{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00099_2020-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220867&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ba62cb8313e57cab01d65ee68cfd5e3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2020.00099"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2020.00099"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2020  SB.2020.00099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (2014 und 2015) | Steuerhoheit  [Der Beschwerdef\u00fchrer war im Kanton Z\u00fcrich w\u00e4hrend Jahrzehnten selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig. Heute ist er Angestellter einer hier domizilierten AG. Nachdem er zun\u00e4chst mit seiner langj\u00e4hrigen Lebenspartnerin im Kanton Z\u00fcrich lebte, meldete er sich in den Kanton J ab. Die Lebenspartnerin bewohnte die gemeinsame Wohnung weiter, f\u00fcr deren Mietkosten der Beschwerdef\u00fchrer vollumf\u00e4nglich aufkam.] Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine nat\u00fcrliche Person gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt (E. 2.1). Zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Konkubinatspaars, welches getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils f\u00fcr verheiratete Personen dann sinngem\u00e4ss anwendbar, wenn es sich um eine \u00fcber zehnj\u00e4hrige, gefestigte Beziehung handelt. Halten sich solche Paare indessen jeweils gemeinsam w\u00e4hrend der Woche am Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paars w\u00e4hrend der Woche, sodass grunds\u00e4tzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das Hauptsteuerdomizil bildet (E. 2.3). H\u00e4lt sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist massgebend, zu welchem Ort die st\u00e4rkeren Beziehungen unterhalten werden. Vorliegend lebte der Beschwerdef\u00fchrer in einem \u00fcber zehnj\u00e4hrigen, gefestigten Konkubinat. Seine Lebenspartnerin bewohnte die zuvor gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin und arbeitete von dort aus. Auch der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbernachtete dort regelm\u00e4ssig. Indem der Beschwerdef\u00fchrer die vorbestehende Wohnung seiner langj\u00e4hrigen Lebenspartnerin weiterhin nach Belieben nutzen konnte und auch der Mietvertrag auf ihn lautete, erscheint das Fortbestehen des Wohnsitzes im Kanton Z\u00fcrich als sehr wahrscheinlich. Dies auch vor dem Hintergrund seiner starken beruflichen Verankerung im Kanton Z\u00fcrich. Somit h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer oblegen, den Gegenbeweis f\u00fcr den Wohnsitz im Kanton J zu erbringen. Dies ist ihm jedochnicht gelungen (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:52", "Checksum": "491509c7851eb3cf7860f8a2e9b446ca"}