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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00085
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2012–2014),
hat sich ergeben:
I.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2019 wies der Finanz- und
Steuerausschuss der Gemeinde B das Gesuch von A (nachfolgend: die
Pflichtige) vom 12. April 2018 um Erlass und das Gesuch vom 24. Juni
2018 um Teilerlass von mindestens 20 % der Staats- und Gemeindesteuern aus
den Jahren 2012 bis 2014 ab. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der provisorischen
Rechnungen für die Jahre 2012 bis 2014 hat die Pflichtige hinreichend
Vermögenswerte gehabt, um diese zu bezahlen. Zumindest hätte sie Rückstellungen
vornehmen können, um die zukünftigen definitiven Steuerbeträge zu begleichen.
Zudem seien Vermögenswerte (sowohl bewegliche als auch unbewegliche) vorhanden,
welche zur Deckung der Lebenshaltungskosten u. a. auch der Steuern zu nutzen seien. Damit seien
die strengen Voraussetzungen an einen Teilerlass nicht erfüllt.
II.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 erhob die Pflichtige
Rekurs bei der Finanzdirektion und beantragte den Teilerlass von 20 % der
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 bis 2014. Der Rekurs wurde von der
Finanzdirektion mit Verfügung vom 10. August 2020 abgewiesen.
III.
Am 24. August 2020 beantragte die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht, dass die Verfügung der Finanzdirektion
"abzulehnen" und alles rückgängig zu machen sei, da sie zu dieser
Zeit nicht allein steuerpflichtig gewesen sei. In der Begründung führte sie
weiter aus, dass sie dem Gemeindesteueramt die Aufhebung der Solidarhaftung
beantragt hätte und legte das Schreiben vom 24. August 2020 in Kopie bei.
Die Gemeinde B beantragte am 9. September 2020
mit Verweis auf ihren Entscheid vom 24. Juni 2018 und das kantonale
Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 15. September 2020 mit Verweis auf den
Entscheid der Finanzdirektion vom 10. August 2020 die Abweisung der
Beschwerde. Die Finanzdirektion liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu
beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr,
27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet
(§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1).
2.
2.1 Die Pflichtige macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie für die
Steuern 2012 bis 2014 "nicht Alleinschuldnerin" sei, weshalb sie beim
Steueramt Pfäffikon um Aufhebung der Solidarhaftung ersucht hätte und legte das
Schreiben in Kopie bei. Zudem führt sie an, dass die Steuerbehörden für das Jahr
2013 von ihr bereits Fr. … gefordert hätten, welche sie auch einbezahlt habe,
jedoch diesbezüglich die Rechtmässigkeit infrage stelle.
2.2 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
haften gemäss § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1). Jeder
Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von
beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2). Daraus ergibt sich, dass die
Solidarhaftung der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder
rechtlich – getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.
2.3 Anders als gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), wonach bei rechtlich
oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen
Steuerschulden entfällt, verbleibt nach zürcherischem Recht die Solidarhaftung
der Ehegatten bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens
entstandenen Steuerschulden bestehen (BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007,
E. 3.2).
2.4 Zahlungsunfähigkeit kann vorab dann vorliegen, wenn gegen einen
Ehegatten Verlustscheine vorliegen, über ihn der Konkurs eröffnet worden ist
oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese
Kriterien sind aber nicht die einzigen, welche die Zahlungsunfähigkeit belegen.
Die Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzuerkennen, wenn andere schlüssige
Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen des entsprechenden
Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie
beispielsweise eine umfassende Überschuldung. Ein kurzer finanzieller Engpass
genügt hingegen nicht zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit, es muss sich dabei
immer, soweit absehbar, um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 12 N. 11). Zahlungsunfähigkeit ist nicht mit blosser
Zahlungsunwilligkeit oder mit einer eingeschränkten Zahlungsfähigkeit
gleichzusetzen (Michael Schwaller, Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei der
solidarischen Haftung der Ehegatten, ASA 80 [2011/2012] 672).
2.5 Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des andern Ehegatten muss im Sinn
einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner et
al., § 132 N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.3).
2.6 Die Vorinstanz wie auch die Gemeinde B erwogen, dass die
Pflichtige und ihr Ex-Mann solidarisch für die offenen Staats- und Gemeindesteuern
bis und mit 2015 haften würden, da sie erst 2016 geschieden wurden. Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen, denn auch der Privatkonkurs und die allfällige
Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten erfolgte erst nach der Scheidung im Jahr
2017. Eine Zahlungsunfähigkeit des Ehemanns für die strittige Erlassperiode
2012 bis 2014 wurde durch die Pflichtige nicht nachgewiesen, weshalb die
Pflichtige weiterhin solidarisch für die Steuerschulden aus den Jahren 2012 bis
2014 haftet.
Insoweit ist auch der von der Pflichtigen
beanstandete Bezug der Gemeinde B für das Jahr 2013 nicht zu beanstanden.
2.7 Ebenso wenig mag die geltend gemachte, im Rahmen des
Scheidungsverfahrens vereinbarte Vorleistungspflicht des geschiedenen Ehemannes
etwas an der Solidarhaftung (§ 12 Abs. 1 StG) gegenüber dem Staat für
die Dauer der Ehe zu ändern. Allfällige aus dem Scheidungsverfahren stammende Forderungen
gegenüber dem geschiedenen Ehemann wären in einem zivilrechtlichen Verfahren
geltend zu machen.
3.
3.1
3.1.1
Nach § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit
durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den
Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit,
Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich
der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder
einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage
eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum
Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der Finanzdirektion
über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März
2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung)
konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit
mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.
keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;
BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
3.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. vor, wenn der
ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage
insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden
Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis
drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., § 183 StG N. 26; vgl.
auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 2.1.3).
3.1.3
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisung, Rz. 17 lit. d). Sodann steht einem Steuererlass auch
entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,
trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17
lit. b; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 2.1.6).
3.1.4
Zwar schliesst das Vorhandensein von Vermögen einen Steuererlass nicht
zwingend aus und kann dann gewährt werden, wenn die Belastung oder Verwertung
des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl. Richner et al.,
§ 182 N. 27). Jedoch kann dem Erlass insbesondere
Liegenschaftenvermögen dann entgegenstehen, wenn eine Erhöhung der Hypothek
möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014, SB.2014.00018, E. 2.2
und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127, E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]). Ist eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich, ist die
Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu prüfen. Ausnahmsweise kann eine
Versilberung zur Begleichung von Steuerausständen unverhältnismässig
erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen
nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser in keinem vernünftigen Verhältnis
zu den Steuerausständen stehen würde (vgl. hierzu auch BGr, 2. Juli 2010,
4A_294/2010, E. 1.3 und BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3
[in Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine
hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen,
wenn nicht zugleich auch die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen
Forderungsverzicht bereit sind, weil der Staat sonst zugunsten anderer
Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3; KGr BL, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 5;
ausführlich zum Ganzen VGr, 20. Mai 2020, SB.2020.00019, E. 2.5). Bei
Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt
werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre
Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11; Art. 3
Abs. 2 EV).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss
Rz. 17 lit. b und c der Weisung nicht erfüllt seien, da in der
Steuerperiode, für die ein Erlassgesuch gestellt wurde, trotz verfügbarer
Mittel keine Rücklagen vorgenommen oder keine Zahlungen zum Zeitpunkt der
Fälligkeit geleistet wurden. Die Pflichtige bringt in ihrer Beschwerde gegen
diese Feststellung nichts vor. Gemäss den vorliegenden Akten wies das Vermögen
der Pflichtigen per 2012 einen Wert von Fr. …, per 2013 einen solchen von Fr. …
und per 2014 einen solchen von Fr. … aus. Die Vorinstanz erwog somit
zutreffend, dass es der Pflichtigen bei diesem Vermögensstand durchaus möglich
gewesen wäre, liquide Mittel freizumachen, um die betreffenden Steuern zu
begleichen oder entsprechende Rücklagen hierfür zu bilden. Die veränderten
Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Erlassgesuches ändern an dieser
Feststellung nichts.
3.2.2
Hinzu kommt, dass die Pflichtige Liegenschaftenvermögen ausweist. Wie
erwähnt spricht ein solches Vermögen nicht von vornherein gegen den Erlass von
Steuerschulden, jedoch muss die Belastung oder Verwertung zum Verkehrswert
unzumutbar sein resp. der Nettoerlös aufgrund hoher Verschuldung in einem
Missverhältnis zu den Steuerausständen stehen. Die Pflichtige bringt vor, dass
sie die geforderten Mittel nicht flüssigmachen könne, weil sie die
Liegenschaften aufgrund ihrer Altersvorsorge und dem Unterhalt ihrer Kinder
nicht veräussern könne. Gemäss allgemeiner Beweislastregel hat die Person, die
ein Erlassgesuch stellt, diejenigen Tatsachen nachzuweisen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben, wenn der Sachverhalt trotz Untersuchung von
Amtes wegen ungewiss geblieben ist (Richner et. al., § 132 N. 90 f.
mit Hinweisen). Im Sinn einer tatsächlichen Vermutung obliegt es ihr, alle sie
entlastenden Umstände von sich aus vorzubringen. Dazu gehört auch, die
entsprechenden Tatsachen geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (VGr, 17. März
2010, SB.2009.00129, E. 2.2.1). Dieser Nachweis hat durch eine substanziierte
Sachdarstellung zu erfolgen. Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung,
welche bezüglich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben. Blosse Behauptungen reichen indes nicht aus. Werden diese Anforderungen
nicht erfüllt, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (VGr, 30. September
2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2; RB 1980 Nr. 72).
Vorliegend belegt die
Pflichtige ihre Behauptung nicht substanziiert, weshalb ihr Vorbringen
unberücksichtigt zu bleiben hat. Ergänzend ist anzufügen, dass die Aufstellung
über Einkommen, Vermögen und Schulden im Schreiben vom 22. November 2018
zeigen, dass die Vermögenswerte die Schulden noch immer übersteigen. Auch wenn
zudem die Hypothekarlast den Wert der Liegenschaften übersteigen würde, könnte
der Pflichtigen aufgrund ihrer Hypothekarschulden nur im Umfang ein
Steuererlass gewährt werden, wie auch die Hypothekarbank auf ihre Forderungen
verzichten würde. Ansonsten würde der Steuererlass nicht ihr, sondern der Hypothekarbank
zugutekommen. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist von der Pflichtigen
aber ebenfalls nicht beigebracht worden.
3.2.3
Insoweit als der Hinweis der Pflichtigen in der Beschwerde (Ziff. 6) auf
die «sowieso horrende Steuerlast, welche die Familie in den Abgrund gestossen»
habe, darauf abzielt, die Rechtmässigkeit der Steuerforderung aus den Jahren
2012 bis 2014 infrage zu stellen, kann sie nicht gehört werden. Denn mit dem
Erlassgesuch kann gemäss Rz. 23 der Weisung weder die Revision der
Einschätzung verlangt, noch kann mit dem Erlassverfahren das
Rechtsmittelverfahren ersetzt werden. Die Fragen betreffend Vermögenswerte,
ihrer Entstehung, Zusammensetzung und Bewertung sind nicht Gegenstand des
Erlassverfahrens und weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann,
was bereits Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war, ist darauf nicht
weiter einzugehen.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Pflichtige für die offenen Forderungen aus Staats-
und Gemeindesteuern 2012 bis 2014 solidarisch haftet und dem Teilerlass vor
allem die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegensteht. Damit
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren
(§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom
1. April 1998 [VO StG]).
4.2 Auch wenn
sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss
§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur
des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Trotz des Streitwerts von Fr. 20'620.60
rechtfertigt sich deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-, was dem
Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht. Eine
Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu,
zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: …