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SB.2021.00023
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 und 2014, hat sich ergeben: I. A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Eigentümer der Mehrfamilienhaus-Liegenschaft Kat.-Nr. 01 am C-Weg 02 in D. In den Steuererklärungen 2013, 2014 und 2015 deklarierte er verschiedene effektive Unterhaltskosten. Von diesen verweigerte der Steuerkommissär neben anderen Positionen Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten sowie für Versicherungsprämien. Dementsprechend wurde der Pflichtige für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …), für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …- (satzbestimmend von Fr. …) sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 1. Juni 2020 ab. II. Das Steuerrekursgericht hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am 7. Januar 2021 teilweise gut und veranlagte den Pflichtigen für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …), für das Steuerjahr 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …sowie für das Steuerjahr 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). III. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend Staats- und Gemeindesteuren 2013 und 2014 aufzuheben. Da die Gerichts- und Anwaltskosten Einfluss auf den Wert der betroffenen Liegenschaft hätten, seien sie ihm steuermindernd zu berücksichtigen. Er beantragte konkret, es sei ihm im Jahr 2013 ein zusätzlicher Abzug von Fr. … und im Jahr 2014 ein solcher von Fr. … zu gewähren. Das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2013 sei von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …) einzuschätzen. Für das Steuerjahr 2014 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend von Fr. …) festzulegen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können grundsätzlich alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.2 Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69). Gen .end substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 21. August 2013, SB. 2012.00181, E. 2.5, mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 2. 2.1 Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand (BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1; BGE 123 II 218 E. 1 c). Unter Umständen können Unterhaltskosten indessen auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 30 Rz. 38 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus sind auch Kosten abzugfähig für rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks wie Anwaltskosten, um eine wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten; Prozess- und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes dienen (Richner et al., § 30 Rz. 95 mit Hinweisen; BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.1). Nicht abzugsfähig sind hingegen Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines Grundstücks wie auch mit dem Erwerb und der Veräusserung verbundene Ausgaben und sonstige Kosten (Richner et al., § 30 Rz. 103 mit Hinweisen; BGr, 13. Oktober 2020, 2C_456/2020, E. 4.2). Die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten als Aufwendungen für die Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_690/2016 vom 2. Februar 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unbegründet ist ein Rechtsmittel, wenn es aus formellen Gründen (z. B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen (klare Rechtsprechung) von vornherein als aussichtslos gilt. Bei Unterhaltskosten handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, weshalb der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. E. 1.2). 2.2 Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der streitbetroffenen Rechtskosten erwogen, dass diese weder begründet noch substanziiert seien. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Gerichts- und Anwaltskosten, die mit einem Strafverfahren gegen den Grundeigentümer begründet würden, von vornherein keinen abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt darstellen könnten, weil die Frage, ob eine Anklage nach Massgabe eines rechtskräftigen Gerichtsurteils begründet sei oder nicht, auf den Wert einer Liegenschaft keinen Einfluss habe. Dasselbe gelte für eine Vollstreckungsverfügung, weil mit ihr regelmässig eine rechtskräftige Sachverfügung durchgesetzt würde und nur noch die Modalitäten der Zwangsmassnahme infrage gestellt werden könnten. Zusätzlich erachtete die Vorinstanz sowohl das Strafverfahren gegen den Pflichtigen, als auch das Verfahren betreffend die Vollstreckungsverfügung als offensichtlich aussichtslos, weshalb die beantragte Berücksichtigung als Unterhalt auch aus diesem Grunde scheitere. 2.3 Der Pflichtige lässt hiergegen vorbringen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben habe, da sie sich ungenügend mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe. Vor Bundesverwaltungsgericht sei es nicht um die Anfechtung von Modalitäten der Ersatzvornahme gegangen, sondern darum, ob die Grundlagen der Vollstreckungsverfügung gegeben seien. Es hätte zu prüfen gehabt, ob einerseits die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Verfügung nichtig gewesen sei und andererseits, ob die Vollstreckungsverfügung aufzuheben sei, weil gar keine Mängel bestanden hätten. Weiter führte er aus, dass das Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei, weil er teilweise obsiegt habe. Die ihm angedrohten Kosten für eine Mängelbehebung per Ersatzvornahme hätten unmittelbar Auswirkungen auf die Werterhaltung der Liegenschaft gehabt. Die durch das Verfahren entstandenen Rechtskosten würden somit alle Voraussetzungen erfüllen, um abzugsfähig zu sein, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liegenschaft gestanden hätten. Die geltend gemachten Kosten des Rechtsvertreters aufgrund des Beschwerdeverfahrens gegen die Vollstreckungsverfügung aus dem Jahre 2013 würden sich auf ca. 50 Stunden à total Fr. .- (inkl. Mehrwertsteuer) und im Jahre 2014 auf ca. 20 Stunden à total Fr. 2'553.20 (inkl. Mehrwertsteuer) belaufen. Diese Kosten würden durch das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 4. August 2020 belegt. Da dem Pflichtigen eine Prozessentschädigung von Fr. 750.- vor Bundesverwaltungsgericht zugesprochen worden sei, würden sich die Kosten für das entsprechende Verfahren um diesen Betrag reduzieren. Hinzu kämen jedoch noch die Gebühren des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 1'000.- im Jahre 2013 sowie die vom Bundesgericht erhobenen Gebühren von Fr. 2'000.-, welche ihm mit Urteil vom 2. Juni 2014 (recte 29. Januar 2015) auferlegt worden seien. Alle diese Kosten seien dem Pflichtigen nachgewiesenermassen im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren entstanden. 3. 3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Grundeigentümer entstanden sind, von vornherein keine abzugsfähigen Unterhaltskosten der Liegenschaft darstellen. Das Strafverfahren wurde eingeleitet, weil der Pflichtige sich weigerte einer, spätestens mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2010 (BGr, 2C_725/2009) formell rechtskräftigen, behördlichen Anordnung nachzukommen. Prozessgegenstand bildete damit, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, der staatliche Strafanspruch gegen eine beschuldigte Person, den Pflichtigen, und nicht der Zustand des Grundstücks. Der Pflichtige hätte es durch sein Handeln in der Hand gehabt, den Zusatzaufwand zu vermeiden, weshalb von unnötigen Rechtsverfolgungskosten auszugehen ist, welche für die Werterhaltung unbedeutend sind, da der direkte Konnex zum Unterhalt der Liegenschaft fehlt (AGVE 2001 S. 400; BGr vom 16. Dezember 2008, 2C_266/2008). Hinzu kommt, dass einer Busse stets ein pönaler Charakter zukommt, der höchstpersönlicher Natur ist (BGE 134 III 59 E. 2.3.2) und damit nicht dem Werterhalt der Liegenschaft zugerechnet werden kann. 3.2 Auch bei den Rechtsverfolgungskosten des Vollstreckungsverfahrens fehlt der Konnex zum Wert der Liegenschaft, weil es sich nicht um Anwalts- oder Gerichtskosten handelte, die der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienten. Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des Ergebnisses des Entscheidungsverfahrens, nämlich der Sachverfügung entschieden. Konsequenz der Teilung zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren ist der Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren die Sachverfügung nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann. Als Ausfluss des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Vollstreckungsverfügung nur bezüglich neu enthaltender Elemente anfechtbar (vgl. hierzu Tobias Jaag in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbem. Zu §§ 29–31 N. 15 ff.). Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2010 ist die Sachverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen. Anschliessend war die Anordnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) umsetzbar. Eine Vollstreckungsverfügung wird erst dann notwendig, wenn der Betroffene der ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt. Eine solche Vollstreckungsverfügung wird erst erlassen, wenn der Betroffene trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht selber tätig wird. Am 12. November 2008 forderte das ESTI den Betroffenen zur Mängelbehebung auf und erst am 14. Juli 2010, nachdem die Sachverfügung mit letztinstanzlichem Entscheid des Bundesgerichts formell rechtskräftig wurde, drohte das ESTI die Ersatzvornahme an. Der Pflichtige liess offenbar daraufhin einen Teil der Mängel am 20. Dezember 2010 beheben. Er, respektive vermutlich die unabhängige Kontrollfirma, teilte dies der Netzbetreiberin (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich) mit. Der Pflichtige informierte das ESTI, von dem er die Androhung der Ersatzvornahme erhalten hatte, jedoch nicht. Offenbar hatte auch die Netzbetreiberin keine Meldung an das ESTI gemacht. Somit hatte das ESTI bei Erlass der Vollstreckungsverfügung – nach nochmaliger Aufforderung zur Behebung mit Frist bis zum 3. Januar 2013 – am 5. März 2013 keine Kenntnisse der teilweisen Mängelbehebung. Das ESTI erliess somit die Vollstreckungsverfügung basierend auf der ursprünglichen Beanstandung vom 30. Mai 2008 und verwies darin auf diese (Ziff. 1 der Verfügung). Die Tatsache, dass der Pflichtige zwischenzeitlich einen Teil der Mängel behoben hat und die Vollstreckungsverfügung diesbezüglich gegenstandslos wurde, ändert nichts an deren Charakter als Vollstreckungsverfügung und diesbezüglicher Anfechtbarkeit. Denn auch der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 ändert nichts daran, dass die Kosten für das Verfahren bezüglich Vollstreckung und die damit zusammenhängenden Kosten des Anwalts des Pflichtigen hätten vermieden werden können, wenn er der formell rechtskräftigen Sachverfügung Folge geleistet hätte, ohne dass ihm eine Zwangsmassnahme anzudrohen und anzuordnen war. Er hätte es nach der nochmaligen Aufforderung zudem in der Hand gehabt, das ESTI vor Erlass der Vollstreckungsverfügung über die teilweise erfolgte Mängelbehebung zu informieren. Der Pflichtige verkennt, dass ihm keine zusätzlichen Kosten für die Liegenschaft erwachsen wären, wenn er die Vollstreckungsverfügung nicht angefochten und die Sachverfügung umgesetzt hätte. Eine unabhängige Kontrollfirma hätte die bereits erfolgte Umsetzung erneut zusammen mit der weiteren Mängelbehebung ohne Weiteres bestätigt. Somit waren auch die Gerichts- und Anwaltskosten in Bezug auf das Vollstreckungsverfahren vermeidbare Kosten, die keinen Einfluss auf den Wert der Liegenschaft hatten. Offenbleiben kann damit, ob die beiden Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen sind. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der (bis vor Bundesgericht erfolglosen) Anfechtung des Strafbefehls als auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens ein für den Pflichtigen vermeidbarer Zusatzaufwand darstellen, die keinen direkten Bezug zur Werterhaltung der Liegenschaft aufweisen. Sie sind damit nicht abzugsfähig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |