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SB.2021.00025
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 sowie Direkte Bundessteuer 2018 und 2019,
hat sich ergeben: I. Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 1. Juli 2019 wurde das steuerbare Einkommen von A (nachfolgend: die Pflichtige) für die Steuerperiode 2018 auf Fr.… (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr.… (direkte Bundessteuer) festgesetzt, wobei das Steueramt diverse Aufrechnungen vornahm. Nachdem die Pflichtige hiergegen Einsprache erhoben hatte, mit Auflage vom 17. November 2020 erfolglos zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden war und sich zu einem Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts vom 5. Juni 2020 nicht weiter vernehmen liess, schätzte sie das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 mit Fr.… ein. Gleichentags veranlagte es das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2018 auf Fr.… II. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 28. Januar 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2021 beantragte die Pflichtige, es sei ihr steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 auf Fr.… und für die direkte Bundessteuer auf Fr.… festzusetzen. Weiter beantragte sie, es seien die Kosten des steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Vorinstanzen aufzuerlegen und beim kantonalen Steueramt "[p]ersonelle Konsequenzen" bei mehreren in das Verfahren involvierten Personen "wegen Voreingenommenheit" zu ziehen. Weiter wurde gerügt, dass gestützt auf den noch nicht rechtskräftigen steuerrekursgerichtlichen Entscheid ihr Spendenabzug auch in der Steuerperiode 2019 gestrichen worden sei und ihr das Steueramt "eine gesetzlich begründete Antwort schuldig" geblieben sei. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurden die vorinstanzlichen Akten betreffend die Steuerperiode 2018 beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 1.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und zur beförderlichen Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich vorliegend, auf Vernehmlassung und die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (vgl. auch BGr, 10. Oktober 2013, 5A_690/2013). 2. 2.1 Prozessthema des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vor-instanzlichen Verfahrens war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). 2.2 Die Pflichtige rügt als "Zusatz", dass das kantonale Steueramt gestützt auf den angefochtenen und noch nicht rechtskräftigen steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 28. Januar 2021 auch in der Steuerperiode 2019 den deklarierten Spendenabzug gestrichen hätte und ihr hierzu keine Auskunft erteilt worden bzw. die zuständige Sachbearbeiterin eine "gesetzlich geschuldete Antwort schuldig" geblieben sei. Die Steuerperiode 2019 bildete jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und es ist auch kein taugliches Anfechtungsobjekt ersichtlich, müsste die Pflichtige die Steuereinschätzung bzw. -veranlagung für die Steuerperiode 2019 doch zunächst mittels Einsprache an das kantonale Steueramt und sodann mittels Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht weiterziehen, während eine (direkte) Mitanfechtung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist. Auf ihre Rechtsmittel ist damit nicht einzutreten, soweit sich ihre Begehren auf die Steuerperiode 2019 beziehen. 3. 3.1 Gemäss § 119 Abs. 1 StG und Art. 109 Abs. 1 DBG ist zum Ausstand verpflichtet, wer an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise mitzuwirken hat und in der Sache befangen sein könnte, namentlich weil er an der Sache ein persönliches Interesse hat, mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. Befangenheit ist bei blossen Verfahrensfehlern oder Fehlentscheiden in der Sache in der Regel nicht anzunehmen, haben sich die hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 21). Keine Befangenheit bzw. Vorbefassung liegt sodann vor, wenn in Steuerverfahren die in das Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren involvierten Personen auch über die hiergegen erhobenen Einsprachen befinden, da das Einspracheverfahren ein gesetzlich vorgesehenes, nicht devolutives und verwaltungsinternes Rechtsmittel darstellt, bei welchem die Einsprachebehörde nicht über richterliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. VGr. 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 StG N. 30; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 109 DBG N. 31). Auf offensichtlich unzulässige, nicht hinreichend substanziierte und pauschale Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 6. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2.4 f., mit Hinweisen). 3.2 Die Pflichtige bestreitet die Unabhängigkeit der Vorinstanzen, da ihr Einspruch von denselben Personen bearbeitet worden sei, welche bereits ihre Steuererklärung bearbeitet hätten. Zudem habe sie anlässlich eines Telefonats mit dem zuständigen Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts "sehr gut heraushören können, dass das Rekursgericht dem Steueramt sehr gewogen" sei. Weiter wird den Vorinstanzen in etwas widersprüchlicher Weise eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pflichtigen und "Respektlosigkeit" gegenüber den Steuerzahlern vorgeworfen, zugleich aber der "völlig überzogene" Umfang der vorinstanzlichen Entscheidbegründung kritisiert. Aus der Kritik der Pflichtigen lassen sich keine konkreten Hinweise auf eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der Vorinstanzen bzw. der bislang in das Verfahren involvierten Personen entnehmen. Wie bereits dargelegt wurde, liegt keine Vorbefassung oder Befangenheit vor, wenn dieselben Personen sowohl im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren als auch im Einspracheverfahren tätig werden. Sodann sind die Ausführungen zu einer allfälligen Befangenheit des Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts viel zu wenig substanziiert, als dass sich hieraus ein Ausstandsgrund ergeben könnte. Zudem erscheint die Geltendmachung eines entsprechenden Ausstandsgesuchs vor Verwaltungsgericht ohnehin verspätet. Die übrigen Vorbringen beziehen sich auf inhaltliche Rügen an der vorinstanzlichen Begründung, welche ebenfalls nicht geeignet sind, eine Befangenheit darzulegen. Die von der Pflichtigen vorgebrachten Ausstandsgründe sind damit offensichtlich unzulässig, nicht hinreichend substanziiert, zu pauschal und überdies verspätet erhoben worden, weshalb kein Anlass besteht, die vorinstanzlichen Entscheide deshalb aufzuheben. Soweit auch vor Verwaltungsgericht noch formell um den Ausstand bestimmter Personen ersucht werden sollte, wäre auf das entsprechende Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 4. Soweit die Pflichtige über die Geltendmachung von Ausstandsgründen hinaus auch noch "personelle Konsequenzen" fordert und involvierten Personen "Respektlosigkeit", "Amtsanmassung", "blanke Willkür" und die Verletzung eines "Verhaltenskodexes" vorwirft, sind diese nicht weiter substanziierten und pauschalen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. So stellt die Vertretung eines von der Rechtsauffassung der Pflichtigen abweichenden Rechtsstandpunkts keine Amtspflichtverletzung dar. Indes ist das Verwaltungsgericht für entsprechende Vorbringen ohnehin nicht zuständig, wäre doch eine pflichtwidrige Amtsführung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Beschwerdegrunds mittels Aufsichtsbeschwerde bei der hierfür zuständigen Finanzdirektion und sodann beim Regierungsrat zu rügen (§ 111 Abs. 1 StG; § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). Erst recht ist das Verwaltungsgericht nicht für (erstinstanzliche) personalrechtliche Entscheide zuständig. Auf den entsprechenden Antrag ist somit bereits mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist zunächst die Aufrechnung von Krankheitskosten strittig, zu welchen die Pflichtige lediglich geschwärzte Abrechnungen eingereicht hatte, da sie die "Persönlichkeit" von sich und weiteren Familienmitgliedern schützen wolle, die Steuerbehörden ihre Arztbesuche nichts angehen würden und die Abrechnungen bereits durch die Krankenkassen geprüft worden seien. 5.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sowie dem inhaltlich weitgehend identischen § 32 lit. a StG können Steuerpflichtige Krankheits- und Unfallkosten von ihren steuerbaren Einkünften in Abzug bringen, soweit diese einen Selbstbehalt von 5 % ihres Reineinkommens übersteigen und sie die Kosten selber zu tragen haben. Der Begriff der Krankheits- und Unfallkosten ist dabei im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen restriktiv auszulegen und es sind nur jene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit bzw. einem Gebrechen stehen. Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von Krankheitskosten von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, welche die Beweislast für deren Vorhandensein trägt. Die steuerpflichtige Person hat diese Tatsachen spätestens im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (VGr, 1. Oktober 2014, SB.2014.00093/94, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2013, SB.2013.00031, E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3 Die Pflichtige hat trotz Auflage vom 17. Februar 2020 die Nachreichung einer ungeschwärzten Detailaufstellung zu den von ihr geltend gemachten Krankheitskosten verweigert. Da aus den geschwärzten Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob es sich hierbei um steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten oder abzugsfähige Krankheits- oder Unfallkosten handelt, haben die Vorinstanzen den entsprechenden Abzug (unter Berücksichtigung des Selbstbehalts) zu Recht verweigert. Was die Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Die Steuerbehörden haben die steuermindernd in Abzug gebrachen Krankheitskosten von Amtes wegen auf ihre Berechtigung zu prüfen. Gerade die von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten sind häufig nicht abzugsfähig, zumal sich die Steuerbehörden ohnehin nicht auf die Qualifikation der entsprechenden Kosten durch die Krankenkassen verlassen müssen. Soweit sich die Pflichtige auf den "Persönlichkeitsschutz" beruft, entbindet sie dies nicht vom Nachweis steuermindernd geltend gemachter Tatsachen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und ihr kein entsprechender Abzug zu gewähren ist. 6. 6.1 Weiter beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung gemeinnütziger Zuwendungen im Betrag von Fr.… 6.2 Gemeinnützige Zuwendungen an aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind unter den Voraussetzungen von § 32 lit. b StG bzw. Art. 33a DBG abzugsfähig, wobei auch hier die steuermindernd geltend gemachten Spenden durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind. 6.3 Die Pflichtige hat trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020 keinerlei Belege eingereicht, welche die von ihr steuermindernd geltend gemachten Spenden belegen würden. Damit sind weder die Spenden noch die Leistung an eine im Sinn der genannten Bestimmungen steuerbefreite Institution nachgewiesen und der entsprechende Abzug ist zu Recht verweigert worden. Inwieweit die Steuerbehörden in früheren Steuerperioden auf Spendennachweise verzichtet haben, ist hingegen irrelevant, sind die Steuerbehörden doch nicht an ihre Beurteilung in anderen Steuerperioden gebunden. 7. 7.1 Sodann rügt die Pflichtige, dass ausserordentliche Abzüge für Schulmaterial nicht berücksichtigt bzw. lediglich im Umfang des Kinderabzugs akzeptiert worden seien. Überdies hätten die Kinder in der Schulzeit ab Oberstufe ihr privates Handy nutzen müssen und sei die Bereitstellung entsprechender Hard- und Software von zu Hause aus für die Erledigung von Schulaufträgen unabdingbar gewesen. 7.2 Gemäss § 33 lit. a StG und Art. 34 lit. a DBG sind Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und deren Familie (Lebenshaltungskosten) nicht abzugsfähig. Jedoch kann für Unterstützungsleistungen gegenüber eigenen Kindern unter den Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG ein Kinderabzug geltend gemacht werden. Der Kinderabzug stellt einen pauschalisierten, schematischen Sozialabzug dar, welcher unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten zu gewähren ist (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 = Pra 97 [2008] Nr. 39, E. 5.1). Darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen sind jedoch als Lebenshaltungskosten steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. 7.3 Der Pflichtigen wurde der Kinderabzug gewährt, während darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen zugunsten ihrer Kinder als allgemeine Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen wurden. Wie sich aus der Darlegung der Beschwerdeführerin erschliesst, handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Ausgaben teilweise um klassische, nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Grundnahrungsmittel, Bekleidung, privates Handy) oder um ausserordentliche Kosten, die schematisch und pauschalisiert bereits mit dem Kinderabzug berücksichtigt werden. Für weitere Abzüge besteht damit kein Raum, weshalb die Vorinstanz den entsprechenden Abzug zu Recht aufgerechnet hat. Überdies sind die geltend gemachten Aufwendungen mit der rudimentären Aufstellung der Pflichtigen auch nicht hinreichend nachgewiesen. 8. Sodann beanstandet die Pflichtige die Aufrechnung von Fr.… für Kosten, die sie als "Krankentaggeld" bezeichnete und sich aus verschiedenen, nicht näher dargelegten monatlichen Kleinbeträgen zusammensetzen soll. Sie rügt dabei primär, dass ihr "falsche Tatsachen" unterstellt worden seien. Trotz entsprechender Auflage vom 17. Februar 2020 erschliesst sich aus den Ausführungen der Pflichtigen und der vor Verwaltungsgericht eingereichten Aufstellung nicht, um was für Kosten es sich dabei handeln soll. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu nur eine selbst erstellte Excel-Tabelle mit nicht näher bezeichneten und unter dem Betreff "KTG C" aufsummierten Frankenbeträgen ein. Sollte es sich dabei um die Kosten für eine kollektive Krankentaggeldversicherung handeln, wären diese im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nur im Rahmen des von der Pflichtigen bereits ausgeschöpften Versicherungsabzugs abzugsfähig gewesen (BGr, 12. Dezember 2008, 2C_681/2008, E. 3.5.5). Damit ist auch dieser Abzug zu Recht aufgerechnet worden und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Pflichtigen diesbezüglich "falsche Tatsachen" unterstellt haben könnte. Im Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). 9.2 Ausgangsgemäss besteht auch keine Veranlassung, die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens neu zu verteilen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde SB.2021.00025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde SB.2021.00026 betreffend direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00025 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00026 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |