{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00101_2021-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221257&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a38ebb1c3775294fe41a2359a607abb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2020.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2020.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2020.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Ersatzbeschaffung: Ver\u00e4usserung einer dauernd selbstgenutzten Wohnliegenschaft? [Die Pflichtige bewohnte zun\u00e4chst eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung, welche sie im Hinblick auf eine im April 2017 mit \u00f6ffentlich beurkundetem Kaufvertrag erworbene Wohnung in einer neu zu erstellenden \u00dcberbauung ver\u00e4usserte. Aufgrund verz\u00f6gerter Fertigstellung der \u00dcberbauung bezog die Pflichtige als \"Zwischenl\u00f6sung\" f\u00fcr rund zehn Monate eine ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Wohnung. Im Mai 2018 ging das Eigentum in Bezug auf die nun fertig gestellte Wohnung auf die Pflichtige \u00fcber. Im Juni 2018 ver\u00e4usserte sie die als \"Zwischenl\u00f6sung\" bewohnte Wohnung. Der Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung wurde ihr verwehrt, da es sich bei der im Juni 2018 ver\u00e4usserten Wohnung nicht um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft gehandelt habe.] Erforderlichkeit des dauernden Selbstbewohnens (E. 3.2). Kriterien f\u00fcr das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes (Aufenthalt und Absicht dauernden Verbleibens) (E. 3.3). Die \"Absicht dauernden Verbleibens\" setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person an einem Ort f\u00fcr immer oder doch f\u00fcr unbestimmte Zeit verbleibt. Es gen\u00fcgt, den Aufenthaltsort bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverh\u00e4ltnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilit\u00e4t zu verleihen, selbst wenn mit der M\u00f6glichkeit des Wechsels aus bestimmten Gr\u00fcnden zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufh\u00f6rt. Im Licht dieser Erw\u00e4gungen gilt Folgendes: Die Pflichtige hat ihre erstbewohnte Wohnung einige Tage nach ihrem Auszug verkauft. Dort konnte sie ihren Wohnsitz also nicht mehr haben. Die in diesem Zeitpunkt bloss qua Verpflichtungsgesch\u00e4ft erworbene und nicht bezugsbereite Wohnung konnte ebenfalls nicht Wohnsitz der Pflichtigen sein. Als Hauptwohnsitz kommt demzufolge einzig die zweitbewohnte Wohnung infrage: Dorthin verlegte die Pflichtige ihr Hab und Gut und hatte die Absicht, dort zuverbleiben. Das ver\u00e4usserte Objekt war somit dauernd selbstgenutzt (E. 3.4). Der ad\u00e4quate Kausalzusammenhang zwischen der Ver\u00e4usserung der zweitbewohnten Wohnung und dem Erwerb der neuen Wohnung ist gegeben: Richtigerweise ist hinsichtlich des Entschlusses zur Ersatzbeschaffung nicht auf die \u00f6ffentliche Beurkundung des Kaufvertrags abzustellen, sondern auf den Grundbucheintrag (E. 3.5.2). Der Steueraufschub ist teilweise zu gew\u00e4hren (E. 3.5.4). Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:01", "Checksum": "5fcd245e04d499d64ddb5d45ab36ac81"}