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SB.2020.00089
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A AG, (vormals B AG, bzw. C AG), vertreten durch D, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft, beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2016 sowie Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2016, hat sich ergeben: I. A. Die A AG mit Sitz in E (vom 22. Juli 2019 bis 10. Oktober 2019 C AG und zuvor B AG; nachfolgend: die Pflichtige) bezweckte in der streitbetroffenen Steuerperiode 2016 die Projektierung, Berechnung und Ausführung von elektrischen Anlagen, Telefon- und Schwachstrominstallationen, Fabrikation von und den Handel mit elektrotechnischen Apparaten und Geräten sowie verwandten Artikeln sowie die Projektierung, Berechnung und Ausführung auf dem ganzen Gebiet des Schalttafel- und Apparatebaus. Bis Ende 2015 war die Pflichtige vorwiegend in den Geschäftsbereichen Elektroinstallationen und Schaltanlagenbau tätig. Die Aktien der Pflichtigen werden von F (80 %), G (10 %) und H (10 %) gehalten. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 informierte die Pflichtige das kantonale Steueramt darüber, sie plane, den Bereich Elektroinstallationen auf eine separate Gesellschaft zu übertragen. Daraufhin verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen ein nach anerkannten, branchenüblichen Grundsätzen erstelltes Bewertungsgutachten. Am 18. Februar 2016 reichte die Pflichtige dem kantonalen Steueramt eine erste Version einer Discounted-Cash-Flow (DCF)-Bewertung und am 20. April 2016 die detaillierten Spartenrechnungen dazu ein. Mit E-Mail vom 17. Mai 2016 informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber, dass es den von ihr vorgeschlagenen Einschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von Fr. … nicht akzeptieren könne. Gleichzeitig schlug es vor, die erschwerte Verkäuflichkeit im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen. Mit Vertrag vom 5. Juli 2016 verkaufte die Pflichtige den Geschäftsbereich Elektroinstallationen rückwirkend auf den 1. Januar 2016 zu einem Preis von Fr. … an die L AG, deren Anteile ebenfalls von F (80 %), G (10 %) und H (10 %) gehalten werden. Übertragen wurden einzig die Arbeitsverträge des im Bereich Elektroinstallationen und der Verwaltung tätigen Personals mit ihrem Know-how sowie die Kundenbeziehungen, indessen keine Aktiven und Passiven, laufende Verträge oder angefangene Arbeiten. Mit E-Mail vom 8. Juli 2016 erkundigte sich das kantonale Steueramt darüber, ob der Verkauf schon durchgeführt worden sei, und führte aus, dass für bereits durchgeführte Geschäftsfälle kein Steuervorbescheid erteilt werden könne. Die Pflichtige reichte am 6. September 2016 eine angepasste DCF-Bewertung mit einem Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % ein, woraus ein Wert für den Geschäftsbereich der Elektroinstallationen von Fr. … resultierte. C. In der Steuererklärung 2016 deklarierte die Pflichtige einen Reingewinn von Fr. … bzw. nach Anrechnung von Vorjahresverlusten in Höhe von Fr. … einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … Darin war ein ausserordentlicher Ertrag von Fr. … aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen enthalten. Mit E-Mail vom 24. Mai 2018 informierte das kantonale Steueramt die Pflichtige darüber, dass es die Veranlagung gemäss Steuererklärung 2016 vornehmen könne. Am 12. Juni 2018 erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2016 mit Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung und am 22. Juni 2018 versandte das Steueramt I die der Selbstdeklaration entsprechende Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016. D. Am 28. Juni 2018 reichte die Vertreterin der Pflichtigen dem kantonalen Steueramt eine Rulinganfrage zum geplanten Verkauf der L AG ein. Dieser konnte entnommen werden, dass sämtliche Aktien an eine unabhängige Drittpartei zu einem Preis von Fr. … verkauft werden sollen. Daraufhin widerrief das kantonale Steueramt am 4. Juli 2018 die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 und traf am 6. Juli 2018 eine neue Veranlagung, worin es einen ausserordentlichen Ertrag aus dem Verkauf des Elektroinstallationsgeschäfts von Fr. … anstatt von Fr. … aufrechnete. Am 2. Juli 2018 erhob das Steueramt der Stadt I Einsprache gegen die Schlussrechnung vom 22. Juni 2018 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit der Begründung, der Erlös aus dem Verkauf des Bereichs Elektroinstallationen von Fr. … sei zu tief. Am 16. Juli 2018 verschickte das kantonale Steueramt einen Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016, worin es wie bei der direkten Bundessteuer von einem Erlös von Fr. … ausging. Gegen die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer vom 6. Juli 2018 liess die Pflichtige Einsprache erheben und beantragte eine Veranlagung gemäss Steuererklärung sowie eine mündliche Verhandlung. Mit Eingabe vom 3. August 2018 lehnte die Pflichtige den Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 ab und wiederholte die Anträge der Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer. E. Mit Auflage vom 20. Dezember 2018 forderte das kantonale Steueramt weitere Auskünfte zur Festlegung des Kaufpreises für die Anteile an der L AG sowie zur DCF-Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen ein. Die Pflichtige informierte das kantonale Steueramt sodann am 16. Januar 2019 darüber, dass die Kaufinteressentin, welche Fr. … geboten hatte, ihr Angebot zurückgezogen habe und die Anteile an der L AG mit Vertrag vom 18. Dezember 2018 zu einem Preis von Fr. … an die M AG verkauft worden seien. Nach erfolgter Mahnung nahm die Pflichtige am 13. und 28. Februar 2019 zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und des EBITDA Stellung und wies darauf hin, dass der Verkaufspreis für die Aktien an der L AG auf definitiv Fr. … festgesetzt worden sei. F. Nachdem am 9. Mai 2019 eine Besprechung stattgefunden hatte, die zu keiner Einigung führte, stellte das kantonale Steueramt der Pflichtigen am 26. August 2019 Einschätzungsvorschläge ausgehend von einem Verkaufserlös von Fr. … in Aussicht, welche die Pflichtige ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2019 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen insoweit gut, als es eine erhöhte Steuerrückstellung gewährte. Im Übrigen wies es die Einsprachen mit der Begründung ab, der Verkaufserlös von Fr. … für die Aktien an der L AG könne als Vergleich für den Verkehrswert des übertragenen Geschäftsbereichs Elektroinstallationen herangezogen werden. Gestützt darauf setzte es den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … fest. II. Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 17. August 2020 teilweise gut und setzte den steuerbaren Gewinn für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 und direkte Bundessteuer auf Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. … fest. Dabei stellte es für die Bewertung des übertragenen Bereichs der Elektroinstallationen nicht auf den Verkaufspreis der Aktien an der L AG ab, sondern nahm die von den Pflichtigen eingereichte DCF-Bewertung als Basis, reduzierte jedoch den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % auf 13 % und berücksichtigte nicht die gesamten allgemeinen Verwaltungskosten, sondern nur jene, die dem anteilsmässigen Umsatz des Elektroinstallationsgeschäfts entsprachen. III. Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 21. September 2020 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 17. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeinden 2016 sei aufzuheben. Der steuerbare Reingewinn sei für die Steuerperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer mit Fr. … und das steuerbare Eigenkapital im Kanton Zürich mit Fr. … (beides gemäss Deklaration) festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung des korrekten Übertragungswerts des Goodwills per 1. Januar 2016 zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.00089 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2020.00090 (Direkte Bundessteuer 2016). Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Stadt I nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht den dritten Entwurf zum Prozessvergleich i. S. N ein. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00089) und direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 22. September 2020 zu Recht vereinigt wurden. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Bewertung des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen, welchen die Pflichtige mit Vertrag vom 5. Juli 2016 an ihre Schwestergesellschaft L AG verkaufte. 2.1 2.1.1 Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss § 64 StG bzw. Art. 58 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2 bzw. lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Ziff. 3 bzw. lit. c). Gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG gelten "insbesondere" nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand die Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen oder Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. 2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden; 4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zu-einander, sodass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erkennen können (BGE 140 II 88 E. 4.1; BGE 138 II 57 E. 2.2; BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.1). Mit der vierten Voraussetzung soll verhindert werden, dass lediglich ungeschickte Dispositionen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit vermutet wird, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundegesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 58 DBG N. 289, mit weiteren Hinweisen). Als nahestehende Drittperson gilt auch eine Schwestergesellschaft (vgl. BGr, 30. Oktober 2019, 2C_551/2019, E. 4.1.2). Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 29. April 2020, SB.2019.00118, E. 3.1.3; VGr, 12. September 2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [dealing at arm's length], ASA 77 [2008/2009], S. 660, auch zum Folgenden). Wenn eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz erklären. Verdeckte Gewinnausschüttungen – sowohl durch überhöhte Aufwendungen als auch durch Gewinnverzicht – sind gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und müssen daher bei der leistenden Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (vgl. Brülisauer/Mühlemann, Art. 58 DBG N. 343). 2.1.3 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009, E. 2.2; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil II, 1. A., Basel 2004, Art. 58 DBG N. 170). Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit zu beweisen (BGr, 12. April 2018, 2C_342/2017, E. 4.1). 2.1.4 Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbehörde während der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch) unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssten (Widerruf pendente lite; BGr, 19. März 2013, 2C_596/2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; BGE 121 II 273 E. 1a/bb; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 131 DBG N. 26; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 131 DBG N. 2). Dies im Unterschied zu einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung. Sobald die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, kennt das Recht der direkten Bundessteuer einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es der Steuerbehörde – aus eigenem Antrieb oder auf Antrag hin – erlauben, darauf zurückzukommen (BGr, 19. März 2013, 2C_596/2012, E. 2.3 auch zum Folgenden). Bei diesen Rückkommensgründen handelt es sich um die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand) und schliesslich die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe bestehen nicht. 2.2 2.2.1 Das Steuerrekursgericht erwog, es könne nicht übersehen werden, dass die Anteilsinhaber der Pflichtigen durch die erfolgten Transaktionen steuerlich sehr gut gefahren seien. Indem sie den Geschäftsbereich Elektroinstallationen zunächst für Fr. … auf die Schwestergesellschaft übertragen hätten und die Anteile an dieser in der Folge für Fr. … hätten verkaufen können, hätten sie einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt. Hätte die Pflichtige den Geschäftsbereich Elektroinstallationen selbst verkauft, hätte sie den Gewinn versteuern müssen und bei späterer Ausschüttung der zugeflossenen Mittel an die Aktionäre wären weitere Steuerfolgen eingetreten. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass den Transaktionen eine bewusste Steuerplanung zugrunde gelegen sei. Dies umso mehr, weil der Hauptaktionär kurz nach Verkauf der Beteiligung seine Geschäftstätigkeit aufgegeben habe und die Sache nach einer Nachfolgelösung im Raum gestanden sei. Die Pflichtige bestreite dies hingegen und begründe die Übertragung des Geschäftsteils mit einem existenzgefährdenden Prozessrisiko im Zusammenhang mit einem Bauprojekt im Land J. Der Entschluss zum Verkauf der L AG sei erst später gefällt worden, als sich der Sohn des Hauptaktionärs gegen eine Geschäftsübernahme entschieden habe. Welche der beiden Versionen zutreffe, sei für die vorliegenden Rechtsfragen indes nicht entscheidend, da der Drittvergleich ungeachtet der Motive der Parteien einzuhalten sei. 2.2.2 Weiter kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, das beweispflichtige kantonale Steueramt habe den Nachweis erbracht, dass die DCF-Bewertung der Pflichtigen, gemäss welcher dem zu übertragenden Geschäftsbereich der Elektroinstallationen einen Wert von Fr. … zukomme, den Verkehrswert nicht korrekt wiedergebe. Denn bereits nach rund einem Jahr nach Abschluss des Vertrags, mit welchem das Elektroinstallationsgeschäft für Fr. … verkauft worden sei, hätten verschiedene Angebote in drei- bis vierfacher Höhe vorgelegen. Hinzu komme, dass die DCF-Bewertung offenkundige Fehler aufgewiesen habe, die zu einem zu tiefen Ergebnis geführt hätten. So habe die Pflichtige bei der Ermittlung des EBIT "Historisch" bei den Geschäftsjahren 2013, 2014 und 2015 die gesamten allgemeinen Verwaltungskosten der Sparte Elektroinstallationen auferlegt, da die anderen Sparten in diesen Jahren Verluste erlitten hätten. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Der Drittvergleich lasse keine Übernahme der Unkosten der anderen Sparten zu, da die Sparte Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Dieser Fehler sei zu korrigieren. Dabei könne auf die Angaben der Pflichtigen, welche auch eine Berechnung mit umsatzproportionaler Verlegung der allgemeinen Verwaltungskosten zu den Akten gereicht habe, abgestellt werden. Zu reduzieren sei ferner auch der von der Pflichtigen in ihrer Bewertung verwendete Kapitalisierungszinssatz von 18,5 %, worin ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von 8,5 % enthalten sei. Gemäss einer Dokumentation der K-Bank seien bei nicht kotierten Unternehmen solche Zuschläge von 1,0 % bis 3,0 % gebräuchlich. Im vorliegenden Fall sei auch keine Notwendigkeit für einen derart aussergewöhnlich hohen Zuschlag ersichtlich, da nur ein Jahr später drei Angebote in dreifacher Höhe des geschätzten Betrags vorlagen. Dem kantonalen Steueramt könne auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil es diesen Zuschlag zunächst akzeptiert habe, zumal die Pflichtige das kantonale Steueramt über die bereits 2017 vorgelegenen Offerten in Unkenntnis gelassen habe. Ebenfalls überzeuge der Einwand der Pflichtigen nicht, dass die Übertragung des Bereichs Elektroinstallationen auf die L AG als Notverkauf unter dem zeitlichen Druck eines Rechtsstreits im Land J vorgenommen worden sei. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters aus Deutschland sei erst nach zwei bis drei Jahren mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen gewesen. 2.2.3 Hinsichtlich des mutmasslich erzielbaren Verkehrswerts des Elektroinstallationsgeschäfts erwog das Steuerrekursgericht, es könne entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts nicht einfach auf den per 12. Februar 2019 für die Anteile an der L AG erzielten Verkaufserlös von Fr. … abgestellt werden, da die Verkaufsobjekte Unterschiede aufweisen würden. Es spreche indes nichts dagegen, die von der Pflichtigen eingereichte DCF-Bewertung als Grundlage zu nehmen und diese nach Vornahme der Korrekturen bei der Verteilung der Verwaltungskosten und dem Kapitalisierungszinssatz neu durchzurechnen. Zwecks vorsichtiger Bewertung werde von einem Zuschlag für erschwerte Verkäuflichkeit von 3 % und einem gesamthaften Kapitalisierungszinssatz von 13 % ausgegangen. Der daraus folgende Wert von Fr. … erscheine nicht als unangemessen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs Elektroinstallationen auf Fr. … festzusetzen sei. 3. Auch das Verwaltungsgericht erachtet den Nachweis des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als vom kantonalen Steueramt erbracht. Dies ergibt sich aus den drei- bis fünffach höheren Offertpreisen für die Anteile der L AG sowie aus dem effektiv bezahlten, rund vierfach höheren Verkaufspreis. Damit liegt es an der Pflichtigen, die begründete (natürliche) Vermutung zu entkräften und die Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, gelingt dies der Pflichtigen nicht. 3.1 In ihrer Beschwerde bestreitet die Pflichtige zunächst den vom Steuerrekursgericht geäusserten Vorwurf der bewussten Steuerplanung. Hätte sie bewusst Steuerplanung betreiben wollen, hätte sie im Jahr 2016 statt einer blossen Übernahme von Personal einfach den Betrieb des Elektroinstallationsgeschäfts mit entsprechenden Aktiven zu Buchwerten steuerneutral auf eine neue Gesellschaft abspalten können. Dass sie diesen Weg nicht gegangen sei, sei auf die haftungsrechtlich bedrohliche Situation zum Übertragungszeitpunkt zurückzuführen, sei sie doch mit einer Forderung aus einer Arbeitsgemeinschaft im Land J von rund EUR 2 Mio. konfrontiert gewesen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Wie das Steuerrekursgericht bereits festgestellt hat, ist vorliegend entscheidend, dass die Übertragung des Elektroinstallationsgeschäfts dem Drittvergleich standhält. Das Motiv für die Übertragung ist für die Beurteilung des Drittvergleichs nicht relevant. 3.2 3.2.1 Weiter legt die Pflichtige in ihrer Beschwerde dar, dass sie mit dem Abstellen auf die DCF-Bewertung einverstanden sei, nicht hingegen mit den vom Steuerrekursgericht daran vorgenommenen Änderungen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2015, A-4696/2014, E. 2.3.5, macht sie geltend, das Resultat einer DCF-Bewertung sei stets eine Momentaufnahme. Würden sich die Bewertungsparameter in der Zukunft verändern, würde eine Bewertung rückwirkend immer entweder zu optimistisch bzw. zu pessimistisch erscheinen. Alleine deshalb könne die ursprüngliche Bewertung jedoch nicht als falsch bezeichnet werden. Solange sie aus damaliger Sicht richtig durchgeführt worden sei, könne sie nicht beanstandet werden. Auch aufgrund der Beweislastverteilung sei es Sache des kantonalen Steueramts zu erstellen, dass die per 1. Januar 2016 vorgenommene Bewertung nach der DCF-Methode erhebliche Mängel aufweise. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese bereits im Rahmen der Veranlagung intensiv geprüft und für gut befunden worden sei. So habe man insbesondere die vom Steuerrekursgericht bemängelte Übernahme der gesamthaften Verwaltungskosten sowie den Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % gegenüber dem kantonalen Steueramt klar offengelegt und erklärt. Das kantonale Steueramt verstosse mit der widerrufenen Veranlagung bzw. dem neuen Einschätzungsvorschlag gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 9 BV, wenn es nicht geltend machen könne, dass die der Bewertung zugrunde gelegten Informationen unerkennbar falsch oder zum Übertragungszeitpunkt unvollständig gewesen seien. Dies habe das kantonale Steueramt nicht geltend machen können. Dass das kantonale Steueramt nach über zweijährigem Studium der Unterlagen und einem Meeting zum Schluss gekommen sei, die Veranlagungen gemäss Steuererklärung vornehmen zu können, schliesse eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, da es an einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte. 3.2.2 Der Pflichtigen ist grundsätzlich zuzustimmen, dass auf eine ursprüngliche Bewertung nicht alleine deshalb nicht abzustellen ist, nur weil sich diese retrospektiv betrachtet als zu tief erweist. Wie das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Umkehrschluss aber ausführt, kann eine Bewertung beanstandet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Bewertung aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war. Indem das Steuerrekursgericht festgehalten hat, die DCF-Bewertung weise mit dem zu hohen Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten offenkundige Mängel auf, hat es bestätigt, dass die DCF-Bewertung bereits aus damaliger Sicht nicht richtig durchgeführt worden war und somit auch nachträglich noch korrigiert werden kann. Dieser Auffassung schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Beim zu hohen Kapitalisierungszinssatz und der gesamthaften Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um Mängel, die – ohne auf erst später verfügbare Informationen abzustellen – schon im Zeitpunkt der Bewertung ersichtlich gewesen waren. Es rechtfertigt sich daher, diese Mängel zu korrigieren. 3.2.3 Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ergibt sich aus dem Umstand, dass das kantonale Steueramt die Bewertung im Veranlagungsverfahren akzeptiert hatte und darauf gestützt die Veranlagung vom 12. Juni 2018 vorgenommen hat, noch keine Bindungswirkung für das kantonale Steueramt. Da die Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2016 vom 12. Juni 2018 noch nicht rechtskräftig war, durfte das kantonale Steueramt diese ohne besondere Voraussetzungen widerrufen (vgl. E. 2.1.4). Auch war das Steueramt der Stadt I legitimiert, gegen die Schlussrechnung vom 22. Juni 2020 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 Einsprache zu erheben (vgl. § 140 Abs. 1 StG). Die vorliegende Situation wäre möglicherweise nicht einmal dann anders zu beurteilen, wenn sich die Pflichtige auf ein entsprechendes Ruling stützen könnte. Denn für die Bindungswirkung eines Rulings wäre unter anderem vorausgesetzt, dass die Person, die den Vertrauensschutz anruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte. Auf Vertrauensschutz kann sich somit nur berufen, wer die allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 1 N. 9). Dies erschiene vorliegend zweifelhaft, zumal die Pflichtige ihrerseits die Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten gegenüber dem kantonalen Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei Offerten für die Anteile an der L AG bereits im August 2017 vorlagen und diese den bezahlten Preis für das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Dass ein Ruling vorläge, macht die Pflichtige zu Recht nicht geltend. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass das kantonale Steueramt die Bestätigung in Form eines Rulings verweigerte, da man sich, als der Kaufvertrag über das Elektroinstallationsgeschäft abgeschlossen wurde, über die Bewertung noch nicht einig war. Dass das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist auf die Veranlagung zurückgekommen ist, stellt folglich auch kein verbotenes widersprüchliches Verhalten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV dar. Dies insbesondere – wie erwähnt – auch deshalb nicht, weil die Pflichtige ihrerseits die Verkaufsabsichten und die vorliegenden Offerten gegenüber dem kantonalen Steueramt erst im Juni 2018 offenlegte, obwohl zwei Offerten für die Anteile an der L AG bereits im August 2017 vorlagen und diese den bezahlten Preis für das Elektroinstallationsgeschäft um das Drei- bis Fünffache überstiegen. Hätte die Pflichtige das kantonale Steueramt zeitnah über die Offerten und Verkaufsgespräche informiert, darf davon ausgegangen werden, dass die Veranlagung vom 12. Juni 2018 deutlich höher ausgefallen wäre. 3.3 Mit ihren Ausführungen vermag die Pflichtige auch nicht aufzuzeigen, dass der verwendete Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % und die gesamthafte Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten gerechtfertigt wären. 3.3.1 Ihre Argumentation in Bezug auf den Kapitalisierungszinssatz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass dessen Höhe mit dem kantonalen Steueramt abgesprochen worden sei. Dies trifft zu, geht doch aus den Akten hervor, dass sich das kantonale Steueramt mit einem Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit einverstanden erklärt hat. Dass die Pflichtige einen Kapitalisierungszinssatz von 18,5 % anwandte, geht aus der von ihr dem kantonalen Steueramt eingereichten Bewertung hervor. Wie in E. 3.2.3 ausgeführt, stand es dem kantonalen Steueramt frei, während laufender Einsprachefrist auf die Veranlagung zurückzukommen. Zur Angemessenheit der Höhe des Kapitalisierungszinssatzes äusserte sich die Pflichtige vor Verwaltungsgericht nicht mehr. Insbesondere nahm sie nicht dazu Stellung, weshalb in ihrem Fall ein Zuschlag für die erschwerte Verkäuflichkeit von 8,5 % anstatt der gemäss Steuerrekursgericht üblichen 1–3 % angebracht gewesen sein soll. Vor Verwaltungsgericht macht die Pflichtige zu Recht auch nicht mehr geltend, dass der erhöhte Zuschlag von 8,5 % aufgrund des angeblichen Notverkaufs wegen des Rechtsstreits im Land J gerechtfertigt gewesen sei, war doch, wie das Steuerrekursgericht ausgeführt hat, gemäss der Einschätzung des Anwalts aus dem Land J mit einem erstinstanzlichen Urteil erst in zwei bis drei Jahren zu rechnen. Damit hat das Steuerrekursgericht den Kapitalisierungszinssatz zu Recht von 18,5 % auf 13 % reduziert. 3.3.2 3.3.2.1 Mit Bezug auf die Berücksichtigung der gesamthaften allgemeinen Verwaltungskosten hat das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen, die Sparte Elektroinstallationen sei für sich selbst zu betrachten. Der Drittvergleich lasse keine Übernahme der Unkosten anderer Sparten zu, da die Sparte Elektroinstallationen nach ihrer Verselbständigung als eigene Gesellschaft hierzu nicht mehr bereit gewesen wäre. Diese Feststellungen treffen zu. Entscheidend ist die Frage, mit welchen allgemeinen Verwaltungskosten für die L AG als eigenständige Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs zu rechnen war. Den Akten kann entnommen werden, dass die L AG der Pflichtigen in den Jahren 2016 bis 2018 für die von ihr im Mandats-/Dienstleistungsverhältnis übernommenen Geschäftsleitungs- und Verwaltungsaufgaben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von Fr. … in Rechnung stellte. In der dazu zwischen den beiden Gesellschaften eingegangenen Vereinbarung ist festgehalten, dass die Umlage der Verwaltungskosten auf die Pflichtige nach der tatsächlichen Beanspruchung der Verwaltungsdienstleistungen erfolgte. Da beide Firmen in der Marktbearbeitung, der Arbeitsabwicklung und der Anzahl Mitarbeiter und Belege pro Verkaufserlös sehr ähnlich seien und die Höhe des Umsatzes daher einen sachgerechten Anhaltspunkt für die Benutzung von Verwaltungsdienstleistungen darstelle, sei entschieden worden, die Kosten im Verhältnis der budgetierten Verkaufserlöse aufzuteilen. Ausgehend von einem Budget für die Verwaltungskosten für das Jahr 2016 von knapp Fr. … wurde die jährliche Verwaltungsgebühr auf Fr. … festgelegt. Daraus folgt, dass die L AG in etwa den doppelten Umsatz der Pflichtigen erwirtschaftete und folglich auch einen Verwaltungsaufwand in doppelter Höhe zu tragen hatte. Vor dem Hintergrund, dass die allgemeinen Verwaltungskosten zwischen den beiden Gesellschaften effektiv im Verhältnis zum Umsatz aufgeteilt wurden, ist die Argumentation der Pflichtigen, eine umsatzabhängige Verlegung sei nicht sachgerecht, widersprüchlich. Die Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und der L AG zeigt doch gerade, dass eine umsatzabhängige Verlegung zu Beginn der Verrechnung und damit auch im Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts von den Organen der Parteien als die sachgerechteste Methode beurteilt wurde. 3.3.2.2 Weiter macht die Pflichtige geltend, es sei im Zeitpunkt der Übertragung des Goodwills absolut ungewiss gewesen, wie lange die allgemeinen Verwaltungskosten von der L AG an sie würden weiterverrechnet werden können, insbesondere weil sie den Geschäftsbereich Schaltanlagebau habe verkaufen wollen. Deshalb habe man eine umsatzbezogene Aufteilung der allgemeinen Verwaltungskosten sicherlich nicht perpetuieren, das heisst in den Residualwert aufnehmen können. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn im Zeitpunkt des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts schon konkrete Pläne bestanden hätten, auch den Geschäftsbereich Schaltanlagebau zu verkaufen, liess sich zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzen, wann ein solcher Verkauf tatsächlich stattfinden würde. Dass der Verkauf bereits im Jahr 2018 gelang, kann nachträglich nicht in die Bewertung einfliessen bzw. die zu tiefe Bewertung rechtfertigen. Weiter überzeugt auch nicht, dass es sich bei den allgemeinen Verwaltungskosten zu einem grossen Teil um kaum sinnvoll und substanziell zu reduzierende Fixkosten handle. Den Akten kann entnommen werden, dass die allgemeinen Verwaltungskosten grösstenteils aus dem Personalaufwand der fünf zur Verwaltung gehörenden Mitarbeiter bestehen. In der Beschwerdeschrift führt die Pflichtige aus, dass mit drei dieser Mitarbeiter aufgrund des schlechten Auftragsbestands Ende 2018 ein 90%-Pensum vereinbart worden sei. Dies zeigt, dass eine Reduktion der allgemeinen Verwaltungskosten auch im Fall eines Verkaufs des Schaltanlagebaugeschäfts durchaus möglich gewesen wäre. 3.3.2.3 Auch aus der Argumentation, wonach die Struktur und Grössenordnung der Verwaltungskosten 2015 und 2018/2019 vergleichbar seien, weshalb eine umsatzbezogene Verteilung, die eine Reduktion von 35 % zur Folge hätte, nicht sachgerecht bzw. willkürlich sei, kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Bewertung eines Geschäftsbereichs ist eine Momentaufnahme, weshalb nur die zum jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Informationen einbezogen werden können (vgl. BVGr, 1. April 2015, A-4696/2014, E. 2.3.5). Die Information, dass die Struktur und Grössenordnung der Verwaltungskosten 2018/2019 etwa gleich hoch geblieben ist wie im Jahr vor dem Verkauf, war im Zeitpunkt des Verkaufs nicht verfügbar und kann somit nicht nachträglich zur Rechtfertigung des zu tiefen Kaufpreises herangezogen werden. 3.3.2.4 Die von der Pflichtigen verfochtene vollumfängliche Zuweisung der gesamthaften allgemeinen Verwaltungskosten an das Elektroinstallationsgeschäft erweist sich aus den erwähnten Gründen als nicht sachgerecht. Das Steuerrekursgericht hat zu Recht auf die von der Pflichtigen eingereichten umsatzabhängigen allgemeinen Verwaltungskosten abgestellt. 3.3.3 Dass das kantonale Steueramt nach über zweijährigem Studium der Unterlagen und einem Meeting zum Schluss gekommen ist, die Veranlagungen gemäss Steuererklärung vornehmen zu können, schliesst entgegen der Ansicht der Pflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht aus. Eine solche verlangt, dass das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen ist. Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (vgl. E. 2.1.2). Spätestens nach Erhalt der Offerten im Herbst 2017 war das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen und es war für die handelnden Organe der Pflichtigen somit erkennbar, dass das Elektroinstallationsgeschäft zu einem zu tiefen Preis verkauft wurde. Mit dem Erlös von Fr. … hat die Pflichtige für das Elektroinstallationsgeschäft keine adäquate Gegenleistung erhalten. Die dadurch an die Schwestergesellschaft L AG bzw. deren Aktionäre geleistete Zuwendung wäre einer unabhängigen Drittperson nicht erbracht worden. Damit sind sämtliche Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung gegeben. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflichtige die Vermutung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Verkaufs des Elektroinstallationsgeschäfts nicht zu entkräften vermochte. Auch ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die vom Steuerrekursgericht an ihrer ursprünglichen Bewertung vorgenommenen Korrekturen nicht sachgerecht seien. Die vom Steuerrekursgericht vorgenommene korrigierte DCF-Bewertung, welche dem Elektroinstallationsgeschäft einen Wert von Fr. … beimisst, ist damit zu bestätigen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung des korrekten Übertragungswerts des Goodwills. Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund des Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2020.00089) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2020.00090) wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00089 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00090 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |