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SB.2020.00092
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016 und Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016, hat sich ergeben: I. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in der Stadt X bezweckt die Durchführung von Finanzgeschäften, die Beratung von Unternehmungen, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie den Handel mit Waren aller Art. Am 5. November 2018 wurde sie für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) eingeschätzt. Diese Einschätzungen erwuchsen in Rechtskraft. Für die Steuerperiode 1.1–31.12.2015 deklarierte die Pflichtige in einer rektifizierten Steuererklärung vom 30. April 2017 ein positives Jahresergebnis von Fr. …, verrechnet dies indessen mit Vorjahresverlusten von Fr. …. In der Steuererklärung 1.1–31.12.2016 gab sie ein positives Jahresergebnis von Fr. … an, dass sie ebenfalls mit Vorjahresverlusten von nunmehr Fr. … verrechnete. Das kantonale Steueramt führte für beide Steuerperioden eine Untersuchung bezüglich diverser nicht mehr streitigen Aufwandpositionen durch. Am 21. Juni 2019 schätzte es die Pflichtige folgendermassen ein: Steuerperiode 1.1–31.12.2015 1.1–31.12.2016 Direkte Bundessteuer Steuerbarer Reingewinn Fr. … Fr. … Eigenkapital Fr. … Fr. … Staats- und Gemeindesteuern Steuerbarer Reingewinn Fr. … Fr. … Steuerbares Kapital Fr. … Fr. …
Darin nahm das kantonale Steueramt diverse Aufrechnungen vor und liess insbesondere die geltend gemachten Vorjahresverluste nicht zur Verrechnung zu. Dagegen erhob die Pflichtige Einsprache und beantragte jeweils eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und die Anrechnung der Vorjahresverluste, soweit sie den Reingewinn 1.1–31.12.2014 übertreffen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 26. Juli 2019 ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 14. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. III. Am 5. Oktober 2020 (Poststempel) reichte die Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte zunächst, es sei die Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Nichtkenntnis der Fristansetzung für die Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2020 stattzugeben. Sodann sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und eine Einschätzung mit einem Reingewinn von Fr. … und die Anrechnung der Vorjahresverluste vorzunehmen, soweit diese den Reingewinn 1.1–31.12.2014 übertreffen würden, unter Kostenfolge. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.00095 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) und SB.2020.00093 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016). Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige reichte am 30. Oktober 2020 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Die Pflichtige macht geltend, erst durch die Zustellung einer Steuerrechnung für Bundessteuern 2015 und 2016 darauf aufmerksam geworden zu sein, dass in der Zwischenzeit ein Entscheid des Steuerrekursgerichts ergangen sei. Sie habe sich danach unverzüglich mit dem Steuerrekursgericht telefonisch in Verbindung gesetzt. Mit Schreiben vom 15. September 2020 (Poststempel 16. September 2020) sei ihr der Entscheid vom 14. Juli 2020 am 18. September 2020 zugestellt worden. Der Nachsendeauftrag sei vor dem Hintergrund der Corona-Krise erfolgt. Der Unterzeichnende (78 Jahre alt) und seine gleichaltrige Ehefrau befänden sich aufgrund der besonderen Gefährdungssituation in der Stadt X seit Mitte März 2020 in ihrem ländlichen Familien-Heimatort im Land C am D-Platz in der der Grossgemeinde B, wo es seit Ausbruch der Corona-Pandemie nur einen einzigen Krankheitsfall gegeben habe, der geheilt sei und auch nicht stationär habe behandelt werden müssen. Die wegen des Pandemieverlaufs mehrfach verlängerte Abwesenheit von der Stadt X sei daher aus gesundheitlichen Gründen geboten und vernünftig gewesen. 2.2 2.2.1 Entscheide des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 des StG; Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Auf eine verspätete Beschwerde darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden. 2.2.2 Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als vollzogen, wenn die Sendung tatsächlich entgegengenommen oder im Fall von Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen Abholungseinladung nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr, Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn zuvor ein Verfahrensverhältnis begründet worden war. Ein solches verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihnen zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 2.3; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1, mit Hinweisen). 2.2.3 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG; vgl. auch BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 2.4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 133 N. 34). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11). 2.2.4 Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristeinhaltung zu unternehmen. Entscheidend ist somit bei Vorliegen von Krankheit, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch dem Steuerpflichtigen Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51). 2.3 Der mit Gerichtsurkunde am 16. Juli 2020 versandte Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2020 war an die A AG, E-Strasse 02 in der Stadt X adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") zum betreffenden Einschreiben wurde der Entscheid am 17. Juli 2020 mit dem Verweis "Empfänger weilt voraussichtlich – 18.8.2020 im Ausland" wieder an das Steuerrekursgericht zurückgeschickt. Die Pflichtige hatte am 28. April 2020 mit Gültigkeit vom 16. März 2020 bis 20. August 2020 eine Postumleitung an die Adresse im Land C in Auftrag gegeben. Aufgrund dieser Postumleitung veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung, woraufhin die Gerichtsurkunde am 17. Juli 2020 wieder beim Steuerrekursgericht angelangte. Demzufolge erlangte die Pflichtige von der versandten Gerichtsurkunde vorerst keine Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis der Post: Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (AGB "Postdienstleistungen" und "Post umleiten" abrufbar unter https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) und dem dazugehörenden Factsheet "Nachsendeauftrag" sind Gerichtsurkunden von der Umleitung ins Ausland generell ausgeschlossen. Die Pflichtige begründete mit ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde vom 21./.22./.24./27. August 2019 an das Steuerrekursgericht ein Prozessrechtsverhältnis. Siemusste aufgrund dessen jederzeit mit einem Entscheid rechnen. Sie war verpflichtet, während einem Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde erreichbar zu sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde zu melden (vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.4). Der Unterzeichnende und seine Ehefrau begaben sich eigenen Angaben zufolge bereits Mitte März 2020 in das Land C, ohne das Steuerrekursgericht über ihren Auslandaufenthalt zu informieren. Die prozessuale Sorgfalt hätte es geboten, dass sie das Steuerrekursgericht über die Landesabwesenheit in Kenntnis gesetzt oder eine Stellvertretung ernennt hätten. Stattdessen bedienten sie sich eines Nachsendeauftrags, was sie jedoch von der ursprünglichen Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein, nicht entbindet (vgl. BGr, 14. November 2016, 2C_1015/2016 und 2C_1016/2016, E. 3.2). Die Post verweist auf der von ihr eingereichten Mutationsbestätigung explizit auf die geltenden AGB. Die Pflichtige hätte sich angesichts ihrer aus dem Prozessverhältnis fliessenden Sorgfaltspflicht erkundigen und wissen müssen, ob bzw. dass ihr im Nachsendeauftrag keine Gerichtsurkunden ins Ausland zugestellt werden können. Dass sie von der Gerichtsurkunde keine Kenntnis erlangte, wäre damit vermeidbar gewesen. Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten. Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer Ankunft bei der Post am 16. Juli 2020, als zugestellt gelten. Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 23. Juli 2020 zu laufen begonnen und endete am 24. August 2020 (vgl. (§ 153 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die erst am 5. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet eine Fristwiederherstellung von vornherein aus. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass auch kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben wäre: Der Umstand, dass sich der Unterzeichnende und seine gleichaltrige Ehefrau aus Angst, in der Stadt X einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ausgesetzt zu sein, in das Land C in ihren Heimatort begeben haben, vermag die Wiederherstellung nicht zu begründen. Anders als etwa bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen, schliesst die Landesabwesenheit organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014, 2C_932/2014, E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass sie den Empfang nicht auch aus dem Land C hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des Unterzeichnenden vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde SB.2020.00092 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde SB.2020.00093 betreffend direkte Bundessteuer (1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016) wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00092 wird
festgesetzt auf 5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00093 wird
festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an ... |