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Geschäftsnummer: SB.2020.00119  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2017


[Steuerhoheit für die Steuerperiode 2017] Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich am Mittelpunkt der Lebensinteressen und ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Bei Ehepaaren geht man davon aus, dass sie einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und damit einen gemeinsamen Wohnsitz haben (E. 2.3). Aufgrund der Tatsache, dass sich in der streitgegenständlichen Steuerperiode sowohl die familiären als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der Steuerpflichtigen im Kanton Zürich befand, hat die Beschwerdeführerin die Steuerpflichtigen zurecht besteuert (E. 3.2). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Sodann kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und abweichend würdigen (E. 3.3.3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABSICHT DAUERNDEN VERBLEIBENS
MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN
NATÜRLICHE PERSONEN
STEUERHOHEIT
STEUERHOHEITSVERFAHREN
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 BV
§ 3 StG
§ 3 Abs. 2 StG
§ 4 Abs. 1 StG
§ 5 Abs. 1 StG
§ 10 Abs. 3 StG
§ 153. Abs. 2 StG
Art. 3 StHG
Art. 4b Abs. 1 StHG
Art. 15 Abs. 1 StHG
Art. 42 Abs. 1 StHG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00119

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben am 12. Mai 2014 geheiratet. Bereits zuvor, nämlich am 24. April 2014, hatte sich A bei den Einwohnerdiensten D von seiner ehemaligen Adresse an der O-Strasse 03, 0001 D abgemeldet, und eine in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft an der E-Strasse, 0002 F/Kt. G als seinen neuen Wohnsitz bezeichnet. Per 13. Mai 2014 zeigte auch B der Stadt H ihren Wegzug an die genannte Adresse in F/Kt. G an. Seit dem 30. Juni 2015 ist sie als Wochenaufenthalterin an der I-Strasse 02, 0003 H gemeldet; die entsprechende Liegenschaft steht in ihrem Alleineigentum.

Für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 anerkannte das kantonale Steueramt das von den Steuerpflichtigen deklarierte Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G, ohne diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit Blick auf die Steuerperiode 2017 forderte es die Steuerpflichtigen am 29. August 2019 jedoch zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Die Steuerpflichtigen kamen dieser Aufforderung vollumfänglich nach.

B. Mit Einschätzungsentscheid vom 29. Januar 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) und ihr steuerbares Vermögen auf Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) fest. Am 16. März 2020 wies es die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache ab.

II.
Das Steuerrekursgericht hiess den von den Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. November 2020 gut und hob den Einspracheentscheid antragsgemäss auf. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2017 nur gemäss § 4 Abs. 1 StG beschränkt der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehen würden, und schätzte sie für die Steuerperiode 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. 581'291.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …- (satzbestimmend Fr. …-) ein.

III.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 beantragt das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 17. November 2020 und die Bestätigung der Faktoren gemäss Einspracheentscheid vom 16. März 2020. Die Steuerpflichtigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 2 StG). In Beschwerdeverfahren, welche die Steuerhoheit des Kantons Zürich betreffen, beurteilt das Verwaltungsgericht Rechts- und Tatfragen frei und berücksichtigt auch neue Tatsachen und Beweismittel (VGr, 10. Juni 2020, SB.2020.00030, E. 1, m. w. H.).

2.  

2.1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht der Beschwerdegegner im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit (vgl. dazu Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und § 3 StG). Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Massgeblich sind die Verhältnisse am letzten Tag der jeweiligen Steuerperiode, hier also am 31. Dezember 2017 (§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StHG).

2.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1 StHG; § 3 Abs. 2 StG). Für die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen demnach zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Objektiv ist die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führende Tatsache "tatsächlicher Aufenthalt" erforderlich, subjektiv die "Absicht dauernden Verbleibens" (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 5 S. 72; Oesterhelt/Seiler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 30 zu Art. 3 StHG). Der tatsächliche Aufenthalt einer Person lässt sich ohne Weiteres feststellen. Anders die Absicht dauernden Verbleibens, insbesondere wenn sich ein Steuerpflichtiger – wie vorliegend die Beschwerdegegner – während einer Steuerperiode an mehreren Orten aufhält. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen massgebend, zu welchem Ort ein Abgabepflichtiger die stärkeren Beziehungen hat (BGE 132 I 29 E. 4.2; 131 I 145 E. 4.1) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a). Nicht entscheidend sind seine bloss erklärten Wünsche; der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht frei wählbar. Abzustellen ist mithin auf die objektiven äusseren Tatsachen, in denen der Wille zum dauernden Verbleib zum Ausdruck kommt (Oesterhelt/Seiler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 33 zu Art. 3 StHG).

2.3 Bei unselbständig erwerbenden Personen nimmt die Rechtsprechung an, dass als Steuerwohnsitz im Regelfall jener Ort anzusehen ist, an dem der Abgabepflichtige für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nimmt, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen (BGr, 19.3.2009, 2C_748/2008, E. 3.1). Anders liegt der Fall bei verheirateten Personen, die zu Arbeitszwecken an einen anderen Ort pendeln oder sich unter der Woche am Arbeitsort aufhalten. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist in solchen Fällen im Regelfall an jenem Ort anzunehmen, an dem sich die Familie aufhält; dies gilt (im interkantonalen Verhältnis) zumindest dann, wenn die betreffende Person bei der Arbeit keine leitende Stellung einnimmt. Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter unterstehen daher grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich die Familie aufhält (BGE 132 I 29, E. 4.2 und 4.3). Die Rechtsprechung geht mit anderen Worten davon aus, dass Ehepaare einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und damit auch einen gemeinsamen Steuerwohnsitz haben (gemäss BGr, 10.3.2019, 2C_473/2018, E. 5.3.1 ist der "Familienmittelpunkt" massgebend; der Entscheid betrifft allerdings den steuerrechtlichen Wohnsitz im internationalen Verhältnis).

2.4 Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, vgl. BGE 138 II 300, E. 3.4); dabei unterliegen die Steuerpflichtigen einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 StHG). Das gesammelte Beweismaterial unterliegt sodann der freien Beweiswürdigung durch die zuständigen Veranlagungs- oder Gerichtsbehörden, wobei der Beweis erbracht ist, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist; diese Überzeugung bedingt keinen direkten Beweis, sondern kann auf Indizien und tatsächlichen Vermutungen beruhen (BGr, 11.11.2016, 2C_483/2016, E. 6.1). Erst für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage nach der objektiven Beweislast (BGE 137 II 313, E. 3.5.1). Nach der auch im Steuerrecht anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) trägt dabei die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, der Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen (BGE 142 II 488, E. 3.8.2). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Steuerbehörde bezüglich der zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Tatsachen objektiv beweisbelastet (BGr, 17.8.2012, 2C_92/2012, E. 4.3). Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung ist allerdings insofern überschaubar, als das Bundesgericht auf Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkennt, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten lassen (BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3).

3.  

3.1 Das kantonale Steueramt rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen sich in der Steuerperiode 2017 in F/Kt. G befunden habe. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen befinde sich in H.

3.2 Aufgrund der umfassenden Dokumentation, welche die Steuerpflichtigen im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt beigebracht haben, ist der vorliegende Fall aussergewöhnlich gut dokumentiert. Insbesondere die umfangreichen Belege über die Bargeld- und Kreditkartenbezüge der Steuerpflichtigen erlauben es, den physischen Aufenthaltsort der Steuerpflichtigen während der Steuerperiode 2017 fast durchgängig zu rekonstruieren. Nützlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Steuerpflichtige gewisse Bewegungsdaten und Freizeitaktivitäten mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet hat ("Skiline-Aufzeichnungen", "Cardio Trainer App"), was weitere Rückschlüsse auf seinen unterjährigen physischen Aufenthaltsort erlaubt. Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen Beweismitteln das folgende Bild:

3.2.1 Während der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2017 auch nach eigener Darstellung etwa gleich oft in H und in F/Kt. G übernachtete, hielt sich die Steuerpflichtige überwiegend in H auf. Sie erzielte im Jahr 2017 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich einen Nettolohn von Fr. …- (Fr. …- aus der Anstellung bei der Firma X in J, Fr. …- aus der Anstellung bei der Firma Y in H). Weitere Fr. …- erwirtschaftete sie aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welche sie im Atelier ihrer Eigentumswohnung an der I-Strasse 02 in H ausübte. Insofern war die Steuerpflichtige in der hier interessierenden Zeitspanne schon aus wirtschaftlichen Gründen eng mit der Stadt H verflochten.

3.2.2 Der Steuerpflichtige war in der betreffenden Periode zwar nicht mehr erwerbstätig, unterhielt jedoch enge familiäre Bindungen in die Region H. Nicht nur hielt sich seine Ehefrau überwiegend in H auf (vgl. E. 3.2.1 hiervor), und zwar in einer Wohnung, die vom Ausbaustandard und der Einrichtung mit der Liegenschaft in F/Kt. G zumindest vergleichbar war (die Wohnung in H weist 3,5 Zimmer auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-; die Wohnung in F/Kt. G weist neben einer umgebauten Terrasse 4,5 bzw. 5,5 Zimmer auf, versichert ist Hausrat im Wert von Fr. …-). Vor allem trifft er sich eigenen Angaben zufolge seit Jahren – und traf er sich auch in der Steuerperiode 2017 – regelmässig (d. h. wöchentlich) mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in D zum gemeinsamen Abendessen; wie auch die Vorinstanz annahm (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c) bb)), erscheint es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als wenig glaubhaft, dass der Steuerpflichtige sich nach den gemeinsamen Abendessen mit seinen Kindern in D jeweils zurück nach F/Kt. G begeben haben will, statt bei seiner Ehefrau zu übernachten. Allein schon aufgrund dieser Begebenheiten ist von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen in H auszugehen.

3.2.3 Dass H den gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen bildete, ergibt sich ferner aber auch aus den aktenkundigen Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnungen: 2017 tätigten die Steuerpflichtigen 496 Bezüge in H und Umgebung (124 Bezüge in M, 303 Bezüge in der Stadt H, 63 Bezüge in D, sechs Bezüge in J), während in F/Kt. G und Umgebung gerade einmal 12 Bezüge dokumentiert sind (sieben in F/Kt. G, zwei in der K/Kt. G, zwei in L/Kt. G und einer in N/Kt. G). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung des Steuerpflichtigen, er kaufe nach seinen Besuchen im Grossraum H jeweils in H Lebensmittel (auch) für den Haushalt in F ein, vermag dieses deutliche Ungleichgewicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erklären.

3.2.4 Insgesamt befanden sich in der streitgegenständlichen Steuerperiode sowohl die familiären, als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der Steuerpflichtigen im Kanton Zürich, und zwar unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen mittelfristig beabsichtigten, den grössten Teil ihrer gemeinsamen Zeit in F/Kt. G zu verbringen. Am Lebensmittelpunkt in H vermag auch nichts zu ändern, dass der Steuerpflichtige in F/Kt. G bewiesenermassen regelmässig Skifahren ging bzw. den Hometrainer benutzte. Ebenfalls nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Steuerpflichtige nach Auffassung der Vorinstanz plausibel erklärt hat, warum sie in sukzessiv sinkendem Pensum weiterhin in H und Umgebung erwerbstätig sein wollte bzw. inwiefern der Kauf der Wohnung an der I-Strasse im Jahr 2013 als wirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden kann.

3.3 Wenn die Vorinstanz darauf hinwies, dass "die Erwerbstätigkeit und der Wochenaufenthalt der [Steuer]pflichtigen in ihrer Eigentumswohnung in H durchaus geeignet [seien], einen dortigen Lebensmittelpunkt zu indizieren" (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 c) bb) am Anfang), scheint sie die Frage des Lebensmittelpunkts allein mit Blick auf die Umstände in der Steuerperiode 2017 gleich beurteilt zu haben, wie vorliegend das Verwaltungsgericht (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Entscheidendes Gewicht mass die Vorinstanz sodann jedoch einem bundesgerichtlichen Leitsatz zu, wonach der frühere Wohnsitzkanton eines Steuerpflichtigen, der für ein paar Jahre anerkannt habe, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befinde, auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit zwar wieder in Anspruch nehmen könne, dabei aber eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen habe, ansonsten es bei der vorherigen Domizilzuordnung bleibe (vgl. BGr, 17.3.2020, 2C_911/2018, E. 4.2). Aus dem Umstand, dass das kantonale Steueramt nicht nachzuweisen vermöge, dass in der Steuerperiode 2017 ein gegenüber den vorangehenden Jahren veränderter Lebensmittelpunkt bestanden habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3 c) aa)), schloss die Vorinstanz nämlich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen nach wie vor in F befinden müsse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c) bb)). Einer solchen Interpretation des erwähnten bundesgerichtlichen Leitsatzes kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.3.1 Der von der Vorinstanz angerufene Leitsatz geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2009 (BGr, 4.3.2009, 2C_770/2008). Damals ging es um den Fall, dass die Behörden des Hauptsteuerdomizils einer natürlichen Person deren Einkünfte aus einer auch in einem anderen Kanton tätigen Einzelfirma für die Steuerperiode 2001 – anders als in früheren Steuerperioden, in denen sie eine Ausscheidung von rund 90 % zugunsten des Zweitkantons akzeptiert hatten – neu vollständig besteuern wollten, ohne jedoch den Beweis zu erbringen, dass in der Steuerperiode 2001 kein Nebensteuerdomizil mehr bestanden habe (vgl. insbesondere Bst. B und E. 3 und 4 des erwähnten Urteils). Es ging mithin um einen Fall, in dem Beweislosigkeit vorherrschte, und deshalb nach Massgabe der "objektiven" Beweislastverteilung zu entscheiden war (vgl. insbesondere E. 4.2 dieses Urteils: "Lassen sich die vom Beschwerdeführer durchaus glaubhaft gemachten Tätigkeiten trotz gehöriger Mitwirkung seinerseits nicht [mit genügender Bestimmtheit] verwerfen oder bestätigen, wirkt sich diese Beweislosigkeit also zulasten des Kantons Aargau aus." [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht]).

3.3.2 Im vorliegenden Fall herrscht offensichtlich keine Beweislosigkeit im Sinn des vorerwähnten Falls vor; entsprechend kann es auf die Frage der objektiven Beweislast hier nicht ankommen. Selbst wenn man den bundesgerichtlichen Leitsatz überdies nicht als Beweislastregel verstehen, sondern darin die tatsächliche Vermutung erblicken wollte, dass sich der Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person im Normalfall nicht von Steuerperiode zu Steuerperiode verändert, sondern von einer gewissen Kontinuität geprägt ist, womit – ohne gegenteilige Hinweise – grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Verhältnisse in der Steuerperiode x gleich gestalten, wie in der Steuerperiode x-1 (vgl. BGr, 3.6.2019, 2C_73/2018, E. 3.3), wäre diese tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall angesichts der klaren und gut dokumentierten Verhältnisse in der Steuerperiode 2017 widerlegt.

3.3.3 Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, den Steuerpflichtigen das von ihnen für die Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in F/Kt. G allein deshalb zuzugestehen, weil das kantonale Steueramt es unterlassen hat, schon in früheren Steuerperioden Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorzunehmen. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGr, 25.4.2017, 2C_41/2017, E. 4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten. Aber auch eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) allenfalls relevante explizite Zusicherung des kantonalen Steueramts, wonach es auch für die Steuerperioden nach 2016 den von den Steuerpflichtigen deklarierten steuerrechtlichen Wohnsitz in F/Kt. G anerkennen werde, ist nicht aktenkundig; dass das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen gemäss der Vorinstanz nicht kommuniziert hat, die Wohnsitzverlegung 2014 nur in der Annahme anzuerkennen, dass die Steuerpflichtige lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erwerbstätig und deshalb als Wochenaufenthalterin in H angemeldet bleibe, ist insofern ohne Belang.

3.3.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein allfällig verspätetes Tätigwerden des Kantons Zürich im interkantonalen Verhältnis zwar die Verwirkung seines Steueranspruchs zur Folge haben kann (BGE 139 I 64 E. 3.2 = StR 2013, 212 = StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3 = RDAF 2013 II 469; BGr, 11.9.2019, 2C_265/2019, E. 4.1). Die Verwirkung des Besteuerungsrechts wird jedoch nur auf Einrede des erstveranlagenden Kantons – hier also Kanton G – geprüft (BGE 123 I 264 E. 2c; BGr, 20.8.2020, 2C_522/2019, E. 4.2.2 [zur amtl. Publikation vorgesehen]); da der Kanton G nicht formell in das vorliegende Verfahren eingebunden ist, kann dies erst im Rahmen einer allfälligen Doppelbesteuerungsbeschwerde geschehen, welche die Steuerpflichtigen sowohl gegen den Kanton Zürich, als auch gegen den Kanton G beim Bundesgericht zu erheben hätten (VGr, 30.5.2018, SB.2018.00021, E. 3.4).

3.4 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2017 in F/Kt. G befunden habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ist davon auszugehen, dass sich ihr familiärer – und im Fall der Steuerpflichtigen auch der berufliche – Lebensmittelpunkt in H befand. Dass sich beide Steuerpflichtigen in der betreffenden Steuerperiode auch in F/Kt. G aufhielten, vermag an dieser Zuordnung angesichts der deutlich gewichtigeren persönlichen Beziehungen beider Steuerpflichtigen zu H nichts zu ändern. Die Steuerpflichtigen machen vorliegend im Übrigen nicht geltend, dass das kantonale Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 16. März 2020 die Steuerfaktoren falsch berechnet hätte. Auch im vorinstanzlichen Verfahren haben sie keine entsprechende Rüge erhoben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, insoweit eine nähere Prüfung vorzunehmen. Die Beschwerde des kantonalen Steueramts erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als begründet und ist antragsgemäss gutzuheissen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und sowie des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht den unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. § 152 und 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags, und da die Erhebung und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, steht eine Parteientschädigung auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden gemäss dem Einspracheentscheid vom 16. März 2020 eingeschätzt.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden den Steuerpflichtigen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    6'600.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      105.--      Zustellkosten,
Fr.    6'705.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

5.    Eine Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …