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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2020.00095
SB.2020.00096
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte
Bundessteuer 2017.
hat sich
ergeben:
I.
A. Der in
Deutschland wohnhafte A (der Pflichtige) führte im Liegenschaftenverzichnis zur
Steuererklärung 2017 (Formular für beschränkt Steuerpflichtige im Kanton
Zürich) fünf Liegenschaften im In- und Ausland an. Für das in C gelegene
Mehrfamilienhaus D-Gasse 01 deklarierte er Mieterträge von Fr.
192'284.- sowie Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 38'457.- (20 %-Pauschale),
was einen verbleibenden Ertrag von Fr. 153'827.- ergab. Den Verkehrswert der
Liegenschaft gab er mit Fr. 2'645'000.- an.
B.
Mit Auflage vom 14. Oktober 2019 verlangte der
Steuerkommissär weitere Unterlagen und zusätzliche Angaben zur erwähnten und zu
weiteren Liegenschaften des Pflichtigen. Dieser Auflage kam der Pflichtige mit
E-Mail vom 4. November 2019 nach.
C. Im
Einschätzungsentscheid bzw. in der Veranlagungsverfügung vom 29. November
2019 erhöhte der Steuerkommissär den steuerbaren Ertrag des Mehrfamilienhauses D-Gasse 01
auf Fr. 168'555.-. Bei der Berechnung ging er von den
Mietzinsen ohne Akontozahlungen für Nebenkosten aus und brachte die in der
Liegenschaftenabrechnung ausgewiesenen effektiven Unterhalts- und
Verwaltungskosten von Fr. 23'729.- zum Abzug, weil der Pauschalabzug zu einem
höheren steuerbaren Liegenschaftenertrag von Fr. 170'266.- führen würde.
Gestützt auf diese Korrekturen setzte er die Steuerfaktoren wie folgt fest:
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Direkte Bundessteuer
(Fr.)
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Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)
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Steuerbares
Einkommen
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…
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…
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Satzbestimmendes
Einkommen
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…
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…
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Steuerbares
Vermögen
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…
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Satzbestimmendes
Vermögen
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…
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D. Mit
Einsprachen vom 12. Dezember 2019 beantragte der Pflichtige, den
Liegenschaftenertrag des Mehrfamilienhauses D-Gasse 01 in der Variante mit
dem 20 %-Pauschalabzug zu berechnen. Basis für letzteren bilde die
Sollmiete von Fr. 201'524.- (Nettomietzinsen von Fr.
192'284.- zuzüglich den für den Leerstand ausgewiesenen Betrag von Fr. 9'240.-).
Der Pauschalabzug von Fr. 40'305.- sei von den Nettomietzinsen abzuziehen,
woraus ein steuerbarer Liegenschaftenertrag von Fr. 151'979.- resultiere.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen
mit Entscheiden vom 27. Januar 2020 ab.
II.
Die vom Pflichtigen dagegen erhobenen
Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden
vom 17. September 2020 teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren pro 2017
wie folgt fest:
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Direkte Bundessteuer
(Fr.)
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Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)
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Steuerbares
Einkommen
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…
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…
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Satzbestimmendes
Einkommen
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…
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…
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Steuerbares
Vermögen
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…
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Satzbestimmendes
Vermögen
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…
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III.
Mit Beschwerden vom 14. Oktober
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die steuerbaren Faktoren
unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners wie folgt festzusetzen:
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Direkte Bundessteuer
(Fr.)
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Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)
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Steuerbares
Einkommen
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…
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…
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Satzbestimmendes
Einkommen
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…
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…
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Steuerbares
Vermögen
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…
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Satzbestimmendes
Vermögen
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…
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Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
2020 wurden die Verfahren SB.2020.00095 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2017 und SB.2020.00096 betreffend direkte
Bundessteuer 2017 vereinigt und dem Pflichtigen mit Wohnsitz im Ausland
eine Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch
einen Kostenvorschuss sicherzustellen. Die Kautionen gingen fristgerecht auf
dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden und
Bestätigung der Entscheide des Steuerrekursgerichts vom 17. September 2020.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
1.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte
Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren
vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,
dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in
BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147
bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB
1999 Nr. 149).
1.2.2
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung
ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. Juni
2017, SB.2017.00061 und SB.2017.00062, E. 2.1; 21. April 2010,
VB.2010.00006, E. 2).
1.2.3 Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist daher nicht
einzutreten (vgl. [anstelle vieler] VGr, 5. April 2018, SB.2018.00004,
E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).
1.2.4 Das
Steuerrekursgericht wies den Antrag des Pflichtigen, wonach im Bereich der
Staats- und Gemeindesteuern 2017 auch das steuerbare Vermögen zu
korrigieren sei, mangels einer Begründung dieses Antrags ab. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Pflichtige wiederum eine
Korrektur der Vermögenssteuerfaktoren. Hierbei bezifferte er den
Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft auf Fr. …,
eventualiter auf Fr. …. Seinen Antrag begründete er damit, dass der Soll-Mietertrag
(exklusive Nebenkosten) von Fr. 201'524.- (eventuell Fr.
204'824.-) mit 7.05 % zu kapitalisieren sei. Zur weiteren
Begründung verwies er auf "eine auf der eingereichten Steuererklärung bzw.
auf der Veranlagung sowie obigem steuerbaren Nettomietertrag basierenden
Steuerausscheidung", welche der Beschwerdebeilage 01 entspricht. Ob
es sich hierbei um ein (unzulässiges) Novum handelt (vgl. vorne,
E. 1.2.1), kann offenbleiben. Der Pflichtige macht nicht geltend, dass das
Steuerrekursgericht seinen Antrag betreffend die Vermögenssteuer hätte
beurteilen müssen bzw. eine Beurteilung zu Unrecht unterblieben sei (vgl. zu
den Begründungsanforderungen vorne, E. 1.2.2). Entsprechendes ist auch
nicht ohne Weiteres ersichtlich. Streitgegenstand ist demnach vorliegend nur
die Einschätzung bzw. Veranlagung betreffend die Einkommenssteuer (Staats- und
Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017). Auf den Antrag des
Pflichtigen betreffend Korrektur der Vermögenssteuerfaktoren (Staats- und
Gemeindesteuern 2017) ist daher nicht einzutreten (vgl. vorne,
E. 1.2.3).
2.
2.1 Streitig ist, welcher Mietertrag steuerrechtlich als Grundlage für die
Berechnung des Pauschalabzugs von 20 % heranzuziehen ist. Während die
Vorinstanz und das kantonale Steueramt die Ansicht vertreten, dass vom
Bruttomietertrag (Nettoertrag zuzüglich Nebenkosten gemäss Abrechnungen) zuzüglich
Leerstand auszugehen und die Kosten für Heizung, Warmwasser und
Treppenhausreinigung sowie die Kabelanschlussgebühren abzuziehen seien, hält
der Pflichtige dafür, auf den Soll-Mietertrag exklusive
Nebenkosten (Nettomietzinsen zuzüglich Leerstand) abzustellen.
2.2
2.2.1
Nach § 21 Abs. 1 lit. a StG sind alle
Einkünfte aus Vermietung unbeweglichen Vermögens steuerbar. Darunter sind die
tatsächlich eingenommenen Mietzinsen zu verstehen. Dagegen gehören die
erhaltenen Entschädigungen für Nebenkosten, welche der Vermieter auf Rechnung
des Mieters erbringt (vgl. Art. 257a, 257b und 281 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR]), nicht zum steuerbaren Vermögensertrag, sofern und soweit
sie die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters nicht übersteigen und der Vermieter die Nebenkosten gemäss besonderer Vereinbarung verrechnet (vgl. VGr, 26. Oktober 2015, SB. 2015.00091, E. 2.2;
21. April 2010, SB.2009.00119, E. 3.1; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 21 N. 35).
2.2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die Nebenkosten mietvertraglich aus dem
Mietzins ausgeschieden und von den Mietern mittels Akontozahlungen zusätzlich
zum vereinbarten Mietzins bezahlt wurden. Unbestritten ist auch, dass der
Pflichtige die nämlichen Akontozahlungen zur Begleichung der (ausgewiesenen)
Nebenkosten verwendete und den überschüssigen Betrag an die Mieter zurückbezahlte.
Unter diesen Umständen bleibt nach dem Gesagten kein Raum, um die
streitbetroffenen Akontozahlungen bzw. Nebenkosten als im Mietzins enthalten
und damit als grundsätzlich steuerbaren Mietertrag zu betrachten.
2.2.3
Die Vorinstanzen stützten sich zur Begründung ihrer Auffassungen
massgeblich auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom
13. November 2009 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den
Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften (nachfolgend
Merkblatt), insbesondere auf die darin enthaltenen Berechnungsbeispiele (vgl.
Rz. 47 und 48). Auf welche Fallkonstellationen sich die
fraglichen Berechnungsbeispiele beziehen, geht aus dem Merkblatt nicht
hervor. Insbesondere ist unklar, auf welchen tatsächlichen
Umständen der "Mietzins" – definiert als "Fremdmieten brutto
inkl. Nebenkosten" – beruht. Denkbar ist, dass sich die
Berechnungsbeispiele auf Fälle beschränken, in welchen die Nebenkosten bereits mietvertraglich
im Mietzins enthalten sind, sodass Konstellationen, in welchen die Nebenkosten
mietvertraglich aus dem Mietzins ausgeschieden wurden (vgl. Art. 257a
Abs. 2 OR), gerade nicht erfasst werden. So oder anders sind die
fraglichen Berechnungsbeispiele für die vorliegend umstrittene Frage nur begrenzt
aussagekräftig, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
2.2.4 Auszugehen
ist daher von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten.
Wenn – wie hier – Mietzinsausfälle vorliegen, ist bei der Berechnung des
Pauschalabzugs sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen
"Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des
Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr.
9'240.- ist demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was
unbestritten ist. Hingegen fällt ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für
Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren
ausser Betracht, da diese Kosten von den Mietern getragen wurden. Etwas anderes
macht denn auch der Pflichtige nicht geltend. Der Pauschalabzug gemäss § 30
Abs. 4 StG errechnet sich damit wie folgt:
Mietzinsen (Fremdmieten brutto, inkl.
Nebenkosten-Akonto) Fr. 228'992.-
+ Leerstand Fr. 9'240.-
./. von den Mietern getragene Nebenkosten Fr. 31'671.-
./. an die Mieter zurückerstattete Akonto-Zahlungen Fr. 5'037.-
erfahrungsgemässe Soll-Jahresmiete Fr. 201'524.-
Pauschalabzug von 20 % auf
Soll-Jahresmiete Fr. 40'305.-
2.3 Das für
die Staats- und Gemeindesteuern Gesagte gilt gleichermassen für die direkte
Bundessteuer. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sind die
Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen steuerbar, wobei zur
Ermittlung des Liegenschaftsertrags von dem vereinbarten Mietzins ohne die
Nebenkosten (vgl. Art. 257a, 257b und 281 OR) ausgegangen wird, da die
Nebenkosten grundsätzlich nicht Teil des steuerbaren Bruttoertrags sind (vgl. Bernhard
Zwahlen/Alberto Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
3. A, Basel 2017, Art. 21 N. 7). Auszugehen ist damit
ebenfalls von den Mietzinszahlungen exklusive Akontozahlungen bzw. Nebenkosten.
Weiter ist bei der Berechnung des Pauschalabzugs aufgrund der unbestrittenen
Mietzinsausfällen sodann auf den Betrag der erfahrungsgemässen
"Soll-Jahresmiete" abzustellen (vgl. Rz. 45 und 48 des
Merkblatts). Der für die Leerstände ermittelte Betrag von Fr.
9'240.- demzufolge zu den Mietzinszahlungen hinzuzurechnen, was
unbestritten ist. Ein (nochmaliger) Abzug der Kosten für Heizung, Warmwasser
und Treppenhausreinigung sowie Kabelanschlussgebühren fällt ausser Betracht.
Der Pauschalabzug beträgt für die direkte Bundessteuer 2017 demnach
ebenfalls Fr. 40'305.-.
3.
3.1 Zur Ermittlung des steuerbaren Liegenschaftenertrags können von den
Einkünften gemäss § 21 Abs. 1 lit. a StG und Art. 21
Abs. 1 lit. a DBG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und
die Kosten der Verwaltung durch Dritte im effektiven Umfang abgezogen werden,
soweit sie nachgewiesen sind (§ 30 Abs. 2 StG; Art. 32
Abs. 2 DBG). Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der
Steuerpflichtige gemäss § 30 Abs. 5 StG und Art. 32 Abs. 4
DBG einen Pauschalabzug geltend machen. Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche
ordentlichen Kosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien,
Drittverwaltungskosten, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) abgedeckt
(Merkblatt, Rz. 49). Wenn der Steuerpflichtige folglich die Möglichkeit
der Pauschalierung der Unterhaltskosten wählt, sind ihm im Rahmen der
effektiven Unterhaltskosten keine zusätzlichen Abzüge mehr zuzulassen.
3.2 Die Pauschale steht Eigentümern einer im Privatvermögen stehenden
Liegenschaft sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der
direkten Bundessteuer selbst dann zu, wenn der Mieter die Unterhalts- und
Betriebskosten selber übernimmt. Dies ist Ausfluss des Prinzips, dass dem
Eigentümer das Bruttoentgelt als Einkommen zufliesst (Bernhard Zwahlen/Alberto
Lissi, a.a.O., Art. 32 N. 32, mit Hinweis; vgl. auch Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, a.a.O., § 30
N. 27).
3.3 Dass der
Pflichtige den Pauschalabzug beanspruchen kann, er diesen für die
Steuerperiode 2017 gewählt hat und darüber hinaus keine weiteren Kosten
geltend macht, die seiner Auffassung nach abzuziehen wären, ist unbestritten.
Demnach errechnet sich der steuerbare Liegenschaftenertrag betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017
wie folgt:
Mietzinsen (Fremdmieten exkl. Nebenkosten und
Leerstand) Fr. 192'284.-
./. Pauschalabzug (20 % auf
"Soll-Jahresmiete" von Fr. …) Fr. 40'305.-
Steuerbarer
Liegenschaftenertrag Fr. 151'979.-
Damit sind die Beschwerden – soweit den steuerbaren
Liegenschaftenertrag betreffend – gutzuheissen. Die Sache ist zur Berechnung des
steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens an das kantonale Steueramt
zurückzuweisen.
4.
4.1 Mit Blick
auf den Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im Verfahren
SB.2020.00095 wie auch im Verfahren SB.2020.00096 überwiegend. Demzufolge sind
die Gerichtskosten dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) bzw. der überwiegend
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im Rekursverfahren war lediglich
die Bemessung der Einkommenssteuer (Staats- und Gemeindesteuern und direkte
Bundessteuer 2017) umstritten. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens unterliegen der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin im
Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig. Demzufolge sind
die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
StG). Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).
Die im Rekurs- und erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren sowie in den vorliegenden Beschwerdeverfahren geleisteten
Kostenvorschüsse des Beschwerdeführers sind ihm zurückzuerstatten.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist für beide Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese wird für das Verfahren SB.2020.00095
auf Fr. 400.- und für das Verfahren SB.2020.00096 auf Fr. 300.-
festgesetzt.
Für das erstinstanzliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren
steht dem obsiegenden Beschwerdeführer ebenfalls eine Parteientschädigung zu (§ 152
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64 Abs. 1–3 VwVG in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG). Diese wird für beide Verfahren
auf je Fr. 500.- festgesetzt.
4.3 Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur
zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Dient die
Rückweisung – wie hier im Punkt der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens
– einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und
bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, hat der betreffende
Rückweisungsentscheid in diesem Punkt ausnahmsweise als Teilentscheid im Sinn
von Art. 91 BGG zu gelten (vgl. BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010,
8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; zum
Teilentscheid siehe BGE 133 V 477 E. 4.1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00095)
wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der steuerbare Liegenschaftenertrag der Liegenschaft D-Gasse 01 wird
auf Fr. 151'979.- festgesetzt. Die Sache wird zur Berechnung des steuerbaren
und satzbestimmenden Einkommens an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2020.00096) wird im
Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der steuerbare Liegenschaftenertrag
der Liegenschaft D-Gasse 01 wird auf Fr. 151'979.- festgesetzt. Die Sache
wird zur Berechnung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
6. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00096 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00095 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00096 werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
9. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 400.- zu bezahlen.
10. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- zu bezahlen.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
12. Mitteilung an …