{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00100_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220942&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "04afa3ce68c4edb0c1449c5bb10aee70"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  SB.2020.00100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  SB.2020.00100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  SB.2020.00100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug \r(Verzugszins-Rechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2010) | Nichtbegleichung der Schlussrechnung: Anwendbarer Zinssatz (Ausgleichs- oder Verzugszins)? [Nachdem eine Einsprache gegen den Einsch\u00e4tzungsentscheid teilweise gutgeheissen wurde, erhielten die Pflichtigen eine korrigierte Schlussrechnung und Zinsabrechnung. Ein von den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht rund drei Jahre sp\u00e4ter rechtskr\u00e4ftig ab. Erst im Nachgang zum Rekursentscheid beglichen die Pflichtigen die offene Steuerforderung gem\u00e4ss korrigierter Schlussrechnung. In der Folge rechnete das Steueramt separat \u00fcber die aufgelaufenen Zinsen ab und berechnete nach Ablauf der Zahlungsfrist der korrigierten Schlussrechnung Verzugszinsen (4,5% p.a.). Die Pflichtigen vertreten die Ansicht, auf dem Steuerbetrag sei lediglich der Ausgleichszins (0,5% p.a.) geschuldet.]  Die Schlussrechnung wird nach der Einsch\u00e4tzung erstellt und setzt keinen rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzungsentscheid voraus. In der Schlussrechnung wird auch \u00fcber die Zinsen abgerechnet. Sie ist innert 30 Tagen zu begleichen. Bei versp\u00e4teten Zahlungen k\u00f6nnen Zinsen nachbezogen werden. Wird die Einsch\u00e4tzung in einem Rechtsmittelverfahren ge\u00e4ndert, erfolgt laut \u00a7 51 Abs. 2 StV eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. Zulasten des Steuerpflichtigen werden in der Schlussrechnung die Steuerausst\u00e4nde ab einem Verfalltag in der Steuerperiode mit dem Ausgleichszinssatz verzinst. Bei versp\u00e4teter Zahlung der Schlussrechnung sind \u00fcberdies Verzugszinsen geschuldet (E. 2.1). Die Pflichtigen gehen zu Unrecht davon aus, der Verfahrensausgang des Rechtsmittelverfahren bestimme dar\u00fcber, ob der Ausgleichs- oder der Verzugszins zur Anwendung gelange. Zwar wird bei Ab\u00e4nderung der Steuerfaktoren durch eine Rechtsmittelinstanz eine neue Schlussrechnung mit neuer Zinsberechnung erstellt. Ergibt sich aufgrund der neuen Schlussrechnung ein Restsaldo zugunsten des Steueramts, so ist dieser innert 30 Tagen zu begleichen und sind auf diesem Betrag beiNichteinhaltung der Zahlungsfrist Verzugszinsen zu bezahlen. War der Steuerpflichtige bereits mit der Begleichung der Steuerausst\u00e4nde gem\u00e4ss vorg\u00e4ngiger Schlussrechnung im Verzug, findet nicht gleichsam mit Erstellen der neuen Schlussrechnung eine Verwandlung der bisher geschuldeten Verzugs- in Ausgleichszinsen statt. Vorliegend warteten die Pflichtigen den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab, bevor sie die korrigierte Schlussrechnung beglichen. Nachdem sich die Pflichtigen seit rund drei Jahren im Zahlungsverzug befanden, erweist sich die Verzugszinsrechnung des Steueramts als rechtens. Die Bestimmung von \u00a7 51 Abs. 2 StV erweist sich weder als willk\u00fcrlich noch rechtsungleich. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Legalit\u00e4ts- und des Gewaltenteilungsprinzips ersichtlich (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:36", "Checksum": "de728ad31ca1999ac65aac464e8c373b"}