{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-08-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00029_2021-08-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221517&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10cc2c04861a775adcb171f2370ccbe2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.08.2021  SB.2021.00029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.08.2021  SB.2021.00029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.08.2021  SB.2021.00029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 | Berechnung des Eigenmietwerts und des Verm\u00f6genssteuerwerts einer Liegenschaft nach der Weisung 2009. Der Pflichtige beruft sich auf fr\u00fchere Einsch\u00e4tzungen, in welchen die von ihm verfochtenen Liegenschaftenwerte vom Steueramt \u00fcbernommen wurden. Indessen kann die Steuerbeh\u00f6rde im Rahmen der Beurteilung der Einsch\u00e4tzung einer anderen Steuerperiode sowohl die tats\u00e4chliche als auch die rechtliche Ausgangslage abweichend w\u00fcrdigen (E. 3.2). Mit der Weisung 2009 hat der Regierungsrat eine Grundlage f\u00fcr eine schematische, formelm\u00e4ssige Bewertung der Eigenmietwerte und der Verm\u00f6genssteuerwerte von Liegenschaften geschaffen (E. 4.1 und E. 4.2). Entgegen der Ansicht des Pflichtigen nahm das kantonale Steueramt keine ausserordentliche Neubewertung seiner Liegenschaft im Sinn von Ziff. 89 der Weisung 2009 vor (E. 4.4). Der Pflichtige r\u00fcgt eine Ungleichbehandlung, da sein Tiefgaragenparkplatz mit Fr. 31'684.- und derjenige einer anderen Person lediglich mit Fr. 27'000.- bewertet worden sei. Erstmals vor Verwaltungsgericht bringt er vor, die Garagenpl\u00e4tze seien gleich gross. Aufgrund des Novenverbots ist dem Verwaltungsgericht die \u00dcberpr\u00fcfung einer Ungleichbehandlung nicht m\u00f6glich (E. 4.5.2). Im Hinblick auf eine zum Wohnhaus geh\u00f6rige Scheune wandte das kantonale Steueramt f\u00fcr die Eigenmietwertberechnung einen reduzierten Faktor (1% statt 3,5%) an. Ein noch tieferer Satz von 0,7%, wie ihn der Pflichtige vertritt, findet keine St\u00fctze in der Weisung (E. 4.7). Ferner tut der Pflichtige nicht dar, dass der Kachelofen in der Stube einen derartigen Minderwert darstellt, dass der Formelwert letztlich \u00fcber dem Verkehrswert zu liegen kommt. Einzig dies m\u00fcsste zu einer Korrektur des Formelwerts wegen besonderer Verh\u00e4ltnisse gem\u00e4ss Weisung 2009 f\u00fchren (E. 4.8). Keine Gew\u00e4hrung eines Unternutzungsabzugs (E. 4.9). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:25:08", "Checksum": "7c36f3a9fa107c0e305ae5885b1153ce"}