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SB.2021.00015
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch B AG, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt E, vertreten durch das Steueramt, Beschwerdegegnerin,
Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt, Mitbeteiligte,
betreffend kommunale Steuerhoheit (ab 1.1.2019), hat sich ergeben: I. A, geboren 1980, ledig und kinderlos, lebt seit Mitte 2007 in der Stadt E, wo er über eine 2½-Zimmer-Wohnung verfügt, als Wochenaufenthalter angemeldet ist und bei der D AG in E arbeitet. Seine Schriften hat er in C deponiert. Er ist an der F-Strasse 01 angemeldet. Eigentümer dieser Liegenschaft ist der Vater von A. Mit Verfügung vom 16. April 2020 nahm die Stadt E die unbeschränkte kommunale Steuerhoheit für A ab dem 1. Januar 2019 in Anspruch. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der Stadt E am 2. Juli 2020 ab. II. A gelangte mit Rekurs vom 3. August 2020 an das Steuerrekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass sich sein Wohnsitz an der F-Strasse 01 in C befinde und keine Steuerausscheidung in die Stadt E vorzunehmen sei. Der Rekurs wurde am 15. Dezember 2020 abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2021 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Steuerhoheit bei der Gemeinde C zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das Steueramt der Stadt E in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 7. Juni 2021 reichte A eine Replik ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Gemäss § 189 Abs. 1 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 190–204 StG auch für die allgemeinen Gemeindesteuern. Nach § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen in jener Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Hierbei ist im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. § 190 StG). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00146, E. 2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies ergibt sich aus den sinngemäss heranzuziehenden bundesgerichtlichen Grundsätzen zum Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018, E. 2.2.1; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4). 2.2 Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2) und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen: BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.2). 2.3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015, 2C_311/2014, E. 2.2). 2.4 Die Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.5). 2.5 Zur Frage der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3): Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit trügen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5; 138 II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa). Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu, aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu schliessen (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A, Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 3 N. 83). Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben seien, so hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder Vermutungsfolge nicht zuträfen. 3. 3.1 Vorliegend ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des 1980 geborenen und somit in der zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewordenen Beschwerdeführers befindet. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zugrunde gelegten Vermutungen für die Beanspruchung der Steuerhoheit gegeben sind. Falls dem so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingt. 3.2 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in der massgebenden Steuerperiode 2019 39 Jahre alt gewesen und bereits seit Mitte Juni 2007 Mieter einer rund 80 m2 grossen 2½-Zimmer-Loftwohnung am G-Platz 02 in E mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.- (inkl. Nebenkosten). Er sei Alleinmieter und benutze die selbstmöblierte Wohnung alleine. Im Jahr 2011 habe er das Doktoratstudium an der Hochschule H abgeschlossen und sei von 2011 bis 2015 bei der I AG (Tochtergesellschaft der J AG) tätig gewesen. Seit 2016 arbeite er bei der D AG (ebenfalls Tochtergesellschaft der J AG). Sein Arbeitspensum betrage 100 %. Er sei im ehemaligen Einfamilienhaus der Eltern in C angemeldet. Seine Eltern seien seit Längerem ins Ausland weggezogen. Der Beschwerdeführer mache geltend, sich mindestens einmal pro Woche dort aufzuhalten, um die Fische zu füttern bzw. die Aquarien, das Haus und den Garten zu pflegen oder um Modelflugzeuge zu bauen und fliegen zu lassen. Zudem sei er Mitglied des Schützenvereins C und Parteimitglied der … in C. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen und Gemeindeversammlungen teil. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses, des Alters des Beschwerdeführers und der Art der Wohnungen bestünden Zweifel an einer nach wie vor engen Beziehung zu C. Wesentlich für die Beurteilung der kommunalen Steuerhoheit sei die geringe Distanz von ungefähr 12 Kilometern zwischen den Arbeitsorten E und C. Es sei für den Beschwerdeführer zumutbar, täglich nach C zurückzukehren. Das Mieten der Loftwohnung basiere auf persönlichen Präferenzen und sei nicht notwendig. Es sei typisch, dass nach einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege sowie die Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt werde. Es sei daraus keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar. Insgesamt würden wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Währenddessen insbesondere das Alter des Beschwerdeführers, die Mietdauer und die Art der Wohnung in E sowie die kurze Distanz zwischen dem geltend gemachten Wohnort in C und dem Arbeitsort für einen Wohnsitz in E sprechen würden. 3.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des Bestehens der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz in E erweist sich angesichts der gegebenen Umstände, so das Alter des Beschwerdeführers, seine berufliche Stellung und insbesondere die Wohnsituation in einer Loftwohnung, als korrekt. Dass der Beschwerdeführer, wie er in seinem Schreiben vom 7. Juni 2021 angibt, seit längerer Zeit seine Loftwohnung in E aufgegeben habe und nun nur noch über den Wohnsitz in C verfüge, ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Es ergibt sich aus den in E. 2.4 dargelegten Grundsätzen die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2019 in E befand. 3.4 3.4.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch die Stadt E wendet, aufzuzeigen, dass er regelmässig nach C zurückgekehrt ist, wo sich sein Elternhaus befindet, mit welchem er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dabei setzt die Entkräftigung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (sog. Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraus. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung, bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden, unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften. Dabei ist zu beachten, dass die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort umso mehr Gewicht erhält, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort angedauert hat (vgl. BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2). 3.4.2 Beim 39-jährigen Beschwerdeführer, der in der vorliegend zu beurteilenden Steuerperiode 2019 seit über 12 Jahren in E lebte, besteht eine gewichtige Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil in E befand. Gegenüber dieser natürlichen Vermutung, muss der Beschwerdeführer gewichtige und überzeugende Argumente vorbringen, um die Domizilvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Bedeutung des geographischen Arbeitsortes sei zu relativieren. Die Covid-19-Pandemie zeige, dass die geographische Nähe zum Arbeitsplatz sekundär sei. Die gestalterische und planende Arbeit, wie er sie verrichte, könne weitgehend fern vom formellen Arbeitsplatz erfolgen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Covid-19-Pandemie und die hieraus resultierende Homeoffice-Empfehlung bzw. -Pflicht in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2019 noch keine Rolle gespielt hat. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit auch abseits des Arbeitsplatzes verrichten kann. Dass er dies in der fraglichen Steuerperiode tatsächlich getan hat, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am Arbeitsort E verrichtet hat und sich somit zumindest während der Woche in E aufhielt. Es gibt deshalb keinen Anlass dem Arbeitsort bei der Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet, kein Gewicht zuzumessen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, regelmässig an Wochenenden an seinen Wohnort in C zurückzukehren. Er habe nachgewiesen, dass er in C regelmässig private Post erhalte und dort einkaufe. Er kümmere sich um das Haus (inkl. Fische) und pflege Vereinsmitgliedschaften. Seine Eltern würden zwar seit geraumer Zeit im Ausland leben, er unterhalte indes mehr und andere als familiäre Beziehungen zu C. Es gehe bei ihm um die enge Beziehung zum Haus und zur Gemeinde. Der Umstand, dass er über Jahre hinweg Kosten und Aufwand einer Wohnung am Arbeitsort nicht gescheut habe und dennoch seinen ursprünglichen Wohnort aufrechterhalte, zeuge von einem ernsthaften, nachhaltigen Willen, seinen Wohnort nicht aufzugeben. Auch wenn es zutreffe, dass die Wohnung in E objektiv gesehen nicht notwendig sei, müsse es doch ihm überlassen bleiben, ob er die zumutbare tägliche Rückkehr nach C in Kauf nehmen wolle oder nicht. Das Haus in C sei sein Heim, die Wohnung in E eine Bequemlichkeit. Der Vergleich zwischen der Wohnung in E und dem grossen Haus in C mit dem schönen Garten zeige, dass er objektive Gründe habe, seinen Wohnort beizubehalten. Seine Bemühungen um Haus und Garten sowie sein (unentgeltliches) Wohnrecht würden nur Sinn machen, wenn er die Absicht habe, dauernd dort zu bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es typisch, dass nach einem Umzug innerhalb des Grossraums E die Kontaktpflege sowie die Teilnahme am Vereinsleben am ehemaligen Wohnort weitergeführt wird. Daraus ist jedoch noch keine Absicht des dauernden Verbleibs in C erkennbar. Sodann wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ein, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Loftwohnung unterhält, wenn er ein Haus mit Garten zur Verfügung hätte, für das er kaum etwas bezahlen muss, dafür spricht, dass er dieses Haus nicht als sein Zuhause betrachtet. Wie sie weiter zutreffend ausführt, spricht für das tatsächliche Zuhause in E, dass der Beschwerdeführer dort seine Wohnung nach seinen Vorlieben einrichten kann. Demgegenüber haben ihm im Haus nur ein eigenes Zimmer, ein Bastelzimmer sowie ein Zimmer für die Aquarien zur Verfügung gestanden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer regelmässig nach C zurückkehrt, um sich um das Haus und den Garten zu kümmern, seine Aquarien zu pflegen sowie Vereinsmitgliedschaften und Kontakte zu unterhalten, kann aufgrund der Gesamtumstände dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Steuerperiode 2019 dort befand. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprachenetscheid vom 2. Juli 2020 zutreffend feststellte, bestehen gewichtige persönliche und wirtschaftliche Interessen, welche für ein Lebenszentrum in E sprechen. Der Arbeitsweg vom Wohnsitz in C zum Arbeitsort beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 45 Minuten, mit dem Auto rund eine halbe Stunde und mit dem Velo ca. 40 Minuten. Es kann deshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Erwerbstätigkeit dazu gezwungen wird, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten. Wie sie weiter zutreffend feststellt, bestünde für den Beschwerdeführer seit Jahren die Möglichkeit, die elterliche Liegenschaft alleine zu bewohnen. Statt täglich nach C zurückzukehren, obwohl es ohne grössere Kosten und zeitlichen Aufwand möglich wäre, zieht der Beschwerdeführer es vor, in E den Hauptteil der Woche, die Abende und teilweise die Freizeit zu verbringen. Er zeigt damit auf, dass seine Beziehungen zum Arbeitsort enger als die zum Wohnsitz geworden sind. Für den Lebensmittelpunkt in E spricht auch die Art und Grösse der Wohnung sowie der Mietpreis. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag schliesslich auch der Umstand, dass er im elterlichen Haus in C ein Wohnrecht hat, nichts Gegenteiliges zu beweisen. Dass ihm ein Wohnrecht zusteht, sagt noch nichts darüber aus, ob und wie er dieses auch tatsächlich ausübt. Nach dem Gesagten ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass vorliegend wenige Argumente für den Wohnsitz in C sprechen. Demgegenüber liegen zahlreiche gewichtige Hinweise wie das Alter, die Mietdauer, die Art der Wohnung vor, die für die Steuerhoheit in der Stadt E sprechen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Ebenso wenig ist der Stadt E eine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem ihr kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |