{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00010_2021-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221258&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26071e86ab2de1402f970f25ef6dc937"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2021.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2021.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2021  SB.2021.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2013 und 2014 | Selbst\u00e4ndiger Liegenschaftenhandel in Bezug auf eine Areal\u00fcberbauung [Die Pflichtige und ihre Schwester halten je die H\u00e4lfte der Aktien einer AG, welche urspr\u00fcnglich aus dem Erbe ihres Vaters stammen. Im Jahr 2000 verkaufte die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester Fabrikanlagen je zu h\u00e4lftigem Miteigentum. Das Nachbargrundst\u00fcck verblieb im Eigentum der AG. In den Jahren 2010 bis 2012 wurde das gesamte Areal neu \u00fcberbaut. Nach Fertigstellung des Bauprojekts \u00fcbertrug die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester gewisse Stockwerkeigentumseinheiten, welche sie kurz darauf weiter ver\u00e4usserten. Ebenso ver\u00e4usserten sie ihre Miteigentumsanteile am Fabrikgrundst\u00fcck. Fraglich ist, ob die Pflichtige die Grundst\u00fccke im Rahmen einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit ver\u00e4usserte.] Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2). F\u00fcr gewerbsm\u00e4ssigen Liegenschaftenhandel spricht insbesondere der Umstand, dass die Grundst\u00fccke zum Gegenstand eines eigentlichen Bauprojekts gemacht wurden, in dem die Pflichtige eine federf\u00fchrende Rolle einnahm. Insbesondere wurde im Zuge des Bauprojekts ein privater Gestaltungsplan ausgearbeitet. Dieser war nicht nur planerisch, baurechtlich und architektonisch mit grossem Aufwand verbunden; vielmehr mussten auch politisch die Weichen richtig gestellt werden. Der Erfolg des Projekts setzte ein mehrj\u00e4hriges intensives Zusammenwirken der Schwestern und der AG im Rahmen einer einfachen Gesellschaft voraus. Dabei wollten die Schwestern nicht nur die bestehende Erbengemeinschaft aufl\u00f6sen, sondern auch einen gr\u00f6sstm\u00f6glichen Gewinn erzielen. Das Handeln der Pflichtigen zielte insgesamt darauf ab, den Wert der auf dem Areal befindlichen Grundst\u00fccke zu steigern (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:01", "Checksum": "57d868ed899768297f62c44c4f63da17"}