{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00115_2021-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220971&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5406a4a8def50bf1c50ce935020fe180"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2021  SB.2020.00115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2021  SB.2020.00115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2021  SB.2020.00115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Zul\u00e4ssigkeit einer j\u00e4hrlichen individuellen Sch\u00e4tzung bei Mehrfamilienh\u00e4usern. [Die Pflichtige ist 50%-Miteigent\u00fcmerin eines Mehrfamilienhauses. In der Steuerperiode 2017 erh\u00f6hte das kantonale Steueramt den Steuerwert des Mehrfamilienhauses um rund 70%. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, der Formelwert bzw. der deklarierte Verm\u00f6genssteuerwert befinde sich nicht in der Bandbreite zwischen 70% und 100% des Verkehrswerts, weshalb er auf 70% des Verkehrswerts anzuheben sei.] Da vor Steuerrekursgericht der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschr\u00e4nkt wurde, ob das steueramtliche Abweichen vom weisungsgem\u00e4ssen Formelwert in der gegebenen Konstellation rechtlich zul\u00e4ssig sei, beschr\u00e4nkt sich auch vor Verwaltungsgericht der Streitgegenstand auf diese Frage (E. 2.1). Die Festsetzung des Verm\u00f6genssteuerwerts von Mehrfamilienh\u00e4usern ist in \u00a7 39 StG sowie in der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009) geregelt (E. 2.4). Eine individuelle Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts hat nach der Weisung 2009 immer dann zu erfolgen, wenn der Formelwert neu berechnet wurde. Da der Formelwert bei Mehrfamilienh\u00e4usern j\u00e4hrlich neu festgelegt wird, hat auch j\u00e4hrlich eine individuelle Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts zur \u00dcberpr\u00fcfung des Formelwerts zu erfolgen (E. 3.2.3). Dass die Bestimmung, wonach ein unter 70 % des Verkehrswerts liegender Formelwert auf 70 % des Verkehrswerts anzuheben ist, nur in der Weisung 2009 und nicht im StG selbst enthalten ist, stellt keine Verletzung des abgaberechtlichen Legalit\u00e4tsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) dar (E. 3.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:02", "Checksum": "eedf9c7ea1f8b55e4e58728548793715"}