{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00112_2021-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220956&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67cd218266ba01da292663e1e7b23454"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2021  SB.2020.00112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2021  SB.2020.00112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2021  SB.2020.00112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Privilegierte Dividendenbesteuerung / Kein Verstoss gegen Schlechterstellungsverbot [Die Pflichtigen haben ihren Wohnsitz im Kanton X und sind im Kanton Z\u00fcrich aufgrund Liegenschaftenbesitzes beschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Im Jahr 2017 bezogen sie von einer Immobiliengesellschaft, an welcher sie mehr als 10 % halten, eine Dividende. Die Dividende wurde gem\u00e4ss dem im Wohnsitzkanton geltenden Teileink\u00fcnfteverfahren vollumf\u00e4nglich privilegiert besteuert. Die Pflichtigen sehen in der Tatsache, dass der Kanton Z\u00fcrich keine Entlastung gew\u00e4hrte, einen Verstoss gegen das aus Art. 127 BV abgeleitete Schlechterstellungsverbot.] Das Bundesgericht hat in seiner langj\u00e4hrigen Rechtsprechung ein System von Zuteilungsnormen und Steuerausscheidungsregeln aufgestellt, welches den Kantonen den Rahmen vorgibt, in welchem sie ihre Steuerhoheit wahrnehmen d\u00fcrfen. So werden die Ertr\u00e4ge aus beweglichem Privatverm\u00f6gen dem Hauptsteuerdomizil des Eigent\u00fcmers zur Besteuerung zugewiesen (E. 2.1.5). Ein Kanton darf ein Steuersubjekt grunds\u00e4tzlich nicht deshalb st\u00e4rker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, E. 2.2). Solange der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung nach dem im Hauptsteuerdomizil geltenden Entlastungsmechanismus vollst\u00e4ndig entlastet werden konnte \u2013 was vorliegend zutrifft \u2013, besteht kein Anspruch auf eine zus\u00e4tzliche Entlastung in einem Nebensteuerdomizil (E. 3.3.2). Dass die Pflichtigen vom vorteilhafteren Entlastungsmechanismus im Kanton Z\u00fcrich nicht profitieren k\u00f6nnen, ergibt sich nicht aus einer Bestimmung des Kantons Z\u00fcrich, welche Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Wohnsitz schlechterstellt, sondern aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Steuerausscheidung, wonach Ertrag aus beweglichem Verm\u00f6gen dem Hauptsteuerdomizil zur Besteuerung zugewiesen wird. Eine verp\u00f6nte Schlechterstellung, welchegegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot verstossen w\u00fcrde, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen (E. 3.3.3). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:53", "Checksum": "0d9e62b0885958d21e644284bb73147d"}