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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00038/39
SB.2021.00083/84
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
SB.2021.00038/39:
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019 (01.01.–21.02.2019)
Direkte Bundessteuer 2019 (01.01.–21.02.2019),
sowie
SB.2021.00083/84:
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2019 (01.01.–21.02.2019)
Direkte Bundessteuer 2019 (01.01.–21.02.2019),
hat sich ergeben:
I.
A. Die
Eheleute B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) reichten für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 21. Februar 2019, dem Datum der Verlegung ihres Wohnsitzes von
D (ZH) nach E (Land F), eine Steuererklärung ein. Für die Staats- und
Gemeindesteuern deklarierten sie nebst einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...
ein steuerbares Einkommen von Fr. ... und für die direkte Bundessteuer ein
solches von Fr. .... Ausserdem gaben sie an, ein entsprechender
Vermögenszuwachs gründe auf der Auszahlung einer ersten Tranche in Höhe von Fr. ...
eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) von insgesamt Fr. ...
an die Pflichtige. Gemäss telefonischer Auskunft des Gemeindesteueramts D sei
diese Zahlung nicht steuerbar.
B. Mit
Einschätzungsentscheid vom 8. November 2019 bzw. Veranlagungsentscheid
gleichen Datums wurden die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern mit
einem Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... (auch satzbestimmend) und die direkte
Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...)
eingeschätzt bzw. veranlagt. Der vom SNF zugesprochene Betrag in Höhe von Fr. ...
wurde dabei voll und nicht nur bezüglich der ausbezahlten Tranche angerechnet.
Die Einkünfte aus unselbständigem Erwerb wurden für die Satzbestimmung auf ein
Jahr hochgerechnet.
C. Eine
dagegen von den Pflichtigen am 1. Dezember 2019 erhobene Einsprache wurde
vom kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2020
teilweise gutgeheissen. Neu wurde für die Staats- und Gemeindesteuern das
steuerbare Einkommen auf Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...)
festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. ...
(satzbestimmend Fr. ...) festgelegt. Die Zahlung des SNF wurde pro 2019
allein betreffend die Tranche von Fr. ... berücksichtigt, ein Steuersatz
für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen jedoch für nicht anwendbar
erklärt.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 8. April 2020
gelangten die Pflichtigen an das Steuerrekursgericht und beantragten die
Veranlagung bzw. Einschätzung gemäss ihrer Steuererklärung. Eventualiter sei
eine Besteuerung der SNF-Auszahlung analog Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 36 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) bzw. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG) vorzunehmen. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021
hiess die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts die Rechtsmittel teilweise
gut, indem sie die Besteuerung der SNF-Auszahlung analog dem Satz von § 36
StG bzw. Art. 37 DBG vornahm. Für die Steuerperiode vom 1. Januar bis
21. Februar 2019 legte sie für die Staats- und Gemeindesteuern ein
steuerbares Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) und ein
Vermögen von Fr. ... (ebenfalls satzbestimmend) fest und für die direkte
Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …),
unter Gewährung eines Abzugs von zweimal Fr. ... gemäss Art. 36 Abs. 2bis
DBG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Pflichtigen je zu einem
Fünftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für zwei Fünftel, und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu drei Fünfteln auferlegt. Die Rekurskosten
wurden je zu zwei Fünfteln den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung für
vier Fünftel, sowie zu einem Fünftel dem Kanton Zürich auferlegt.
III.
A. Gegen
den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 erhob das
kantonale Steueramt am 12. März 2021 Beschwerden mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der Faktoren gemäss
Einspracheentscheiden vom 13. März 2020, unter Kostenfolge zulasten
der Pflichtigen. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurden die
Verfahren SB.2021.00038 (Staats- und Gemeindesteuern 2019 [01.01.–21.02.2019])
und SB.2021.00039 (direkte Bundessteuer 2019 [01.01.–21.02.2019]) vereinigt.
Das Steuerrekursgericht verzichtete am 19. März 2021
auf eine Vernehmlassung. Am 15. April 2021 ging die Stellungnahme der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Sie schloss sich den Anträgen des
kantonalen Steueramts an.
B. Am 21. März
2021 erhoben die Pflichtigen ihrerseits Beschwerden und erstatteten
gleichzeitig Beschwerdeantworten. Sie beantragten ebenfalls die Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 und die Festlegung
des steuerbaren Einkommens gemäss eingereichter Steuererklärung. Sodann seien
ihre Beschwerdeverfahren mit den laufenden Verfahren zu vereinen, unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni
2021 wurden die neu eröffneten Verfahren SB.2021.00083 (Staats- und
Gemeindesteuern [01.01.–21.02.2019]) und SB.2021.00084 (direkte Bundessteuer
[01.01.–21.02.2019]) vereinigt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass
über eine weitere Vereinigung mit den bereits laufenden Verfahren SB.2021.00038/00039
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Den Pflichtigen wurde Frist zur
Leistung von Kautionen angesetzt. Am 2. Juli 2021 verzichtete das
Steuerrekursgericht erneut auf eine Vernehmlassung. Die Kautionen wurden am 6. Juli
2021 auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Am 14. Juli 2021
ging die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein, mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerden der Pflichtigen unter entsprechender Kostenfolge.
Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Einzelrichterin hat die Sache zum Entscheid an die 2.
Kammer überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwerts fiele die Sache zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Allerdings stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sodass
über die Sache in Dreierbesetzung zu befinden ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
(SB.2021.00038) und die direkte Bundessteuer (SB.2021.00039) für die Zeit vom 1. Januar
bis 21. Februar 2019 betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 zu
Recht vereinigt wurden. Dasselbe gilt bezüglich der Vereinigung der Verfahren
SB.2021.00083 und SB.2021.00084, die mit Präsidialverfügung vom 30. Juni
2021 vereinigt wurden. Da die Verfahren SB.2021.00038/00039 und
SB.2021.00083/00084 ihrerseits dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und
Rechtslage betreffen, sind diese Verfahren wiederum zu vereinigen.
3.
3.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
3.2 In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE
131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
4.
4.1 Die
Pflichtigen machen ausführlich geltend, am 6. Dezember 2018 von der
Registerführerin des Steueramts D betreffend die Besteuerung des
SNF-Stipendiums die Auskunft erhalten zu haben, dieses sei steuerfrei. Gestützt
darauf hätten sie entsprechend disponiert. Letztlich berufen sie sich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]), der hier verletzt worden sei, indem ihnen
bezüglich der Auskunft der Vertrauensschutz verwehrt werde. Entsprechend
beantragen sie weitere Sachverhaltsabklärungen, so auch die Befragung der
Registerführerin des Steueramts D sowie einer Steuerkommissärin des kantonalen
Steueramts.
4.2 Darauf ist
jedoch zu verzichten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wären sowieso
nicht alle kumulativen Voraussetzungen für die Entfaltung einer Bindungswirkung
der telefonischen Auskunft erfüllt. So wäre (nebst anderem) erforderlich, dass
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, sich die Auskunft auf einen genau umschriebenen Sachverhalt
bezogen hat und vorbehaltlos erteilt worden war, aber auch, dass der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119-131
N. 61; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich
2016, VB zu Art. 109-121, N. 58).
Allein die nicht bestrittene Kürze des vorliegend infrage
stehenden Telefongesprächs mit der Registerführerin belegt, dass in nur
"0:01:41" Minuten und Sekunden keine die obigen Kriterien erfüllende
Auskunft erfolgen konnte. Schon an der Voraussetzung des "genau
umschriebenen Sachverhalts" fehlte es zwangsläufig, bräuchte es dafür doch
eine weit intensivere Auseinandersetzung und konnte innert so kurzer Zeit nur
rudimentär Auskunft erteilt werden. Dass die steuerliche Qualifikation des
SNF-Stipendiums kompliziert ist und dies der Pflichtigen kommuniziert wurde,
geht zudem unmissverständlich aus der Verfügung vom 21. November 2018 der
SNF-Forschungskommission hervor. Die Pflichtige wurde unter anderem darauf
aufmerksam gemacht, sich für spezifische Informationen betreffend die
allfällige Behandlung von Stipendien des SNF als steuerbares Einkommen direkt
an die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden zu wenden. Weiter wurde
auf das Dokument "Steuerliche Behandlung von Stipendien des
Schweizerischen Nationalfonds (SNF)" sowie das Informationsset "SNF
Mobilitätsstipendien" mit im Internet abrufbaren Dokumenten hingewiesen.
Sodann sind im Kreisschreiben Nr. 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) vom 26. Februar 2018 betreffend die Steuerliche Behandlung von
Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im
Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich (Kreisschreiben Nr. 43 ESTV) die
Steuerbefreiungskriterien im Einzelnen aufgelistet, nämlich die Bedürftigkeit
der empfangenden Person, wobei das Existenzminimum gemäss dem Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG) massgebend sei, die Unterstützungsabsicht
der leistenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Institution sowie die Unentgeltlichkeit
der Leistung, das heisst, dass die empfangende Person dafür keine
Gegenleistung zu erbringen habe. Dabei sei der wirtschaftliche Wert sowie die
Art der Gegenleistung unerheblich (BGr, 12. Februar 2013, 2C_904/2012, E. 4.2.6).
Auch bei einer Studie oder einer Forschungsarbeit könne es sich fallweise um
eine Gegenleistung handeln (BGr, 28. April 2008, 2C_715/2007, E. 2.3.4,
BGr, 26. Mai 2014, 2C_74/2014 und 2C_78/2014, E. 3.1; zum Ganzen vgl.
Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 43 ESTV mit entsprechenden
Beispielen). Es versteht sich also von selbst, dass dem betreffenden Telefonat
keinesfalls die Bindungswirkung bzw. der Charakter eines Steuervorbescheids,
wie nun Pflichtigen ausführen, zukommen konnte. Dies musste den gebildeten
Pflichtigen klar sein, konnten doch naturgemäss weder die Frage der
"Bedürftigkeit" gemäss den gesetzlichen Kriterien noch jene der
"Unentgeltlichkeit der Leistung" bezogen auf die konkrete Situation
von der Registerführerin innerhalb so kurzer Zeit verbindlich beantwortet
werden. Die Pflichtigen machen denn auch selber nicht geltend, die entsprechenden
Bedürftigkeitskriterien erfüllt zu haben, was angesichts ihrer
Vermögenssituation auf der Hand liegt. Auch dies entkräftet die von ihnen
geltend gemachte Bindungswirkung des fraglichen Telefonats. Ein
rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten seitens der Behörde ist
jedenfalls nicht auszumachen und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen
(vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 5 Rz. 23).
5.
5.1 Soweit die Pflichtigen auf die
Ausserachtlassung der "internationalen Komponente" im angefochtenen
Entscheid bzw. die Problematik einer "internationalen
Doppelbesteuerung" aufgrund ihres Wohnsitzes im Land F hinweisen, ist
auf Art. 20 des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Land F zu
verweisen. Danach dürfen Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in
einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und
der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der
Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein
Studium oder seine Ausbildung erhält, im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Diese Bestimmung deckt sich mit Art. 20 des OECD-Musterabkommens
(OECD-MA). Dabei ist zu beachten, dass hiermit die Besteuerungshoheit nicht
abschliessend geregelt wird. Aus dem Wortlaut von Art. 20 OECD-MA wird
vielmehr ersichtlich, dass lediglich der Gaststaat von der Besteuerung der
Bezüge ausgeschlossen wird. Anders als bei den übrigen Verteilungsnormen regelt
Art. 20 OECD-MA nicht die Besteuerungshoheit zwischen Quellenstaat (hier:
Herkunftsstaat) und Ansässigkeitsstaat (hier: Aufenthaltsstaat bzw. Gaststaat),
sondern es werden ausschliesslich bestimmte Einkünfte im Gaststaat freigestellt
beziehungsweise diesem ein Besteuerungsverbot auferlegt (Marina Züger/Hannes
Teuscher in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht,
Basel 2015, [Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 20 OECD-MA
N. 18, mit Hinweisen). Demnach entfällt eine Besteuerung des an die
Pflichtige ausbezahlten SNF-Stipendiums durch das Land F. Weitere
diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Student" gemäss Art. 20
OECD-MA beziehungsweise Art. 20 DBA CH-... weit auszulegen ist, weshalb
die Pflichtige darunterfällt (Züger/Teuscher in: Kommentar Internationales
Steuerrecht, Art. 20 OECD-MA N. 26).
5.2 Es schadet
daher nicht, dass sich die Vorinstanz mit der internationalen Frage nicht
weiter befasst hat, darf sich doch die Behörde grundsätzlich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 43). In der 40-seitigen Rekursschrift
der Pflichtigen wurde denn auch die "Besteuerung gemäss
Doppelbesteuerungsabkommen" nur untergeordnet auf knapp einer Seite
thematisiert. Dass die Vorinstanz nicht weiter darauf eingegangen ist, lässt
die Schlussfolgerung zu, dass sie die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung des
Stipendiums von vornherein ausschloss. In Berücksichtigung der Gesamtumstände
liegt daher keine Gehörsverletzung vor. Davon abgesehen ist in der Regel die Heilung von
Gehörsmängeln möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der
Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem
Betroffenen keinen Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung ist gemäss Bundesgericht von einer Rückweisung
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2). Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 134 I 331 E. 3.1;
Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 9
mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn hier eine Gehörsverletzung bejaht werden
wollte, würde es sich jedenfalls nicht um eine "besonders
schwerwiegende" Verletzung handeln und wäre von einer Rückweisung an die
Vorinstanz abzusehen.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob das infrage stehende Stipendium in
der Schweiz steuerbar ist.
6.1 Der
Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen
Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne
Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich
von der Besteuerung ausnimmt. Infolgedessen kommt der Bestimmung jener
Einkünfte, die das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem
anderen Besteuerungssystem unterwirft, eine entscheidende Bedeutung zu. Denn
jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist
demnach ohne Weiteres steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich begrifflich die
steuerbaren Einkünfte abschliessend nur negativ durch Umschreibung der
einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (VGr, 13. Dezember 2006,
SB.2006.00023 E. 2./2.1, mit Hinweis auf RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B
24.4 Nr. 11).
6.2 Die
steuerfreien Einkünfte sind in § 24 StG aufgezählt. Danach sind der
Einkommenssteuer unter anderem nicht unterworfen Schenkungen (lit. a) und
die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln (lit. d). Die
wortgleiche Regelung enthält Art. 24 lit. a und d DBG. Schenkungen
unterliegen im Kanton Zürich jedoch der Schenkungssteuer gemäss dem Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986.
6.3 Vorab
stellt sich die Frage, ob es sich bei Leistungen wie der vorliegenden um
Schenkungen oder Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln
handelt, wofür die Reglemente oder Statuten der preisverleihenden oder
beitragsgewährenden privaten oder öffentlichen Institutionen beizuziehen sind
(vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 43 ESTV; siehe auch
Praxishinweis: Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien
sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche
Tätigkeiten vom 8. Juli 2021, ZStB 24.1; BGE 146 II 6 = Pra 109
[2020] Nr. 117, E. 7).
Die Vorinstanz ist ausführlich
auf das hier anwendbare Reglement des SNF über die Gewährung von Beiträgen vom
27. Februar 2015 (SNFR) bzw. das Reglement des Nationalen Forschungsrats
über die Gewährung von Mobilitätsstipendien für Postdocs am Anfang der Karriere
"Early Postdoc.Mobility" vom 20. März 2012 (EPMR) eingegangen
und hat eine Schenkung seitens des SNF an die Pflichtige in Abrede gestellt.
Die Pflichtigen haben dies nicht weiter bestritten. Auch ihr Hinweis auf das
bis am 27. Mai 2018 gültig gewesene Merkblatt des kantonalen Steueramts
über die Besteuerung von Auszeichnungen für künstlerische, wissenschaftliche
oder kulturelle Tätigkeiten vom 27. September 2004 (ZStB Nr. 16/700
[Nummer alt]) führt zu keiner anderen Schlussfolgerung (vgl. lit. C des
genannten Merkblatts). Es kann daher auf die Ausführungen im Rekursentscheid
verwiesen werden (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 150
N. 5). Schon die Verfügung des SNF vom 21. November 2018 belegt,
dass es an einem Schenkungswillen des SNF fehlen würde. So wird in der
Verfügung auf die Problematik der Erfassung des Stipendiums als steuerbares
Einkommen in einigen Kantonen hingewiesen (vgl. E. 4.2). Es braucht daher
auch nicht auf die Frage, ob Leistungen von Stiftungen allenfalls Schenkungen
darstellen können, eingegangen zu werden (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle
Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Basel 2017, [Kommentar DBG], Art. 24 N. 7d; BGE 146 II 6 = Pra 109
[2020] Nr. 117, E. 7.1, mit Hinweisen).
6.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Annahme der Leistung des SNF als steuerfreie Unterstützung im Sinn von § 24
lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG erfüllt sind. Wie schon in
Erwägung 3 ausgeführt, müssen nach Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 43
ESTV erstens die Bedürftigkeit der empfangenden Person, zweitens die Unterstützungsabsicht
der leistenden Institution und drittens die Unentgeltlichkeit erfüllt
sein. Die drei Voraussetzungen, also das Bedürftigkeits-, Unterstützungs- und
Unentgeltlichkeitsmerkmal, werden auch in BGE 146 II 6 = Pra 109 [2020] Nr. 117,
E. 7.2 ausdrücklich genannt.
6.4.1 Die
Vorinstanz hat die Bedürftigkeit der Pflichtigen zu Recht verneint.
Zweifelsohne erfüllen sie schon angesichts des Vermögens das Kriterium der
Bedürftigkeit nicht und es erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.
Sie machen denn auch selber nicht geltend, das erforderliche
Bedürftigkeitsmerkmal zu erfüllen. Vielmehr halten sie fest, dass der
Pflichtige als … tätig sei und sich gemäss dem ... Steuerberater das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen im Land F auf gegen € ... belaufen werde,
was eine Steuerlast von ungefähr € ... nach sich ziehe. Der Grundsatz der in Art. 3
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
festgehaltenen Familienbesteuerung verwehrt auch eine von den übrigen
Einkünften separierte Beurteilung bzw. Besteuerung des Stipendiums (Stefan
Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, [Kommentar StHG], Art. 3 N. 89 ff.).
Es ist deswegen auch keine tendenzielle Diskriminierung der Pflichtigen in
ihrer Förderungswürdigkeit auszumachen.
6.4.2
Angesichts des Fehlens der Bedürftigkeit kann auf die Prüfung des
Unterstützungs- und Unentgeltlichkeitsmerkmals verzichtet werden, ohne dass
deswegen eine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorläge. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht auch die Erfüllung
des Merkmals der Unterstützungsabsicht seitens des SNF verneint hat, sei doch
dessen Leistung der Zweck der Karriereförderung hochqualifizierter Fachpersonen
unter Stärkung des Wissenschaftsstandorts Schweiz, die problemlos einer anderen
Tätigkeit nachgehen könnten, zu attestieren. Eine Bedürftigkeit auf Seiten der
Gesuchstellenden sei nicht vorausgesetzt. Vielmehr würden die Gesuchstellenden
"freiwillig" auf einen eigentlichen Lohn oder eine Anstellung
andernorts verzichten, um sich der Forschung zu widmen. Im Gegenzug würden sie
die Möglichkeit erhalten, im Ausland zusätzliche Forschungserfahrung zu machen
und Kontakte zu knüpfen. Eine Unterstützungsabsicht im Sinn des Steuergesetzes
sei daher grundsätzlich zu verneinen.
Entsprechend ist die Leistung
des SNF hier steuerbar und fällt nicht unter die eng auszulegenden
Ausnahmeregelungen nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG.
6.4.3
Am Gesagten ändert auch die von den Pflichtigen aufgeführte zeitliche
Komponente nichts. Sie machen geltend, die Auszahlung der ersten Tranche des
Stipendiums sei zu Unrecht auf den 1. Januar 2019 festgesetzt worden.
Der Stipendiumsantritt habe aber frühestens am 1. Februar, eher gegen den
1. März (nach Umzug in das Land F) stattgefunden. Von Relevanz ist
vorliegend einzig die effektiv erfolgte steuerbare Auszahlung der Fr. ...,
worauf näher zurückzukommen ist (E. 8).
7.
7.1 Die
Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, selbst wenn es sich beim
Stipendium um teilweise steuerbares Einkommen handeln würde, wären der nicht
steuerbare Kostenersatz bzw. Spesen auszumachen, sodass allerhöchstens noch ein
Bruchteil besteuert werden könnte. Entsprechend seien vom Arbeitgeber getragene
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich
Umschulungskosten keine geldwerten Vorteile im Sinn von § 17 Abs. 2
StG bzw. Art. 17 Abs. 1bis DBG, was analog auch für das
Stipendium in seiner Gesamtheit gelte. Selbst wenn immer noch von einem
teilweisen Erwerbseinkommen ausgegangen werden wollte, wäre der volle Betrag
von Fr. 12'000.- als Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung
gemäss § 31 Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. j
DBG zum Abzug zuzulassen.
7.2 § 17 Abs. 2
StG bzw. Art. 17 Abs. 1bis DBG beziehen sich auf die
steuerliche Handhabung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten, die
vom Arbeitgeber getragen werden. Vorliegend besteht zwischen der Pflichtigen
und dem SNF aber kein Arbeitsverhältnis, was die Pflichtigen denn auch selber
nicht behaupten. Die genannten Bestimmungen können daher von vornherein nicht,
und zwar auch nicht "analog", zur Anwendung gelangen.
Zudem belegt allein die Zusprechung des Stipendiums nicht
schon das Vorliegen abzugsfähiger berufsorientierter Aus- und
Weiterbildungskosten im Umfang von [...] Fr. 12'000.- im Sinn von § 31
Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG. Die
diesbezüglichen vom kantonalen Steueramt berücksichtigten pauschalen Abzüge
gemäss den Berechnungsmitteilungen der Einspracheentscheide vom 13. März
2020 sind daher nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen,
dass nach der auch im Steuerrecht
anwendbaren Normentheorie (Art. 8 ZGB) die Veranlagungsbehörde die
Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, der
Steuerpflichtige hingegen die Beweislast für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen
trägt (BGE 140 II 248, E. 3.5). Die Pflichtigen belegen weitergehende
abziehbare Kosten nicht weiter, sondern beschränken sich darauf, pauschal auf
die erhaltene Zahlung des SNF mit entsprechenden Abzugsansprüchen zu verweisen.
8.
8.1 Besteht
die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer
auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich
der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate
berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der
vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen
umgerechnet (§ 49 Abs. 3 StG; Art. 40 Abs. 3 DBG). Weiter
halten sowohl die kantonale als auch die bundesrechtliche Bestimmung fest,
vorbehalten blieben die Bestimmungen nach § 37 StG bzw. Art. 38 DBG
betreffend Kapitalleistungen aus Vorsorge (was vorliegend nicht weiter von
Belang ist).
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
würde (Art. 11 Abs. 2 StHG; § 36 StG; Art. 37 DBG).
8.2 Die
Vorinstanz hielt bezüglich der steuerlichen Erfassung von Stipendienzahlungen,
wie sie hier infrage stehen, fest, diese würden sich am fortlaufenden
Lebensbedarf der Gesuchsteller orientieren, sich daher naturgemäss
wiederkehrend und üblicherweise auf Monatsbasis bemessen bzw. ausbezahlt.
Insofern sei die infrage stehenden SNF-Zahlung als Kapitalabfindung für eine
grundsätzlich monatlich geschuldete Leistung zu qualifizieren. Beizupflichten
sei wiederum dem kantonalen Steueramt, das dafürhalte, dass mit dem Betrag von Fr. ...
kein überjähriger Zeitraum abgedeckt werde. Wenn aber § 36 StG und Art. 37
DBG eine Kürzung des Steuersatzes betreffend die entsprechende Kapitalleistung
auf ein Jahresbetreffnis vorsehe, so entspreche dies dem Normalfall der
ganzjährigen Steuerpflicht in der Schweiz. Ende die hiesige Steuerpflicht am 21. Februar
2019, so könne die Massgabe nicht eine jährliche Leistung sein, sondern müsse
es eine der begrenzten Steuerperiode entsprechende Leistung sein, die zur
Satzbestimmung heranzuziehen sei. Entsprechend rechtfertige es sich, die
Leistung in Höhe von Fr. ..., die für einen Zeitraum von zwölf Monaten als
Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, nach § 36 StG bzw. Art. 37
DBG (analog) zum Satz zu besteuern, der sich ergäbe, wenn die Leistung nur bis
zum 21. Februar 2019 ausgerichtet worden wäre, also Fr. ... / 365
Tage x 51 Tage = Steuersatz von Fr. ....
8.3 Demgegenüber
vertritt das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeschrift die Haltung, § 36
StG bzw. Art. 37 DBG seien vorliegend nicht anwendbar, handle es sich doch
beim SNF-Stipendium nicht um eine Leistung, die an die Stelle von gewöhnlich
über mehrere Jahre erfolgenden Zahlungen trete. Weil es sich vorliegend um eine
unterjährige Steuerpflicht handle, seien stattdessen § 49 Abs. 3 StG
bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG anwendbar. Es sei klar, dass es sich beim
SNF-Stipendium um nicht regelmässig fliessendes Einkommen handle. Die
Auszahlung der Fr. ... sei nicht auf einzelne Monate heruntergebrochen
oder gar monatlich ausbezahlt worden. Das Vorgehen des Steuerrekursgerichts
widerspreche der gesetzlichen Regelung und führe zu einem zu tiefen Steuersatz.
Dies habe eine Diskriminierung von Steuerpflichtigen, die einer ganzjährigen
Steuerpflicht in der Schweiz unterlägen, zur Folge. Davon abgesehen hätte bei
monatlichen Auszahlungen von Beträgen à Fr. ... (Fr. ... : 12, bzw. Fr. ...
: 18) für die Satzbestimmung ebenfalls ein hochgerechnetes Einkommen von Fr. ...
ergeben.
8.4 Die
Pflichtigen gehen zwar von der Steuerfreiheit des Stipendiums aus, hätten sich
aber allenfalls mit dem Entscheid des Steuerrekursgerichts, das heisst einer
diesbezüglichen Besteuerung nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG, abfinden
können.
8.5 Beim
Stipendium des SNF handelt es sich nach klarem Gesetzeswortlaut gerade nicht um
eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 StHG,
§ 36 StG und Art. 37 DBG. Die Zahlungen des SNF sind vielmehr sog.
nicht regelmässig fliessende Einkünfte und unterliegen nach § 49 Abs. 3
StG bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG der vollen Jahressteuer, werden aber für
die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (vgl. E. 8.1).
Es besteht daher kein Raum für eine analoge Anwendung der für
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen geltenden Bestimmungen.
Vorliegend fehlte es schon am zeitlichen Aspekt, müsste doch eine solche
Abgeltung Leistungen über einen längeren Zeitraum abdecken und sich auf mehr
als eine Steuerperiode beziehen (Markus Reich/Luzi Cavelti in: Kommentar StHG, Art. 11
N. 35 und 35a; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 36
N. 11; Ivo P. Baumgartner, Kommentar DBG, Art. 37 N. 1). Auch
eine einmalige Zahlung des Stipendiums hätte nicht als Abfindung für
"wiederkehrende" Leistungen eingestuft werden können, sondern würde
eher einer "Starthilfe" entsprechen. Als eine solche wurde zum Beispiel
eine Austrittsabfindung in Höhe von 24 Monatssalären zwecks Verbesserung
der beruflichen Chancen eines Ausscheidenden ausserhalb des Betriebs
qualifiziert und es wurde die Abfindung gerade nicht als eine Kapitalabfindung
für wiederkehrende Leistungen eingestuft (vgl. Beispiele in Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 36 N. 11; Richner et al.,
Handkommentar DBG, Art. 37 N. 15). Nicht anders kann die hier zur
Diskussion stehende Zahlung des SNF gehandhabt werden, zumal die Pflichtige in
keinem Arbeitsverhältnis zum SNF steht. So oder so sind die Voraussetzungen für
eine Besteuerung der infrage stehenden Zahlung zum Rentensatz nicht gegeben.
9.
9.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde des Kantons Zürich betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 sowie direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019
gutzuheissen und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021
aufzuheben ist, soweit der Rekurs bzw. die Beschwerde der Pflichtigen
gutgeheissen wurden. Die dem Kanton Zürich bzw. der Schweizerischen
Eidgenossenschaft auferlegten Kosten sind den Pflichtigen je zur Hälfte, unter
solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen. Die Beschwerde der
Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 und
direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019 ist abzuweisen.
9.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Parteientschädigungen wurden von keiner Seite beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2021.00038/00039 werden mit den Verfahren SB.2021.00083/00084
vereinigt.
2. Die
Beschwerde SB.2021.00038 des Kantons Zürich betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 01.01.–21.02.2019 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2
des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 wird im Sinn
der Erwägungen aufgehoben. Die Pflichtigen werden mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ... (satzbestimmend Fr. ...) und einem steuerbaren
und satzbestimmenden Vermögen von Fr. ... eingeschätzt.
3. Die
dem Kanton Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 zu einem Fünftel auferlegten
Rekurskosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für das Ganze.
4. Die
Beschwerde SB.2021.00039 des Kantons Zürich betreffend Direkte Bundessteuer
01.01.–21.02.2019 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids
des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 wird im Sinn der Erwägungen
aufgehoben. Die Pflichtigen werden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...
(satzbestimmend Fr. ...) veranlagt.
5. Die
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des
Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 29. Januar 2021 zu drei Fünfteln
auferlegten Beschwerdekosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für das Ganze.
6. Die
Beschwerde SB.2021.00083 der Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern
01.01.–21.02.2019 wird abgewiesen.
7. Die
Beschwerde SB.2021.00084 der Pflichtigen betreffend Direkte Bundessteuer 01.01.–21.02.2019
wird abgewiesen.
8. Die
Gerichtsgebühr für die Verfahren SB.2021.00038 und SB.2021.00083 wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'587.50 Total der Kosten.
9. Die
Gerichtsgebühr für die Verfahren SB.2021.00039 und SB.2021.00084 wird fest-
gesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
10. Die
Gerichtskosten werden den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für das Ganze, auferlegt.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
12. Mitteilung an …