Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung bzw. gegen die
Schlussrechnung erhob A am 23. Juli 2017 Einsprache. Auf diese trat das
kantonale Steueramt 2. August 2019 infolge Verspätung nicht ein.
II.
Gegen die Nichteintretensentscheide des kantonalen
Steueramts vom 2. August 2019 führte A mit Eingabe vom 26. August
2019 Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses setzte A bis am
7. Oktober 2019 Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. Nachdem A
die entsprechende Verfügung innert der von der Post angesetzten Abholfrist
nicht abholte, trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 11. Oktober
2019 auf seine Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 15. Juni 2020 reichte A (nachfolgend der
Pflichtige) beim kantonalen Steueramt eine als "Einsprache gegen Staats-
und Gemeindesteuer 2016" bezeichnete Eingabe ein. Das kantonale
Steueramt leitete die Eingabe am 19. August 2020 zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht weiter und legte der Sendung die Einspracheentscheide
vom 2. August 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die
direkte Bundessteuer 2016 und die Verfügung des Steuerrekursgerichts vom
11. Oktober 2019 bei.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und auf den
Beizug der Verfahrensakten wurde verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen
Entscheide des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach deren
Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist
beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn
die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post
übergeben worden ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV]). Die
Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete
Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).
Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer
Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
1.2 Die Beschwerdeschrift
des Pflichtigen datiert vom 15. Juni 2020 (Postaufgabe am 16. Juni
2020) und ging am 17. Juni 2020 beim kantonalen Steueramt ein. Aus dem
Einspracheentscheid vom 2. August 2019 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 geht hervor, dass der Pflichtige seinerzeit die
Einsprachefrist versäumt und keine Fristwiederherstellungsgründe geltend
gemacht hatte, weshalb in der Folge auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.
Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren setzte das Steuerrekursgericht dem
Pflichtigen mit Verfügung vom 17. September 2017 eine Frist zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten, die nämliche Verfügung konnte dem
Pflichtigen jedoch nicht zugestellt werden. Nachdem das Steuerrekursgericht bis
zum 11. Oktober 2019 vom Pflichtigen keine Zahlung erhalten und auch sonst
nichts vernommen hatte, trat es mit Entscheid desselben Tages auf die
Rechtsmittel des Pflichtigen nicht ein. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 11. Oktober 2019 wurde am 17. Oktober 2019 versandt. Wohl liegt
kein Zustellnachweis vor; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die
Post am 18. Oktober 2019 (Freitag) eine 7-tägige Abholfrist ansetzte und
diese spätestens am 25. Oktober 2019 (Freitag) ablief. In Anwendung der
Zustellfiktion ist weiter anzunehmen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am
26. Oktober 2019 (Samstag) zu laufen begann und – da das Ende der Frist
auf den 24. November 2019 und damit auf einen Sonntag fiel – am Montag den
25. November 2019 endete (vgl. § 12 Abs. 2 StV). Die sinngemässe
Beschwerde des Pflichtigen vom 15. Juni 2020 ist demnach klar verspätet.
Fristwiederherstellungsgründe macht er für die Zeitspanne von Oktober 2019
bis Juni 2020 keine geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Auf die sinngemässe Beschwerde des Pflichtigen ist nach dem
Gesagten infolge versäumter Beschwerdefrist nicht einzutreten.
2.
2.1 Selbst
wenn die Eingabe des Pflichtigen rechtzeitig erfolgt wäre, hätte auf sie aus
den nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden können.
2.2
2.2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(§ 153 Abs. 3 StG).
2.2.2
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). Im
Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die
einen formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw.
Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung
mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,
die einen materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet.
Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,
E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
2.2.3
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz oder gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen
Nichteintretensentscheid der verfügenden Behörde bestätigt hat, prüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor
(BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.3 Vorliegend
setzt sich der Pflichtige mit der Verfügung des Steuerrekursgerichts vom
11. Oktober 2019 bzw. dem darin erfolgten Nichteintreten mit keinem Wort
auseinander. Er macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb auf seine
Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen. Wohl liegt in formeller Hinsicht
eine hinreichende Begründung vor; materiell fehlt es indessen gänzlich an einer
solchen (vgl. zu dieser Unterscheidung vorne, E. 2.2.2).
Soweit er seine Eingabe ursprünglich an das kantonale
Steueramt richtete und darin keinerlei Bezug auf die Verfügung des
Steuerrekursgerichts vom 11. Oktober 2019 nahm, mit welcher dieses auf die
Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten war und die längst rechtskräftig
geworden ist, stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtige überhaupt
Beschwerde führen oder nicht doch eher um Revision der rechtskräftigen
Einschätzung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ersuchen oder
allenfalls ein Rechtsmittel gegen die in seiner Eingabe erwähnte Steuerrechnung
einreichen wollte, sodass das kantonale Steueramt die Eingabe des Pflichtigen
als entsprechende Eingabe hätte entgegennehmen müssen. Hierüber hat im jetzigen
Zeitpunkt jedoch nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zusammen mit dem
vorliegenden Entscheid ist dem kantonalen Steueramt zuständigkeitshalber eine
Kopie der Eingabe des Pflichtigen zuzustellen, damit es die nämliche Frage
prüfen kann.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Pflichtigen
nicht einzutreten. Angesichts der besonderen Umstände sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung (vgl. § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG) wird vom
Beschwerdeführer nicht verlangt, weshalb eine solche von vornherein ausser
Betracht fällt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …