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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00084
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
Nr. 2 vertreten
durch Nr. 1
dieser vertreten
durch RA C,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015,
hat sich
ergeben:
I.
A.
Die Ehegatten A (der Pflichtige) und B (die
Pflichtige) wohnten zunächst im gemeinsamen Haus in D (ZH). Der Pflichtige
meldete sich am 1. März 2015 formell in E, Kanton X an. Für die
Steuerperiode 2015 reichte er seine Steuererklärung im Kanton X ein,
während die Pflichtige ihre Steuererklärung im Kanton Zürich einreichte. Mit
Auflage vom 6. April 2018 ersuchte das kantonale Steueramt die Pflichtigen
um Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung im Kanton Zürich oder aber –
für den Fall, dass die Steuerhoheit des Kantons Zürich für beide Ehegatten
bestritten werden sollte – unter anderem um einen substanziierten und
belegmässigen Nachweis, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz nach E, Kanton X
verlegt habe. Die Auflage wurde am 24. Mai 2018 teilweise erfüllt und im
Übrigen am 5. Juni 2018 gemahnt.
Mit Einschätzungsentscheid vom
10. August 2018 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen
der Pflichtigen unter Addition der Steuerfaktoren beider Ehegatten auf
Fr. … (davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. …;
satzbestimmendes Einkommen Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest und wandte den Verheiratetentarif
an.
B.
Die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2018 ab.
II.
Den von den Pflichtigen am 4. Januar
2019 erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom
22. Juli 2020 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2017
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass
der Pflichtige im Kanton Zürich nur beschränkt steuerpflichtig sei sowie dass
er und seine Ehefrau getrennt zu besteuern seien, das steuerbare Einkommen des
Pflichtigen sei auf Fr. … zum Satz von Fr. … und das steuerbare
Vermögen auf Fr. … festzusetzen. Eventuell seien Einkommen und Vermögen
der Pflichtigen, nach Ausscheiden der Nebensteuerdomizile an den Liegenschaftsorten,
je hälftig auf die beiden Hauptsteuerdomizile D (ZH) und E, Kanton X zu
verteilen. Subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
kantonalen Steueramts.
Während das Steuerrekursgericht auf eine
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 23. September
2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1 Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz
noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum,
dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche
Nutzungsrechte haben.
2.2 Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3
Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz
zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei
einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der
Steuerperiode massgeblich.
2.2.1
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2
StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB];
Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen
und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z.B. BGE 132 I 29
E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Bei der
Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven,
äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Auf die bloss
geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist
insofern nicht frei wählbar (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012,
E. 4.1). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und
Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht
dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht
(vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,
E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person abwechslungsweise an
verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren
Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu berücksichtigen sind
Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und
Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen
Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2
Bei einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz
ist zu beachten, dass im interkantonalen Verhältnis – anders als bei
internationalen Sachverhalten (vgl. dazu BGE 138 II 300 E. 3.3) – Art. 24
Abs. 1 ZGB nicht greift, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer
Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (BGr, 2. Mai
2014, 2C_794/2013, E. 3.4; 16. Juni 2009, 2C_827/2008, E. 3.2;
22. Februar 2008, 2P.5/2007, E. 2.2.1, in: StE 2009 A 24.22
Nr. 6; 26. Juli 2004, 2A.475/2003, E. 2.1 und 2.2, in: RDAF 2005
II S. 103). Hat die steuerpflichtige Person die Verbindungen zu ihrem
bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuerpflichtig (BGr,
2. Mai 2014, 2C_794/2013, E. 3.4, mit Hinweis). Dabei genügt zur
Begründung des neuen Wohnsitzes nicht der Wille zur Wohnsitzverlegung; er muss
vielmehr in die Tat umgesetzt worden sein, d. h. die steuerpflichtige Person muss für die
betreffende Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensführung schon an den neuen Ort
verlegt haben (BGr, 2. Mai 2014, 2C_794/2013, E. 3.4, unter anderem
mit Hinweis auf BGE 108 Ia 252 E. 3b).
2.3 Davon zu
unterscheiden ist die beweisrechtliche Frage, ob der Nachweis der
Wohnsitzverlegung erbracht worden ist (BGr, 2. Mai 2014, 2C_794/2013,
E. 3.4; zum Ganzen auch BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.4,
in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25). Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände
darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz
einer natürlichen Person im Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem
Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit
beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde
angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der
Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des
Kantons zu erbringen (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 4.3; BGr,
16. Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035,
E. 2.2 mit Hinweisen). Dies trifft vor allem zu, wenn die
bisherige Wohnung im Kanton (ohne Fremdvermietung) weiterhin beibehalten wird;
dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige Lebensmittelpunkt im
Kanton nicht definitiv aufgegeben worden ist (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 3 N. 86). Wenn also das bisherige
Steuerdomizil als "sehr wahrscheinlich" erscheint, gilt eine
natürliche Vermutung, dass das neue Steuerdomizil mit dem alten übereinstimmt (BGr,
21. Dezember 2016, 2C_565/2016 E. 3.1; BVGr, 29. Mai 2019,
A-4939/2018, E. 2.5; Olivier Margraf, Natürliche Vermutungen im Recht der
direkten Steuern, StR 70/2015, S. 946). Eine solche natürliche Vermutung
bewirkt aber keine Umkehr der Beweislast. Vielmehr kann eine natürliche
Vermutung mit einem blossen Gegenbeweis umgestossen werden (BGr,
30. Januar 2019, 2C_549/2018 E. 3.3, mit Hinweisen).
2.4 Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der
Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv steuerpflichtigen
Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der
subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte
Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen
einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung
anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden,
die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden
Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das
Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis
erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der
Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu
müssen, besteht nicht und deshalb ist auch damit keine Überwälzung der
Beweislast verbunden (Richner et al., § 3 N. 86
in Verbindung mit § 132 N. 97 mit weiteren Hinweisen; BVGr,
29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).
3.
3.1 Umstritten
ist vorliegend, ob der Pflichtige für die Steuerperiode 2015 im Kanton
Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ob er seinen Wohnsitz bzw. seinen
Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 nach E verlegt hat. Unbestritten ist, dass der
Pflichtige in der Steuerperiode 2015 wegen Grundbesitzes zumindest der
beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterliegt.
3.2 Das
Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass zahlreiche Indizien bestünden,
welche gegen eine Wohnsitzverlegung des Pflichtigen nach E und somit für das
Weiterbestehen des Wohnsitzes in D (ZH) sprechen würden. Der Fortbestand des
Wohnsitzes des Pflichtigen in D (ZH) erscheine als sehr wahrscheinlich.
Insbesondere die unselbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen im Kanton
Zürich bilde ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige Lebensmittelpunkt
nicht aufgegeben worden sei. Eine allfällige Trennung der Pflichtigen vermöge
daran nichts zu ändern, habe doch der Pflichtige 2015 keine familiären
Kontakte zu E gehabt. Aufgrund seiner unbestrittenen wirtschaftlichen
Zugehörigkeit im Kanton Zürich obliege es dem Pflichtigen, den Gegenbeweis zu
erbringen und eine Wohnsitzverlegung nach E nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen sei zudem
davon auszugehen, dass die Ehegatten 2015 in ungetrennter Ehe gelebt
hätten. Soziale Beziehungen in E seien nicht nachgewiesen, was ebenfalls gegen
eine Wohnsitzverlegung spreche.
3.3 Die
Pflichtigen bringen dagegen vor, dass bei einem Ehepaar im Rentenalter, das nur
noch sehr eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehe, persönliche
Beziehungen zu mehreren Orten unterhalte und an mehreren Orten Wohneigentum
besitze, eindeutige objektive Anknüpfungspunkte für den Wohnsitz kaum
festzustellen seien. Den Erklärungen der Eheleute, die auch in den polizeilichen
Anmeldungen zum Ausdruck gelangten, müsse daher erhöhte Bedeutung zukommen.
Anders sei eine unzulässige Doppelbesteuerung nicht zu vermeiden. Die
Steuerbehörde habe keine tragenden Indizien dafür vorlegen können, dass das
Weiterbestehen der subjektiven Steuerpflicht des Pflichtigen in D "sehr
wahrscheinlich" sei. Die Pflichtigen treffe daher auch keine Beweislast
für die ihrerseits geltend gemachte Wohnsitzverlegung des Pflichtigen. Mit den
angeführten Indizien, welche für eine Wohnsitzverlegung sprechen würden, würden
jedenfalls diejenigen, die für ein Fortbestehen des Wohnsitzes in D angeführt
würden, "massgeblich erschüttert".
4.
4.1 Zu prüfen
ist vorab, ob das Steuerrekursgericht zu Recht davon ausging, dass der
Pflichtige die Wohnsitzverlegung nach E vor dem 31. Dezember 2015
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat.
4.2 Erscheint
der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der
betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. vorne, E. 2.3
und 2.4). In einem Urteil vom 16. Februar 2010 (2C_625/2009) schloss das
Bundesgericht aufgrund des Umstands, dass der Steuerpflichtige während rund
sechs Jahren sein Hauptsteuerdomizil unstreitig im Kanton Y hatte, es sei nicht
am Kanton Y, das Weiterbestehen des Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton
darzutun, sondern vielmehr am Steuerpflichtigen, die Verlegung des
Hauptsteuerdomizils in den Kanton Z nachzuweisen (BGr, 16. Februar 2010,
2C_625/2009, E. 3.2). Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der
Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der
Umstände, die zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 V 300
E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3 Der
Pflichtige hatte seinen Wohnsitz die letzten Jahre unstreitig in D (ZH). Er besass 2015
unverändert seinen Eigentumsanteil am gemeinsamen Familienwohnsitz in D (ZH),
in welcher seine in F arbeitstätige Ehefrau weiterhin wohnte. Der bisherige,
gemeinsame Familienwohnsitz der Pflichtigen bestand damit über den
31. Dezember 2015 hinaus fort. Wenngleich die Pflichtigen behaupten, sie
hätten sich im Jahr 2015 getrennt und nur die Pflichtige sei am bisherigen
Familienwohnsitz geblieben, ist unbestritten, dass sie die Gemeinschaftlichkeit
der Mittel auch nach der Anmeldung des Pflichtigen in E fortführten. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, sind Ehegatten im interkantonalen Verhältnis nicht
bereits dann als getrennte Steuersubjekte zu behandeln, wenn sie im
Wesentlichen getrennt leben, sondern nur dann, wenn die Ehe nicht mehr gelebt
wird und überdies keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und
Unterhalt besteht, d.h. die Unterstützung des einen an den andern Ehegatten
sich in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (BGE 121 I 14 E. 5b–6
mit weiteren Hinweisen; BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.3).
Dass sich die baldige Entflechtung der gemeinsamen Mittel per Ende der
Steuerperiode 2015 zumindest abzeichnete und lediglich als eine Frage der
Zeit erschien, ist vorliegend nicht dargetan. Eine Relativierung des Kriteriums
der Gemeinschaftlichkeit der Mittel ist daher nicht angezeigt (vgl. BGr,
29. Februar 2016, 2C_502/2015, 2C_508/2015, E. 3.1 und 3.3, mit
Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, wer während der Ehe welchen Teil zum
Familienunterhalt beigetragen hatte, weshalb entgegen den Vorbringen der
Pflichtigen nicht gesagt werden kann, dass die zitierte Rechtsprechung von
einem veralteten Familienbild (Ehemann als Alleinverdiener und
unterstützungsbedürftige Ehefrau) ausgeht. Die Pflichtigen substanziieren die
Umstände, die zur Trennung und späteren Versöhnung geführt haben sollen, im
Übrigen nicht. Ihre diesbezügliche Rüge, wonach es sich hierbei um eine zu weit
gehende Motiv-Forschung handle, weil sich der Wohnsitz nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände bestimme und die Motive, die zu diesen äusseren
Umständen geführt hätten, dabei keine Rolle spielten, geht fehl. Wohl kann eine
rechtliche oder tatsächliche Trennung einen äusseren, objektiven Umstand darstellen,
welcher für die Wohnsitzverlegung eines Ehegatten sprechen kann; diesfalls ist
sie jedoch beweisbedürftig. Vorliegend blieben die Umstände der Trennung
gänzlich im Dunkeln.
4.4 Aus diesen
tatsächlichen Umständen leitet sich daher für den vorliegenden Fall die
(widerlegbare) Vermutung ab, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen
per 31. Dezember 2015 am bisherigen Familienwohnsitz in D (ZH) befand. Das
Steuerrekursgericht ging folglich zu Recht davon aus, dass die Pflichtigen den
Gegenbeweis für den vom Pflichtigen behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb
des Kantons zu erbringen haben (vgl. E. 2.3). Ferner ist klarzustellen,
dass der Pflichtige aufgrund seiner beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich
in der streitbetroffenen Steuerperiode einer umfassenden Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht unterlag (vgl. BGr, 26. April 2012, 2C_396/2011,
E. 3.2.2; VGr, 9. Januar 2019, SB.2018.00124, E. 2.3).
Ob es dem Pflichtigen gelingt,
die erwähnte natürliche Vermutung
zugunsten des von ihm behaupteten Hauptsteuerdomizils in E zu entkräften, ist
nachfolgend anhand der verschiedenen Indizien zu prüfen.
5.
5.1 Die
Pflichtigen machen geltend, dass sich bei korrekter Betrachtung aus den vorinstanzlichen
Erwägungen als Indizien für die Beibehaltung des Wohnsitzes nur die Fortführung
der Ehe, die fortgeführte Gemeinschaftlichkeit der Mittel und die fehlenden
familiären Kontakte in E ergäben. In Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach zahlreiche Indizien für die Beibehaltung des Wohnsitzes in D bestünden,
bemängeln sie, die dieser Aussage folgende Liste sei irreführend und die
diesbezügliche Beweiswürdigung willkürlich. Indizien, die für den Standpunkt
der Pflichtigen sprechen würden, seien hingegen gezielt und damit willkürlich
unerwähnt geblieben, wie etwa die Wohnungsgrösse der beiden in ihrem Eigentum
stehenden Wohnstätten der Pflichtigen.
5.2 Die
Ausführungen der Pflichtigen gründen auf der Annahme, dass die Steuerbehörde
den Verbleib des Pflichtigen am bisherigen Familienort zu beweisen bzw. die
Wohnsitzverlegung zu widerlegen hat. Wie dargelegt (vgl. vorne, E. 4)
besteht jedoch die Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen
per 31. Dezember 2015 weiterhin am Familienort in D (ZH) befand, weshalb
es an den Pflichtigen ist, taugliche Indizien vorzubringen, die den
Wohnsitzwechsel als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Dies gelingt ihnen mit
ihren Ausführungen zu den im angefochtenen Entscheid aufgelisteten Indizien
nicht. Wohl spricht etwa der Umstand, dass es keine Belege für den Umzug gibt,
weil es sich bei der Wohnstätte in E um die bisherige Ferienwohnung handelt,
die bereits vollständig möbliert und eingerichtet war, nicht per se gegen eine
Wohnsitzverlegung. Doch kann darin auch kein Indiz gesehen werden, das die
behauptete Wohnsitzverlegung als wahrscheinlicher erscheinen lässt als der
Verbleib am bisherigen Familienort. Gleich verhält es sich hinsichtlich der
Strom-, Wasser- und weiteren Unterhaltskosten: Dass das Haus in E mit Strom
beheizt wird und auch eine Mietwohnung enthält, weshalb das Haus ganzjährig
beheizt werden muss, erscheint grundsätzlich plausibel, spricht aber weder für
noch gegen einen Wohnsitzwechsel. Dasselbe gilt für die weiteren im
angefochtenen Entscheid aufgelisteten Indizien wie im Übrigen auch für die
Grösse der beiden Wohnstätten. Selbst wenn die Wohnung in E dem bisherigen
Familienwohnsitz in D (ZH) in Grösse, Ausbau- sowie Einrichtungsstandard in
nichts nachsteht, kann daraus nicht bereits geschlossen werden, dass der
Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 nach E verlegt hat. Dies
umso weniger, als der Pflichtige in der Steuerperiode 2015 seine unselbständige
Erwerbstätigkeit als … am gleichen Arbeitsort in F fortführte, in welcher er –
wie auch die Pflichtige – bisher angestellt war. Es steht zwar fest, dass er
sein Arbeitspensum in der Steuerperiode 2015 stark reduziert hatte (gemäss
Angaben des Pflichtigen auf ca. 40 %). Nicht erstellt ist jedoch, dass der
Pflichtige zur Arbeitsverrichtung regelmässig mit dem Geschäftsauto von E nach F
fuhr. Auch ist nicht belegt, dass er seine Arbeit teilweise von E aus
verrichtete. Wohl geht aus dem Schreiben von G vom 2. April 2018 hervor,
dass er den Pflichtigen zuweilen in seiner Wohnung in E besuche, um sich
beraten zu lassen und Probleme zu besprechen und dass er für diese Dienste zum
Arbeitsort des Pflichtigen nach F fahre. Dass derartige Konsultationen bereits
im Jahr 2015 in E stattgefunden hätten, ergibt sich daraus aber nicht. Die
vorinstanzliche Würdigung der fraglichen Indizien hält einer Überprüfung
insoweit stand.
5.3 Die
Pflichtigen bringen weiter vor, für die Beurteilung des Wohnsitzes sei die "Absicht
dauernden Verbleibens" ein zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn die
Vorinstanz den Pflichtigen vorhalte, dass diverse Belege periodenfremd seien,
seien sie deswegen nicht irrelevant. Vorliegend komme ausserdem der Abklärung
der sozialen Kontakte grosse Bedeutung zu. Die Pflichtigen hätten mehrere
Zeugen benannt, welche die sozialen Bindungen zu E bestätigen würden. Ferner
hätten sie im Rekursverfahren zusätzlich zwei Zeugen genannt, die bezeugen
sollten, dass sich der Pflichtige im Jahr 2015 nicht mehr in D (ZH)
aufgehalten habe. Das Beweisthema, zu welchem die Zeugen befragt werden
sollten, sei in den Ziffern 9 und 10 der Rekursschrift klar umrissen
worden. Indem die Vorinstanz mit einer antizipierten Beweiswürdigung von der
Einvernahme dieser Zeugen abgesehen habe, habe sie das rechtliche Gehör der
Pflichtigen verletzt.
5.3.1
Bei Steuerpflichtigen im Pensionierungsalter gestaltet sich die Bestimmung
des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss besonders schwierig. Wie im Fall
jüngerer Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes
erst auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den
neuen Ort verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z. B. das Wandern in der
neuen, landschaftlich reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner
Freizeitbeschäftigungen am neuen Ort erweisen sich als unzureichend.
Tendenziell lässt sich gemäss Bundesgericht sagen, dass der Lebensmittelpunkt
älterer oder betagter Personen weniger mobil ist als jener der jüngeren
Bevölkerung (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 5.3).
5.3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige lediglich Kontoauszüge der
H-Bank ab dem 9. Oktober 2015 einreichte und diese für den
November 2015 keine Bewegungen verzeichnen. Die in den Monaten Oktober und
Dezember 2015 aufgelisteten Bezüge oder Zahlungen wurden überwiegend an
Wochenenden getätigt (10. Oktober 2015: Samstag; 12. Oktober 2015:
Montag [Einkauf in …]; 4. Dezember 2015: Freitag; 5. Dezember 2015:
Samstag; 6. Dezember 2015: Sonntag; 26. Dezember 2015: Feiertag
[Samstag]). Aus den Kontoauszügen lässt sich folglich nicht ableiten, dass sich
der Pflichtige im Jahr 2015 auch wochentags regelmässig in E aufgehalten
hatte. Erst im Folgejahr 2016 zeigen die Kontoauszüge auch Bewegungen in E
unter der Woche, wobei gemäss den eingereichten Kontoauszügen der H-Bank
allerdings erst ab Mitte Oktober 2016 längerdauernde Aufenthalte
nachgewiesen sind. Hierbei könnte es sich allerdings auch um Ferienaufenthalte
oder verlängerte Wochenenden gehandelt haben (19. Januar 2016: Dienstag;
19. August 2016: Freitag; 14. Oktober 2016: Freitag; 17. Oktober
2016: Montag; 18. Oktober 2016: Dienstag; 14. November 2016: Montag;
15. November 2016: Dienstag; 24. November 2016: Donnerstag;
25. November 2016: Freitag; 26. Dezember 2016: Feiertag [Montag]). Eine
Absicht dauernden Verbleibens erschliesst sich aus den eingereichten
Kontoauszügen für die Steuerperiode 2015 jedenfalls nicht.
5.3.3
Was die persönlichen Kontakte angeht, ist mit den Vorinstanzen davon
auszugehen, dass die eingereichten, aus dem Jahr 2018 stammenden
Bestätigungen von Personen in E wenig darüber aussagen, wie eng der Pflichtige
im Jahr 2015 mit E verbunden war. Die Pflichtigen besitzen dort seit
30 Jahren ein Ferienhaus, deshalb verfügt der Pflichtige 2015 fraglos
über Bekanntschaften, die er zumindest teilweise aktiv zu pflegen scheint (vgl.
insbesondere die Bestätigungen von I des Hotels J vom 15. April 2018
sowie von G vom 2. April 2018). Auch ist soweit ersichtlich unbestritten,
dass er Mitglied des K-Clubs, Aktionär der … in E, Unterstützer der … E,
Aktionär der … in E sowie Mitglied des Vereins … in E ist. Wie eng die
persönlichen Kontakte in der Steuerperiode 2015 in E waren und seit wann
die erwähnten Mitgliedschaften bestehen, ergibt sich allerdings weder aus den
eingereichten Bestätigungen noch aus den übrigen Akten. Hinsichtlich der
sozialen Beziehungen des Pflichtigen zum Raum F darf aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass solche angesichts der
langjährigen Aufenthaltsdauer und Arbeitstätigkeit in gewissem Umfang bestehen.
5.4 Den
Pflichtigen gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Vermutung des fortbestehenden
Lebensmittelpunkts in D (ZH) durch den Gegenbeweis für die Wohnsitzverlegung
des Pflichtigen nach E zu entkräften. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2.4)
obliegt es den Pflichtigen, dies von sich aus durch eine hinreichend
substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten. Ob die von den Pflichtigen im vorinstanzlichen
Verfahren offerierten Zeugenaussagen etwas an diesem Ergebnis zu ändern
vermögen, ist fraglich. Bei den genannten Personen handelt es sich offenbar um
direkte Nachbarn der Pflichtigen in D (ZH). Die Pflichtigen legen indes nicht
dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Personen in der Lage
wären, darzulegen, wo sich der Pflichtige in der Steuerperiode 2015 wann
und wie häufig aufgehalten hatte. Mit Blick auf die übrige Beweislage durfte
die Vorinstanz die offerierten Zeugenaussagen daher in antizipierter
Beweiswürdigung abweisen, ohne damit den Anspruch der Pflichtigen auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu verletzen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.
4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …