{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00106_2024-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223815&W10_KEY=13823138&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a021da6c06c88fce6d6705ca8a080ae"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2020.00106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2020.00106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2024  SB.2020.00106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Qualifikation von Eink\u00fcnften als Entsch\u00e4digungen aus Verwaltungsratst\u00e4tigkeit nach Art. 16 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien (DBA-ES). [Umstritten ist, ob die Eink\u00fcnfte, welche die im Kanton Z\u00fcrich wohnhafte Pflichtige als \"administradora \u00fanica\" zweier spanischer Aktiengesellschaften erhielt, als unselbst\u00e4ndiges Erwerbseinkommen nach Art. 15 DBA-ES (gem\u00e4ss kantonalem Steueramt) oder als Verwaltungsratsverg\u00fctung gem\u00e4ss Art. 16 DBA-ES (gem\u00e4ss Ansicht der Pflichtigen) zu qualifizieren sind.] Besteuerung der Eink\u00fcnfte nach internem Recht (E. 2.1-2.2). Zuweisungsnormen gem\u00e4ss DBA-ES (E. 2.3). Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen (E. 3). Mit Bezug auf den inhaltlich gleichlautenden Art. 16 OECD-MA bzw. Art. 16 DBA-AUS postulierte das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit eine enge Auslegung. Es kam zum Schluss, dass nur Verg\u00fctungen f\u00fcr Aufsichtsfunktionen unter Art. 16 OECD-MA fallen w\u00fcrden. Leistungen, welche nicht im Rahmen einer Aufsichtsfunktion erbracht w\u00fcrden, seien als unselbst\u00e4ndiges Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 15 OECD-MA bzw. Art. 15 DBA-AUS zu qualifizieren (E. 3.5). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entsch\u00e4digung nicht f\u00fcr die Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan bezahlt werden darf, sondern im Rahmen von Art. 16 OECD-MA einzig die Aufsichts- und \u00dcberwachungs- und Kontrollt\u00e4tigkeit massgebend ist, wird von der Lehre gest\u00fctzt (E. 3.6). Fraglich ist somit, ob die Verwaltungsratsentsch\u00e4digung der Pflichtigen ihrer Aufsichts- oder F\u00fchrungsfunktion zuzuweisen ist. Dabei ist auf die Rechtsnatur der \"administradora \u00fanica\" einzugehen (E. 4.). In der spanischen Aktiengesellschaft kann die Verwaltung entweder einem \"administrador \u00fanico\" oder mehreren Verwaltern (entweder \"administradores solidarios\", \"administradores mancomunados\" oder \"consejo de administraci\u00f3n\" [Verwaltungsrat]) anvertraut werden (E. 4.2). Hat ein und dieselbe Person sowohl ein Amt als Administrator (oder Verwaltungsrat) als auch eine leitendePosition in der Aktiengesellschaft inne, wird nach der von der spanischen Rechtsprechung entwickelten sogenannten \"teor\u00eda del v\u00ednculo\" das Arbeitsverh\u00e4ltnis vom handelsrechtlichen Verh\u00e4ltnis absorbiert. Das Aus\u00fcben von Management-Funktionen (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als leitender Angestellter ist nur dann mit der Aufgabe des Administrators vereinbar, wenn sich die Positionen grundlegend unterscheiden. Ansonsten sind beide Beziehungen (Handels- und Arbeitsverh\u00e4ltnis) unvereinbar. Folgte man auch im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens dieser Auslegung des spanischen Rechts, wonach die \"teor\u00eda del v\u00ednculo\" mit Blick auf den Verwaltungsrat ein arbeitsvertragliches Verh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich ausschliesst, so w\u00fcrde das Entgelt eines Verwaltungsrats generell nicht unter Art. 15 DBA-ES fallen. Vielmehr w\u00e4re die Verwaltungsratst\u00e4tigkeit nach spanischer Auffassung stets unter Art. 16 DBA-ES zu subsumieren (E. 4.2.1). Da die Normen der DBA und die des innerstaatlichen Rechts auf getrennten Ebenen angesiedelt sind und aufgrund ihres unterschiedlichen Funktionsgehalts die Begriffswelt beider Rechtskreise unterschiedlich ist, verbietet es sich aber grunds\u00e4tzlich, die Normen der DBA im Licht des innerstaatlichen Steuerrechts auszulegen. Vielmehr ist auch der Begriff \"unselbst\u00e4ndige Arbeit\" nach Art. 3 Abs. 2 OECD-MA bzw. Art. 3 Abs. 2 DBA-ES unter R\u00fcckgriff auf das Recht des Anwendestaats auszulegen (E. 4.2.2). Die Aktiengesellschaften, f\u00fcr welche die Pflichtige als \"administradora \u00fanica\" amtet, sind im Hotelleriebereich t\u00e4tig. Die Pflichtige \u00fcbt dort lediglich administrative Aufgaben aus und keine gesch\u00e4ftsleitenden operativen T\u00e4tigkeiten. Naturgem\u00e4ss ist die Ausf\u00fchrung operativer T\u00e4tigkeiten f\u00fcr Hotelbetriebe ohne (st\u00e4ndige) Anwesenheit vor Ort undenkbar. Die f\u00fcr die Verwaltungsratst\u00e4tigkeit der spanischen Gesellschaften erhaltenen Entsch\u00e4digungen sind daher nicht unter Art. 15 DBA-ES, sondern unter Art. 16 DBA-ES zu subsumieren (E. 4.3). Gutheiss"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:54:25", "Checksum": "80d7129122f1baf67ffd1c3f123bca17"}