{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00056_2022-05-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222390&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2da4f09dc9bb0ab5e854e2e0141c5644"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.05.2022  SB.2021.00056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.05.2022  SB.2021.00056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.05.2022  SB.2021.00056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01. - 31.12.2014 und 01.01. - 31.12.2015 | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: ESTV-Rundschreiben \"Steuerlich anerkannte Zinss\u00e4tze f\u00fcr Vorsch\u00fcsse oder Darlehen\" als \"safe harbour rules\". [Die Muttergesellschaft gew\u00e4hrte der Tochtergesellschaft ein ungesichertes Darlehen in Form eines festen Vorschusses zu einem Zinssatz von 2,5% p.a.; ferner wurde ein Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz von 3,0% p.a. gew\u00e4hrt. Die Vorinstanzen erachteten lediglich einen Zinssatz von 1,08% p.a. als marktkonform; der dar\u00fcber hinaus vereinbarte Zins sei als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu qualifizieren.] Definition verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: Unter den Begriff der geldwerten Leistungen fallen auch \u00fcbersetzte Passivzinsen, deren Zinssatz einem Drittvergleich nicht standh\u00e4lt (E. 2.3). Die ESTV-Rundschreiben sehen als Maximalzinss\u00e4tze f\u00fcr Liegenschaftskredite einen Rahmen von 1,5% bis 2,75% f\u00fcr das Jahr 2014 und einen Rahmen von 1,0% bis 2,25% f\u00fcr das Jahr 2015 vor. Die vereinbarte Verzinsung \u00fcberstieg somit in beiden Steuerperioden die Maximalzinss\u00e4tze gem\u00e4ss ESTV-Rundschreiben (E. 3.1). Die Pflichtige versuchte die Marktkonformit\u00e4t dadurch nachzuweisen, dass sie bez\u00fcglich festem Vorschuss den vereinbarten Zinssatz in die Komponenten Referenzzinssatz (0,75%), Abgeltung der transaktionalen und abwicklungstechnischen Aufgaben (Zuschlag von 0,25%) und individuelle Marktrisikopr\u00e4mie (Zuschlag von 150 Basispunkten) aufgliederte (E. 3.3). Insbesondere die Marktkonformit\u00e4t der Risikopr\u00e4mie wurde unzureichend substanziiert: Die von der Pflichtigen zum Vergleich herangezogenen, b\u00f6rsenkotierten Immobiliengesellschaften wiesen ein Rating von BBB oder BBB+ auf. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgte die darlehensgew\u00e4hrende Muttergesellschaft in den massgebenden Jahren \u00fcber ein Rating AA+ und zudem \u00fcber eine Staatsgarantie. Letztere w\u00e4re auch bei finanziellen Schwierigkeiten der Pflichtigen (subsidi\u00e4r) zum Zug gekommen (E. 3.5). Entgegen der Ansicht der Pflichtigen war ihre Kreditw\u00fcrdigkeit daher nicht \"stand alone\" zu ermitteln bzw. unabh\u00e4ngig von derMuttergesellschaft (E. 3.6). Fehlende Auseinandersetzung der Pflichtigen mit der vorinstanzlichen Begr\u00fcndung, aus welchen Gr\u00fcnden die Erhebung einer Kommission kaum gerechtfertigt und in der Praxis un\u00fcblich sei. Damit fehlt der rechtsgen\u00fcgende Nachweis f\u00fcr zwei Elemente des Zinssatzes, weshalb der Nachweis der Pflichtigen bez\u00fcglich der Drittvergleichskonformit\u00e4t der Zinsen gescheitert ist (E. 3.7). Bejahung einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung/Abweisung des Hauptantrags der Pflichtigen (E. 3.8). Sinn und Zweck der ESTV-Rundschreiben als \"safe harbour rules\" (E. 4.2). Das kantonale Steueramt behauptet, der aus steuerrechtlicher Sicht marktkonforme Zinssatz betrage exakt 1,08%. Das Steuerrekursgericht hat dieses Resultat und die ihm zugrunde liegende Berechnungsmethode gesch\u00fctzt. Der dergestalt errechnete Zinssatz liegt wesentlich tiefer als die gem\u00e4ss ESTV-Rundschreiben zul\u00e4ssigen Maximalzinss\u00e4tze von 2% bzw. 1,5% f\u00fcr Liegenschaftskredite f\u00fcr Industrie- und Gewerbeimmobilien. Bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen resultiert aus Drittvergleichen jedoch nicht ein einziger \"richtiger Preis\", sondern es ergibt sich stets eine bestimmte Bandbreite, innerhalb welcher die Marktpreise \u00fcblicherweise festgesetzt werden. Alle unter Nahestehenden innerhalb dieser Bandbreite festgelegten Verrechnungspreise gelten nach Praxis und Rechtsprechung als steuerrechtlich angemessen. Weil die ESTV f\u00fcr Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Dritten lediglich Maximalzinss\u00e4tze festgelegt hat, bleibt es den Steuerpflichtigen \u00fcberlassen, innerhalb der Bandbreite bis zum anwendbaren Maximalzinssatz eine Verzinsung festzulegen, die von den Steuerbeh\u00f6rden als angemessen zu akzeptieren ist (E. 4.5). Nachdem die Pflichtige mit dem Nachweis des Drittvergleichspreises gescheitert ist, sind die Zinszahlungen zwar als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zu qualifizieren, in betraglicher Hinsicht aber bloss insoweit, als sie die steuerlich zul\u00e4ssigen Maximalzinss\u00e4tze \u00fcbersteigen (E. 4.6). Teilweise"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:17", "Checksum": "f68b2cebfed08c7cb9121c30682e1225"}