{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00059_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222190&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65d1cb265c2ec11e44ad9beb1e233a32"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | [Der BF behauptet, bereits Ende 2017 in den Kanton X gezogen zu sein, obwohl seine dort gelegene neue Eigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezugsbereit war und er damals noch \u00fcber eine - angeblich im Dezember 2017 leerger\u00e4umte - Wohnung im Katon Z\u00fcrich verf\u00fcgte. Zudem wird f\u00fcr das bundessteuerliche Verfahren die sachliche und funktionale Zust\u00e4ndigkeit des Kantons Z\u00fcrich bestritten und stattdessen wird eine Zust\u00e4ndigkeit der EStV behauptet.] Nat\u00fcrliche Personen sind im Kanton Z\u00fcrich aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine nat\u00fcrliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt (E. 2.1). Im Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden herrscht das Verfahren der gemischten Veranlagung. Dem klaren Gesetzestext zufolge hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, was dazu dient, eine vollst\u00e4ndige und richtige Veranlagung zu erm\u00f6glichen. Ihr obliegt der Beweis f\u00fcr die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbeh\u00f6rde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (E.2.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es nicht gelungen, die Vermutung des Fortbestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich umzustossen und beim Gericht begr\u00fcndete Zweifel am hiesigen Wohnsitz per 31. Dezember 2017 zu wecken, geschweige denn den steuerrechtlichen Wohnsitz am neuen Wohnort per 31. Dezember 2017 nachzuweisen (E. 3). Ist der Veranlagungsort f\u00fcr die direkte Bundessteuer ungewiss oder streitig, so wird er \u2013 wenn mehrere Kantone infrage kommen \u2013 durch die EStV bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 DBG). Den Steuerpflichtigen steht es aber auch offen, auf einen Antrag nach Art. 108 Abs. 1 DBG zu verzichten und die Zust\u00e4ndigkeit der Veranlagungsbeh\u00f6rde stattdessen im ordentlichen Rechtsmittelweg zu bestreiten, mitder Begr\u00fcndung, die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde sei nicht zust\u00e4ndig. Der Beschwerdef\u00fchrer hat ausdr\u00fccklich auf einen Antrag auf \u00dcberweisung verzichtet und stattdessen den vorliegenen Rechtsweg beschritten. \r\rAbweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:38", "Checksum": "24b97e49c8da3b2560ff9e90c4fb8a7f"}