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Geschäftsnummer: SB.2021.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 01.01 - 31.12.2014 (Wiederaufnahme SB.2019.118)


Rückweisung an das Steuerrekursgericht nach Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht. Wiederaufnahme der Verfahren SB.2019.00118 und SB.2019.00119 unter den Verfahrensnummern SB.2021.00006 und SB.2021.00007 (E. 1). Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist der Verkehrswert der Beteiligung an einer türkischen Gesellschaft per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln zu ermitteln. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs ist das Verfahren an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen (E. 2). Rückweisung an die Vorinstanz und Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren SB.2019.00118 und SB.2019.00119.
 
Stichworte:
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
RÜCKWEISUNG AN DAS STEUERREKURSGERICHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00006
SB.2021.00007

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 3. Februar 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch Firma B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 01.01–31.12.2014

Direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2014
(Wiederaufnahme SB.2019.00118 und SB.2019.00119),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von Apparaten und Software für ... Die Pflichtige steht im Alleineigentum des Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F AG, mit Sitz in G (Kanton Schwyz), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der H AS (nachfolgend: H AS) mit Sitz in der Türkei hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung mit der H AS. Die Pflichtige stellt der H AS seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs.

Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013 durchgeführten Kapitalerhöhung der H AS und ist seither mit 88,16 % an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung im Umfang von Fr. ... Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der H AS auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der H AS erfolgswirksam um Fr. … und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …

Am 13./14. März 2017 führte das kantonale Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter sich aufgrund der Überschuldung der H AS nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F AG, erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der H AS auf und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der H AS in Höhe von Fr. ... Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt. 

B. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Dezember 2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut. Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern) bei Fr. …

II.  

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab.

III.  

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 13. Dezember 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- zu veranlagen und für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. … (Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Mit Urteil vom 29. April 2020 (SB.2019.00018; SB.2019.00119) wies das Verwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden ab.

IV.  

Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. November 2020 (2C_536/2020) gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte den Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln ermitteln.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Verfahren SB.2019.00118 (Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014) und SB.2019.00119 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014) sind aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 27. November 2020 unter den Verfahrensnummern SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wieder aufzunehmen und zu vereinigen.

2.  

Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist der Verkehrswert der Beteiligung an der H AS per Ende 2013 losgelöst von der vorangegangenen Liberierung und unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit der früheren Forderung gegen diese Gesellschaft von Fr. … unter Heranziehung der grundsätzlich für die Bewertung von Beteiligungen geltenden Regeln zu ermitteln. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das Verfahren für die diesbezüglichen Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der Kosten und über die Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen Verfahren neu zu befinden haben.

3.  

3.1 Ein Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb der Beschwerdeführerin für den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Sodann hat die Pflichtige Anspruch auf eine Parteientschädigung für den ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 151 Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

3.2 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gelten § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2.1 Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

3.2.2 Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 13. Februar 2019, SB.2018.00027, E. 2.2.3; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann.

3.2.3 Die Streitwerte betragen vorliegend rund Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern und rund Fr. … für die direkte Bundessteuer. Gestützt auf die obigen Erwägungen beträgt die ordentliche Prozessentschädigung Fr. … bzw. Fr. …. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird diese Grundgebühr wiederum auf einen Drittel, somit auf rund Fr. … bzw. Fr. … herabgesetzt. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. … (inkl. MWST) für das Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie eine solche von Fr. … (inkl. MWST) für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer zu entrichten.

4.  

Die Kosten dieser Verfahren (SB.2021.00006 und SB.2021.00007) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

4.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00118 in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

5.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2019.00119 in Höhe von Fr. 2'752.50 werden der Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (SB.2019.00118) eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu bezahlen.

7.    Die Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (SB.2019.00119) eine Parteientschädigung von Fr. … (inklusiv MWST) zu bezahlen.

8.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00006 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

9.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00007 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

10.  Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

11.  Eine Parteientschädigung für die Verfahren SB.2021.00006 und SB.2021.00007 wird nicht zugesprochen.

12.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.  Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.