{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00089_2020-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220815&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f5d330fd55451205bf13d90c4d94c73"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2020  SB.2020.00089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2020  SB.2020.00089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2020  SB.2020.00089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern vom 01.01.-31.12.2016 | Unterpreislicher Verkauf eines Gesch\u00e4ftsbereichs an eine Schwestergesellschaft. [Die Pflichtige verkaufte einen Gesch\u00e4ftsbereich an eine neu gegr\u00fcndete Schwestergesellschaft. Ein Jahr nach dem Verkauf holten die Aktion\u00e4re Offerten f\u00fcr die Anteile an der Schwestergesellschaft ein, welche den Verkaufspreis des verkauften Gesch\u00e4ftsbereichs um das Drei- bis F\u00fcnffache \u00fcberstiegen. Nach Kenntnisnahme dieser Offerten widerrief das kantonale Steueramt innerhalb der Einsprachefrist die Veranlagungsverf\u00fcgung betreffend direkte Bundessteuer 2016. Gegen den Einsch\u00e4tzungsentscheid 2016 erhob das Gemeindesteueramt Einsprache mit der Begr\u00fcndung, der Verkaufspreis des Gesch\u00e4ftsbereichs sei zu tief.] Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen \u2013 sowohl durch \u00fcberh\u00f6hte Aufwendungen als auch durch Gewinnverzicht \u2013 sind gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG bzw. \u00a7 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und m\u00fcssen daher bei der leistenden Gesellschaft im entsprechenden Umfang steuerlich aufgerechnet werden (E. 2.1.2). Bei geldwerten Leistungen ist es grunds\u00e4tzlich an der Steuerbeh\u00f6rde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegen\u00fcbersteht. Gelingt ihr dies nicht, so tr\u00e4gt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Kann sie aufzeigen, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverh\u00e4ltnis besteht, ist es wiederum Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft die damit begr\u00fcndete (nat\u00fcrliche) Vermutung zu entkr\u00e4ften und die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit zu beweisen (E. 2.3.1). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kann die Steuerbeh\u00f6rde w\u00e4hrend der laufenden Rechtsmittelfrist auf eine nicht nichtige, (noch) unangefochtene Verf\u00fcgung zur\u00fcckkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererw\u00e4gung oder der prozessualen Revision erf\u00fcllt sein m\u00fcssten (E. 2.1.4). Der Pflichtigen gelingt es nicht, die begr\u00fcndete (nat\u00fcrliche) Vermutung zuentkr\u00e4ften und die Angemessenheit der Bewertung bzw. des Verkaufspreises zu beweisen. (E. 3).\r \rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:00", "Checksum": "452c00b681860066d5ba1f07ac7d5790"}