{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00027_2021-08-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221507&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ea78a8fcfb1c700e90b1cd7bfdc6675"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.08.2021  SB.2021.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.08.2021  SB.2021.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.08.2021  SB.2021.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Abzug von Flug- und Zimmerkosten als Berufsauslagen? [Der unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Pflichtige ist CEO und Mitglied des Verwaltungsrats einer in Dubai domizilierten Firma. Mit einer Schweizer AG steht er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und einziger Verwaltungsrat ebenfalls in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Die Schweizer AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Firma in Dubai. Der Pflichtige macht im Zusammenhang mit seinen T\u00e4tigkeiten Flugkosten nach Dubai und die Kosten f\u00fcr ein Zimmer in Dubai geltend. In der hier zu beurteilenden Steuerperiode wurde dem Pflichtigen wegen schlechten Gesch\u00e4ftsgangs von der Firma in Dubai kein Lohn ausbezahlt.] Aufgrund des Wohnsitzes im Kanton Z\u00fcrich besteht eine Steuerpflicht des Pflichtigen in der Schweiz (E. 3.1). Der Pflichtige hat auch einen Wohnsitz in Dubai. Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestrittenermassen in der Schweiz (E. 3.2). Besteuerung der Eink\u00fcnfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Vereinigte Arabische Emirate (E. 3.3). Abzugsf\u00e4hige Berufskosten nach Art. 26 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 26 Abs. 1 StG (E. 4.1). Der Abzug von Gewinnungskosten setzt ein damit zusammenh\u00e4ngendes steuerbares Einkommen voraus. Demzufolge sind Berufskosten nur dann abzugsf\u00e4hig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein entsprechendes unselbst\u00e4ndiges Erwerbseinkommen gegen\u00fcbersteht. Vorliegend gebricht es dem Gewinnungskostenabzug an den fehlenden Eink\u00fcnften des Pflichtigen bei der Firma in Dubai (E. 4.6). Ein steuerbares Einkommen erzielte der Pflichtige aber aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Schweizer AG. Indessen substanziierte der Pflichtige die f\u00fcr die Schweizer AG ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten in Dubai nicht n\u00e4her. Zudem widerspr\u00e4che die \u00dcberbindung dieser Berufskosten an den Pflichtigen Art. 327a Abs. 3 OR und dem Arbeitsvertrag, wonach Gesch\u00e4ftsspesen abgerechnet werden k\u00f6nnen (E. 4.7). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:25:02", "Checksum": "c4e55dd3f4a2801deb0e14a75ec3d561"}