{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00063_2022-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222048&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fbef262843948ed2d166fee4d8167f54"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2015 und 01.01.-31.12.2016 | Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung / \u00dcberabschreibungen  [Die Beschwerdef\u00fchrerin hat Ende 2015 ihren Sitz in den Kanton X verlegt. Umstritten ist, ob sich die tats\u00e4chliche Verwaltung in den streitbetroffenen Steuerperioden weiterhin in I im Kanton Z\u00fcrich befunden hat oder am Ort des Sitzes. Weiter r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin gewisse vom kantonalen Steueramt aufgerechnete Abschreibungen und andere Aufwendungen.] Gewisse Korrekturen am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (E. 2).  Auch das Verwaltungsgericht erachtet es als sehr wahrscheinlich, dass sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den streitbetroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 in I im Kanton Z\u00fcrich befunden hat (E. 3.4). Zum einen zeigt sich dies darin, dass auf der Homepage der Beschwerdef\u00fchrerin sogar heute nur eine Postanschrift in I sowie eine Festnetznummer im Kanton Z\u00fcrich angegeben wird. Gleich zu w\u00fcrdigen ist der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer Bank die neue Adresse erst vor Kurzem mitteilte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aussenauftritt der Beschwerdef\u00fchrerin klar daf\u00fcr spricht, dass sie in den streitbetroffenen Jahren von I aus verwaltet wurde (E. 3.4.1). Der Beschwerdef\u00fchrerin gelingt es nicht, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. den Hauptbeweis zu entkr\u00e4ften (E. 3.5).  Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf gewisse Abschreibungen sind begr\u00fcndet. Weder das kantonale Steueramt noch das Steuerrekursgericht haben sich zu den Abschreibungen in Bezug auf die \u00fcbrigen Sachanlagen ge\u00e4ussert. Es geht nicht an, dass das Verwaltungsgericht \u2013 als letzte kantonale Instanz \u2013 sich als erstes zu diesen R\u00fcgen \u00e4ussert. R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und Entscheidung an das Steuerrekursgericht (E. 4).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:08", "Checksum": "bbb3ee7aa5723c93a3f7fa0514537c29"}