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SB.2021.00020
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer, hat sich ergeben: I. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) erstellte in den Jahren 2014 bis 2016 die Wohnüberbauung ''C'' an der D-Strasse in E. Die erste Etappe (Baubeginn 14. April 2014) umfasste sechs Mehrfamilienhäuser (A–F) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01–02 und 03, die zweite Etappe (Baubeginn 1. September 2015) drei Mehrfamilienhäuser (G, H und K) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04–05 und 06. Die in Stockwerkeigentum aufgeteilten Einheiten der ersten Etappe wurden im Jahr 2016 und jene der zweiten Etappe im Jahr 2017 verkauft. Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte die Kommission für Steuern der Gemeinde E der A AG am 12. Dezember 2018 für die erste Etappe eine Grundstückgewinnsteuer von insgesamt Fr. … und für die zweite Etappe eine solche von Fr. …, insgesamt Fr. ... Dabei nahm die Behörde gegenüber der Steuererklärung folgende Korrekturen vor: Das geltend gemachte Verkaufshonorar wurde von Fr. … auf Fr. … gekürzt und die mit Fr. … deklarierten Notariatskosten auf Fr. ... Eine hiergegen von der A AG erhobene Einsprache wies die Kommission für Steuern der Gemeinde E am 17. April 2019 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 15. Dezember 2020 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid der Kommission für Steuern der Gemeinde E vom 17. April 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid in das Veranlagungsverfahren zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Notariatskosten im Umfang der rekursweise beantragten Fr. … zu berücksichtigen seien, der A AG jedoch keine höhere Mäklerprovision zustehe, als ihr im Einspracheentscheid zugestanden worden sei. Die Sache sei betreffend Festsetzung der für die einzelnen Handänderungen anfallenden Grundstückgewinnsteuer an die Kommission für Steuern der Gemeinde E zurückzuweisen, da diese eine Grundstückgewinnsteuer für sämtliche Handänderungen zusammen anstatt für die einzelnen Grundstücke je separat festgesetzt habe. III. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2021
beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Rückweisungsentscheids des Steuerrerkursgerichts vom 15. Dezember 2020. Es
sei die Grundstückgewinnsteuer gemäss den Faktoren der eingereichten
Aufstellung pro Stockwerkeinheit durch das Verwaltungsgericht zu veranlagen und
dabei die Mäklerprovision von insgesamt Fr. … vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen und die Verzichtserklärung auf Geltendmachung der bei der
Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebrachten Aufwendungen bei den Staats- und
Gemeindesteuern als rechtsgenügend zu qualifizieren sowie die darin beantragte
Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Stockwerk- Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Februar 2021 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember 2020, unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Steuerrekursgericht hat den Rekurs der Pflichtigen teilweise gutgeheissen und die Sache in das Veranlagungsverfahren zurückgewiesen. Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid. 1.1 Rückweisungsentscheide des Steuerrekursgerichts gelten als Zwischenentscheide (VGr, 2. April 2014, SB.2013.00081, E. 1.2; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137 E. 1.2). Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli 2015, SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16), die sinngemäss auch im übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen (§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen dieser der Prozessökonomie dienenden Bestimmung sind kumulativer Natur und werden vom Bundesgericht restriktiv ausgelegt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG Kommentar], § 19a N. 53). 1.2 Die Pflichtige begründet ihre Beschwerde damit, dass mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheids und einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein (wieder) komplett neu beginnendes Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren erspart würde. Das bisherige Veranlagungsverfahren habe sich als ausserordentlich mühsam, aufwendig und nicht zielführend herausgestellt, da u. a. auch die angebotene Unterstützung der Pflichtigen ausgeschlagen worden sei. Es werde zudem verhindert, dass eine Beschwerde gegen den Endentscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Bemessung der Mäklerprovision und der Verwehrung der Verlustverrechnung verwirkt sei. 1.3 Der Auffassung der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung der Pflichtigen bewirkt das angefochtene Urteil des Steuerrekursgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Wohl ist die Kommission für Steuern der Gemeinde E an die im Rückweisungsentscheid enthaltenen Erwägungen grundsätzlich gebunden (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, [Kommentar StG], § 149 N. 38). Indessen steht es der Pflichtigen frei, die neu zu erlassenden Veranlagungen in einem zweiten Rechtsgang erneut auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Dass es durch die Rückweisung allenfalls zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens kommt, vermag ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 1.2). Die Vorinstanz hat die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Gewinn für jedes Grundstück einzeln festlegen kann, um das Prinzip der gesonderten Gewinnermittlung umzusetzen. Dabei besteht, insbesondere wenn eine Verlustverrechnung möglich ist, Raum für die Zuweisung der Aufwendungen auf die einzelnen Grundstücke. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt sich im Sinn von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine Reduktion der Gerichtskosten. 3. In Bezug auf die Rückweisung der Sache an die Kommission für Steuern der Gemeinde E liegt ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann auch gegen diesen Entscheid insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |