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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00064
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
D AG, vertreten durch Dr. iur. B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2015 und 1.1.–31.12.2016.
hat sich ergeben:
I.
A. Die D AG
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) […] erbringt im Wesentlichen Kranken- und
Organtransportleistungen mit eigenen Ambulanzfahrzeugen auf der Strasse und
verfügt auch über eine Flugrettungslizenz. Bei den Rettungsleistungen in der
Luft arbeitet sie mit ihrer Schwestergesellschaft A AG (vormals S AG
sowie G AG, welche 2016 fusionierten; Parallelverfahren SB.2021.00063,
nachfolgend: A AG) zusammen. Während die A AG die Flugleistungen
erbringt und die Piloten beschäftigt, ist das medizinische Personal bei der
Beschwerdeführerin angestellt, und diese verfügt auch über die
Rettungslizenzen.
Die Beschwerdeführerin und die A AG
werden zu 100 % von der E AG gehalten, deren Anteile zu 80 % im
Besitz des Hauptaktionärs F stehen. F ist Präsident des Verwaltungsrats der A AG
und der E AG. Bei der Beschwerdeführerin ist er im Handelsregister als
Delegierter eingetragen. Auch die von der A AG absorbierte G AG wurde
von F präsidiert. Alle vier Gesellschaften haben ihren statutarischen Sitz am
16. Dezember 2015 von der H-Strasse 01 in I an die J-Strasse 02
in K im Kanton X verlegt. An der J-Strasse 02 in K ist auch F gemeldet.
Am 23. bis 27. Oktober 2017
führte das kantonale Steueramt Zürich am neuen Sitz der Beschwerdeführerin eine
Buchprüfung der Geschäftsjahre 2015 und 2016 durch. Mit Einschätzungsvorschlägen
vom 12. Februar 2018 nahm das kantonale Steueramt Zürich die Steuerhoheit
für die geprüften Steuerperioden vollumfänglich in Anspruch und erhöhte den
ausgewiesenen Reingewinn um als nicht geschäftsmässig begründet qualifizierte Abschreibungen.
Mit E-Mail vom 6. März 2018 nahm die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu
den Einschätzungsvorschlägen Stellung. Gleichentags forderte das kantonale
Steueramt die Beschwerdeführerin auf, zahlreiche weitere Unterlagen
einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 10. April
2018 nach. Mit Datum vom 31. Juli 2018 erliess das kantonale Steueramt
erneut Einschätzungsvorschläge, welche gegenüber denjenigen vom
12. Februar 2018 eine Verrechnung von Vorjahresverlusten vorsahen. Die
Steuerhoheit des Kantons Zürich und die Aufrechnung von übermässigen
Abschreibungen im Umfang von Fr. 37'500.- in der Steuerperiode 2016
blieben unverändert. Am 27. August 2018 ergingen basierend auf den
Einschätzungsvorschlägen vom 31. Juli 2018 die Einschätzungsentscheide für
die Steuerperioden 2015 und 2016 mit den folgenden Steuerfaktoren:
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Steuerperiode
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1.1.–
31.12.2015
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1.1.–
31.12.2016
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Steuerbarer Reingewinn Kt. ZH
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Fr. …
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Fr. …
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Gesamter Reingewinn
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Fr. …
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Fr. …
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Gewinnsteuersatz
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8,00 %
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8,00 %
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Steuerbares Eigenkapital
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Fr. …
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Fr. …
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Gesamtes Eigenkapital
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Fr. …
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Fr. …
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Kapitalsteuersatz
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0,75 ‰
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0,75 ‰
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B. Hiergegen liess die
Beschwerdeführerin am 26. September 2018 Einsprache erheben. Am
13. November 2018 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, in
welcher die Pflichtige bzw. deren Vertreterin den Vertretern des kantonalen
Steueramts u. a. das
Businessmodell sowie den Wertschöpfungsprozess erklärte. Mit Entscheid vom
9. Januar 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
II.
Mit Rekurs vom 8. Februar 2019
gelangte die Beschwerdeführerin an das Steuerrekursgericht. Mit Entscheid vom
26. Februar 2021 (versandt am 26. März 2021) wies das Steuerrekursgericht den
Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. April
2021 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, der Entscheid
des Steuerrekursgerichts vom 26. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie Ende 2015 ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton X gehabt
habe. Für die Steuerperiode 2015 bis zum Sitzwechsel sei sie pro rata temporis
mit einem steuerbaren Jahresgewinn von Fr. … zu veranlagen. Für die
Steuerperiode 2016 sei festzustellen, dass sie im Jahr 2016 im Kanton Zürich
nur einer beschränkten Steuerpflicht unterstanden sei. Der steuerbare Gewinn im
Kanton Zürich sei auf Fr. … und der satzbestimmende Gewinn auf Fr. …
festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
Während das Steuerrekursgericht und das Steueramt der
Stadt I auf Vernehmlassung verzichteten, beantragte das kantonale Steueramt mit
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Es folgten keine weiteren
Eingaben.
Aufgrund des Streitwerts unter Fr. 20'000.- wäre der
vorliegende Fall grundsätzlich durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 114
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 [StG]). Da der Parallelfall SB.2021.00063 jedoch in die
Zuständigkeit der Kammer fällt und es angebracht ist, dass beide Fälle durch
den gleichen Spruchkörper entschieden werden, hat der Einzelrichter den
vorliegenden Fall der 2. Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2 Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
In Bezug auf die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Hauptsteuerdomizil rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere seien die nachfolgenden Punkte
durch die Vorinstanz nicht korrekt wiedergegeben worden:
2.1
2.1.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzlichen Ausführungen zu den
Büroräumlichkeiten in K. Diese würden auf Aussagen und subjektiven Behauptungen
des Revisors, der die Büroräumlichkeiten im Rahmen der Buchprüfung gesehen
habe, beruhen. Anstatt der von der Vorinstanz angenommenen 42,7 m2
würden die Räumlichkeiten in K aus einem Büroraum mit drei Arbeitsplätzen inkl.
Aufenthaltsraum (42,7 m2), einem weiteren Büro mit zwei
Arbeitsplätzen (14 m2), einem Sitzungszimmer (14 m2),
einer Toilette und einer Küche mit Kaffeemaschine (zusammen 15 m2)
bestehen, was einer gesamthaften Fläche von 85,7 m2 entspreche.
Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Buchprüfung in K auch zur Überprüfung
der Sitzverlegung gedient habe. Somit habe gleichzeitig ein Augenschein
stattgefunden. Dass die Vorinstanz von diesen falschen Angaben ausgegangen sei,
sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Augenschein nicht durch ein
von ihr unterzeichnetes Protokoll abgeschlossen worden sei. Es sei unzulässig,
den nicht protokollierten Augenschein zu ihren Ungunsten auszulegen.
2.1.2
Zu bestätigen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die
Büroräumlichkeiten nicht repräsentativ sind. Dies bestreitet die
Beschwerdeführerin auch gar nicht. Viel mehr behauptet sie, gar keine
repräsentativen Büros zu benötigen, da sie ihre Kunden nicht in K, sondern an
deren Aufenthaltsort treffe. Die Grösse der Büroräumlichkeiten war gemäss der
unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführerin auch Thema der
Sitzung vom 13. November 2018. Die Vertreter des kantonalen Steueramts
sollen die grösseren Büroräumlichkeiten mit den Worten "dann haben wir
wohl nicht alles gesehen" zur Kenntnis genommen haben. Es erscheint
deshalb als sehr wahrscheinlich, dass der Revisor nur den einen Büroraum mit
drei Arbeitsplätzen und einer Fläche von 42,7 m2 gesehen hat. Dass die Büroräumlichkeiten in der Steuerperiode 2016 eine
Fläche von 86 m2 umfasst haben sollen, erscheint jedoch vor dem
Hintergrund des dafür von der A AG verbuchten Mietaufwands von lediglich Fr. 15'750.-
für das Jahr 2016 als fraglich, ist doch in K von deutlich höheren Mietzinsen
auszugehen. Da das Verwaltungsgericht es für die Frage der tatsächlichen
Verwaltung nicht als entscheidrelevant erachtet, ob die Bürofläche 43 m2
oder 86 m2 umfasste, kann diese Frage vorliegend offenbleiben.
Entsprechend braucht auch nicht vertieft zu werden, ob ein Augenscheinprotokoll
hätte erstellt werden müssen.
2.2
2.2.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid
zu Unrecht davon aus, die Geschäftsleitungssitzungen hätten nicht in K
stattgefunden. Dies sei aber mit den eingereichten geschwärzten
Geschäftsleitungsprotokollen belegt worden. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz seien diese in der Titelzeile datiert. Dass sie nicht unterzeichnet
seien, sei darauf zurückzuführen, dass Sitzungsprotokolle in der heutigen
digitalen Welt unter den Teilnehmern zirkuliert und allenfalls berichtigt, aber
nicht unterzeichnet würden. Die Dokumente könnten nicht als "beliebig
produzierbare Dokumente" vom Tisch gefegt werden.
2.2.2
Die Protokolle enthalten in der Titelzeile das Datum und die Ortsangabe
"K". Sie sind jedoch weder handschriftlich datiert noch
unterzeichnet. Diesbezüglich ist der Vorinstanz keine falsche
Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Auf die Tatsache, dass sie den
Protokollen mangels handschriftlicher Datumsangabe und Unterzeichnung keinen
Beweiswert zugesprochen hat, ist in E. 3.5.5 einzugehen.
2.3
2.3.1
Ferner lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die vorinstanzlichen
Ausführungen zu den Aufgaben der Einsatzleitung in I seien falsch. Die
Einsatzleitung in I nehme die Aufträge entgegen und leite diese per Telefon
oder E-Mail an die Fahrer weiter. Die Fahrer bzw. Fahrzeuge hätten Standorte in
T (im Kanton U), I und teilweise auch in K (im Kanton X). Die Fahrer würden die
Einsätze selbständig durchführen und die Einsatzleitung habe nach der Erteilung
des Auftrags keinen direkten Einfluss mehr auf die Einsätze. Offensichtlich
habe die Vorinstanz hier aus öffentlich zugänglichen Dokumenten einer anderen
Rettungsgesellschaft abgeschrieben und habe dabei komplett ausgeblendet, dass
die Einsatzleitung der Beschwerdeführerin die Kranken- und Organtransporte auf
der Strasse koordiniere. Luftrettungseinsätze koordiniere sie nicht, diese
gelangten von der Nummer 144 direkt an die Helikopterstandorte. So sei es
sicherlich falsch, dass die Mitarbeiter der Einsatzleitung Spezialisten im
Bereich Aviatik, Geografie und Meteorologie sein müssten.
2.3.2
Die Vorinstanz widersprach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die
Einsatzleitung kein Indiz sei für die tatsächliche Verwaltung in I.
Zusammengefasst hielt sie dazu fest, die Zuteilung der Aufträge auf die
einzelnen Fahrzeuge und medizinischen Equipen sei im Geschäftsfeld der
Pflichtigen (Patiententransporte, Rettungsflüge, Organtransporte etc.) – nebst
den Transporten bzw. der medizinischen Versorgung als solches – geradezu
zentral. Die Einsatzleiter müssten sicherlich über spezifisches Fachwissen
verfügen (in den Gebieten der Medizin, Geographie, Meteorologie, Aviatik,
Routenplanung, Fremdsprachen etc.). Insofern könne die Einsatzleitung nicht als
nebensächlich dargestellt werden. Im Gegenteil: Sie stelle das Herz einer
Flugrettungsfirma dar. Es sei wohl grundsätzlich zu bejahen, dass die
Einsatzleitung ihre Aufgabe nicht zwingend in der Nähe der stationierten
Flugzeuge, Helikopter und Ambulanzen wahrnehmen müsse. Dort wo diese Arbeit
aber stattfinde, sei im Bereich von Rettungs-, Patienten- und Organtransporten
der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit anzusiedeln.
2.3.3
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer ersten Eingabe
vom 10. April 2018 zu den Einschätzungsvorschlägen daraufhin gewiesen hat,
dass die Einsatzleitung in I nur die Einsätze ihrer Fahrzeuge (Ambulanzen) koordiniere.
Diesen Standpunkt hat sie während des gesamten Verfahrens weiter vertreten und
in der Einsprache und zuletzt in der Rekursschrift geltend gemacht. Das
kantonale Steueramt äusserte sich im Einspracheentscheid nicht zu diesem Punkt.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einsatzleitung in I nur
den Einsatz der Fahrzeuge koordiniere und die Helikopter direkt über die
Notrufnummer 144 aufgeboten würden, geht das Steuerrekursgericht nicht
ein. Vor Verwaltungsgericht reicht die Beschwerdeführerin im Parallelverfahren
zur Schwestergesellschaft A AG eine Kopie eines E-Mails der stellvertretenden
Leiterin der Abteilung Recht bei Schutz & Rettung der Stadt Z vom
20. April 2021, ein. Darin wird bestätigt, dass die Einsatzzentrale von
Schutz & Rettung Z die Helikopter der Beschwerdeführerin nie über
die interne Zentrale der Beschwerdeführerin disponiert hat, sondern diese seit
spätestens Mitte 2014 direkt aufbietet. Bei diesem erstmals vor
Verwaltungsgericht eingereichten Beweismittel handelt es sich um ein zulässiges
Novum (vgl. E. 1.2). Dass die Rettungshelikopter nicht über die
Einsatzleitung in I, sondern über die Notrufnummer 144 aufgeboten werden,
ergibt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Darstellung der Wertschöpfung der Rettungshelikopter.
Vor diesem Hintergrund sieht es das Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass
die Einsätze der Rettungshelikopter nicht über die Einsatzleitung in I
koordiniert werden.
2.3.4
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Einsatzleitung in I nur
den Einsatz der Fahrzeuge koordiniere, deckt sich nicht vollständig mit den
Akten. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Darstellung des
Wertschöpfungsprozesses der Ambulanzflugzeuge (03 und Fremdflugzeuge [Charter])
erfolgt auch deren Auftragsübermittlung, -bearbeitung und -disposition über die
Einsatzleitung in I oder am Wohnort der Einsatzleiter/In. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Einsatzleitung in I die Auftragsübermittlung-, -bearbeitung
und -disposition der Fahrzeuge (Ambulanzen) der Beschwerdeführerin und der
Ambulanzflugzeuge der A AG wahrnimmt, aber nicht die Helikoptereinsätze
koordiniert. Indem die Vorinstanz davon ausging, dass die Einsatzleitung auch
die Helikoptereinsätze der A AG koordiniere, hat sie die Einsatzleitung zu
stark als "Flugeinsatzleitung" dargestellt. Die Haupttätigkeit der
Einsatzleitung dürfte hingegen die Koordination der Einsätze der Fahrzeuge der
Beschwerdeführerin sein. Da die Einsatzleitung aber gemäss eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin auch die Einsätze der Ambulanzflugzeuge koordiniert, sind
die vorinstanzlichen Ausführungen nicht falsch. Auf die Tatsache, dass die
Vorinstanz dem Ort der Einsatzleitung für die Bestimmung des Orts der
tatsächlichen Verwaltung eine hohe Bedeutung beimisst, wird in E. 3.4
eingegangen.
3.
3.1
3.1.1
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]). Als Sitz einer
Aktiengesellschaft gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen
(Art. 626 Ziff. 1 OR in Verbindung mit Art. 56 ZGB). Der Ort der
tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat.
Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks;
bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar
2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar,
dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt
wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur
Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021,
§ 55 StG N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss
administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes
Personal verfügt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr,
7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht,
2. A., Basel 2021 [nachfolgend: Kommentar Interkantonales Steuerrecht], § 8
N. 14 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2
Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen
Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone
die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person im
Sinn von Art. 20 Abs. 1 StHG, ist der Konflikt nach den Grundsätzen
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu
lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 127 Abs. 3 BV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer
juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung (BGr, 1. Oktober
2019, 2C_592/2018, E. 5.2; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2017,
E. 2.3.6; vgl. auch BGE 146 II 111 E. 2.3.6).
3.1.3
Die für die Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung konstituierenden
Sachverhaltselemente sind von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären
(Untersuchungsgrundsatz), dabei unterliegen die Steuerpflichtigen einer weitreichenden
Mitwirkungspflicht (§ 135 StG; vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4). So hat
die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person alles Erforderliche
vorzukehren, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (BGr,
22. November 2016, 2C_1039/2016, E. 3.1; Martin Zweifel/Silvia
Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Steuerharmonisierungsgesetz, 3. A., Basel
2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 42 N. 3). Die gesammelten
rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann der (freien) Beweiswürdigung
durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde, wobei der Beweis in Anwendung des
Regelbeweismasses der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht ist,
wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver
Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt
ist (BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016, E. 6.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar
StHG, Art. 46 N. 22). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien
beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGr, 11. November 2016,
2C_483/2016, E. 6.1). Erst für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen
auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben, stellt sich
die Rechtsfrage nach der objektiven Beweislast (BGE 137 II 313 E. 3.5.1;
BGr, 29. November 2018, 2C_647/2018, E. 3.3). Im Steuerrecht ist bei
Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie (Art. 8 ZGB) zu verfahren: Ihr
zufolge trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. zum Ganzen BGr,
30. Januar 2019, 2C_549/2018, E. 2.3).
3.1.4
In Bezug auf das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen gilt der Sitz in
der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen (Zweifel/Hunziker, Kommentar
Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 20, 23). Der andere Kanton,
welcher ein Briefkastendomizil geltend macht, hat die Umstände darzutun und zu
beweisen, aus welchen sich ergibt, dass der ausserkantonale Sitz einer
juristischen Person nur formeller Art ist und die tatsächliche Verwaltung im
betreffenden Kanton besorgt wird (Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales
Steuerrecht, § 8 N. 20). Erscheint aber der durch den anderen Kanton
geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich,
genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen
juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der
tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGr,
4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar
Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 21).
3.2
3.2.1
Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass
sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den
streitbetroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 in I befunden habe.
Zusammengefasst erwog es, der Zweck der Beschwerdeführerin bestehe gemäss
Handelsregistereintrag in erster Linie in der Organisation und der Unterhaltung
einer internationalen Einsatz- und Dispositionszentrale für die Entgegennahme
und Organisation von Hilfeleistungen jeglicher Art. Die Einsatzzentrale befinde
sich seit der Gründung und bis heute am Gründungsdomizil an der H-Strasse 01
in I. Mindestens zwei Ambulanzfahrzeuge seien dort permanent stationiert. Die
räumlichen Gegebenheiten in K würden nicht für eine wichtige Schaltstelle einer
Flugrettungsfirma sprechen. Die zentrale Telefonnummer der Beschwerdeführerin
würde auch heute nur in einem Festnetzanschluss in I bestehen, ebenso wie als
Postanschrift konsequent I angegeben werde. Damit laufe die gesamte externe
Kommunikation nach wie vor über I, was mit der bloss sporadischen allfälligen
Nutzung der Arbeitsplätze in K übereinstimme. Dass monatliche
Geschäftsleitungssitzungen (jeweils aller drei Gesellschaften zusammen) in K
stattgefunden hätten, habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, da die in diesem
Zusammenhang eingereichten geschwärzten Sitzungsprotokolle weder datiert noch
unterzeichnet seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stelle die
Tatsache, dass sich die Einsatzleitung in I befinde, ein Indiz für die
tatsächliche Verwaltung in I dar. Sei doch im Geschäftsfeld der
Beschwerdeführerin die Zuteilung der Aufträge auf die einzelnen Fahrzeuge und
medizinischen Equipen – nebst den Transporten bzw. der medizinischen Versorgung
als solches – geradezu zentral. Die Einsatzleiter müssten sicherlich über
spezifisches Fachwissen verfügen (in den Gebieten der Medizin, Geographie,
Meteorologie, Aviatik, Routenplanung, Fremdsprachen etc.). Insofern könne die
Einsatzleitung nicht als nebensächlich dargestellt werden. Im Gegenteil: Sie
stelle das Herz einer Flugrettungsfirma dar. Es sei wohl grundsätzlich zu
bejahen, dass die Einsatzleitung ihre Aufgabe nicht zwingend in der Nähe der
stationierten Flugzeuge, Helikopter und Ambulanzen wahrnehmen müsse. Dort, wo
diese Arbeit aber stattfinde, sei im Bereich von Rettungs-, Patienten- und
Organtransporten der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit anzusiedeln. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am bisherigen
Geschäftszentrum I (Büroräumlichkeiten und Einsatzzentrale) seit der
behaupteten Sitzverlegung keine wesentlichen aktenkundigen Veränderungen
stattgefunden hätten, liege der Mittelpunkt des Eigenlebens der
Beschwerdeführerin nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit in I.
3.3 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das kantonale Steueramt habe den
Hauptbeweis nicht erbracht, dass sich die tatsächliche Verwaltung sehr
wahrscheinlich in I befunden habe. Zum Standort I habe die Vorinstanz lediglich
vier Feststellungen gemacht. Dass die Einsatzleitung in I sei (Feststellung Nr. 1),
erhöhe die Wahrscheinlichkeit nur zu 30 %, dass auch die tatsächliche
Verwaltung in I sei, da es auch bei der Einsatzleitung bloss um eine von vielen
operativen Funktionen gehe und diese auch ausgelagert werden könne. Der
zentrale Festnetzanschluss sei in I und die Postanschrift auf der Homepage
werde ebenfalls mit I angegeben (Feststellung Nr. 2), wodurch sich aber
die Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Verwaltung nur um 5 % erhöhe.
Dass die Adressänderung gegenüber der Bank O (Feststellung Nr. 3)
verspätet erfolgt sei, sage nichts über die tatsächliche Verwaltung aus. Dass
die Personalabteilung der Gruppe in I sei (Feststellung Nr. 4), treffe
nicht zu und auch wenn dem so wäre, käme dieser lediglich eine Hilfsfunktion
zu, welche keine tatsächliche Verwaltung zu begründen vermöge. Für eine 75 %
Wahrscheinlichkeit müsste zumindest erstellt sein, dass die
Geschäftsleitungssitzungen in I stattgefunden hätten und dass die zentralen
Mitarbeiter in I arbeiteten. Beides sei unbewiesen. Die Ausführungen der
Vorinstanz beschränkten sich darauf, dass die Geschäftsleitungssitzungen nicht
in K stattgefunden hätten bzw. dass keine Bestätigungen der Mitarbeiter zum
Arbeitsort K vorliegen würden. Die Vorinstanz beschränke sich auf eine negative
Beweisführung, der Hauptbeweis sei aber positiv zu führen.
3.4 Nach
Durchsicht sämtlicher Akten kommt auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass
es sehr wahrscheinlich ist, dass sich die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 in I
befunden hat.
3.4.1
Zum einen zeigt sich dies darin, wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte,
dass auf der Homepage der Beschwerdeführerin sogar heute nur eine Postanschrift
in I sowie eine Festnetznummer im Kanton Zürich angegeben wird. Dass die
Beschwerdeführerin die Post in I in Empfang nimmt und gegen aussen nur auf einer
Festnetznummer im Kanton Zürich erreichbar ist, spricht deutlich gegen die
behauptete Sitzverlegung. Gleich zu würdigen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
der Bank O ihre neue Adresse erst vor Kurzem mitteilte. Sodann ist auch
auf den im Namen der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2016 ausgestellten
Lohnausweis für V (Verwaltungsratsmitglied während des Jahrs 2016) die Adresse
in I angegeben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Aussenauftritt der
Beschwerdeführerin klar dafür spricht, dass sie in den streitbetroffenen
Steuerperioden von I aus verwaltet wurde. Hinzu kommt die bedeutende Tatsache,
dass sich die Einsatzzentrale der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung in I
befindet. Dass der Einsatzleitung für die Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin eine zentrale Bedeutung zukommt, verdeutlicht auch der
Gesellschaftszweck, der in erster Linie in der Organisation und der
Unterhaltung der Einsatzzentrale besteht. Während die konkrete Erfüllung der
Aufträge durch die Beschwerdeführerin an diversen Orten stattfindet, ist die
Einsatzzentrale fix in I lokalisiert. Dass die Vorinstanz I zu Recht als
Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit bezeichnet hat, zeigt sich nicht zuletzt
auch darin, dass dort ständig mindestens zwei der vier Ambulanzfahrzeuge
stationiert sind.
3.4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es sehr wahrscheinlich,
dass die zentralen Mitarbeiter – abgesehen von F – fast ausschliesslich in I
gearbeitet haben. Dies ergibt sich zum einen aus dem Standort der
Einsatzleitung. Die Mitarbeiter, welche die Einsatzzentrale führen, arbeiten in
I. Weiter haben zwei Geschäftsleitungsmitglieder – M und N – ihren Wohnsitz in P
bzw. in Q und damit in unmittelbarer Nähe zu den Büroräumlichkeiten in I. Damit
wird zwar nicht der direkte Beweis erbracht, dass diese schwergewichtig in I
gearbeitet haben, es stellt aber ein starkes Indiz dafür dar. Die erforderliche
Überzeugung des Gerichts kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten
Beweis (vgl. E. 3.1.3). Ein direkter Beweis kann vom Steueramt hierzu auch
nicht erwartet werden, da es – sofern die Steuerpflichtige die nötigen
Informationen nicht zur Verfügung stellt – keinen Zugang zu solchen
Informationen hat. Zudem macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend,
geschweige denn belegt sie, dass die beiden mehrfach pro Woche nach K gereist
wären. Gemäss unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Revisors im
Bericht über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 2015 und 2016 haben L (Leiter
Finanzen) und R (Fachmann Finanz- und Rechnungswesen) in ihrer privaten
Steuererklärung bei den Berufskosten nur den Arbeitsweg nach I geltend gemacht.
Dies belegt, dass ihr primärer Arbeitsort in den streitbetroffenen Jahren I
war. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach L fast ausschliesslich und
R regelmässig in K gearbeitet hätten, wurde hingegen in keiner Weise belegt.
3.4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz bei
dieser Sachlage von einem erbrachten Hauptbeweis ausgehen. Da zahlreiche
Berührungspunkte zu I aufgezeigt wurden, kann dem kantonalen Steueramt auch
nicht vorgeworfen werden, den Hauptbeweis nur negativ erbracht zu haben.
3.5 Nachfolgend
ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen
bzw. den Hauptbeweis zu entkräften:
3.5.1
Dass sich ihre tatsächliche Verwaltung in den streitbetroffenen
Steuerperioden in K befunden haben soll, begründet die Beschwerdeführerin wie
folgt: Zum einen hätten alle Geschäftsleitungssitzungen in K stattgefunden,
weshalb dort die zentralen Entscheide getroffen worden seien. Zudem sei der Geschäftsführer
und Delegierte, F, in K wohnhaft und arbeite von dort aus, wenn er nicht
unterwegs sei. Als Mehrheitsaktionär sei F die zentrale Figur der drei
Gesellschaften, der alle zentralen Entscheidungen, natürlich in Absprache mit
den anderen Mitarbeitern, treffe. Das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin
könne sich gar nicht an einem anderen Ort als am Arbeitsort von Herrn F
befinden. Daneben seien auch weitere zentrale Funktionen der Geschäftsleitung
im Kanton X ausgeübt worden. So habe L in den strittigen Jahren fast
ausschliesslich in K gearbeitet. R, M und N hätten regelmässig in K gearbeitet.
Weitere Mitarbeiter hätten vereinzelt in K gearbeitet.
3.5.2
Zur Bedeutung des Wohn- und Arbeitsorts von Herrn F hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Einmann-AG
ohne feste Geschäftseinrichtungen und Personal verglichen werden könne, da sie
über feste Geschäftseinrichtungen und Mitarbeiter in I und an den verschiedenen
Ambulanz- bzw. Helikopterstandorten verfüge. Zudem ist F nicht alleiniger
Träger der Geschäftsleitung. Der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin
gehörten in den streitbetroffenen Steuerperioden neben F auch M und N an,
welche beide Wohnsitz im Kanton Zürich haben. Zudem verfügt die
Beschwerdeführerin über weitere Mitarbeiter, so etwa jene, die für die
Einsatzleitung in I verantwortlich sind. Entsprechend ist dem behaupteten
Wohnort des Mehrheitsaktionärs kein besonderes Gewicht zuzumessen. Hinzu kommt
vorliegend, wie bereits vom Steuerrekursgericht ausgeführt, dass auch an der
Wohnsitzverlegung von F gewisse Zweifel bestehen. Gemäss Handelsregister wohnte
er vor seiner Wohnsitzverlegung nach K in P im Kanton Zürich. Seine
Lebenspartnerin M, die ebenfalls der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin
angehört, wohnt in einer Liegenschaft in P, die sich im Eigentum von F
befindet. Das Steuerrekursgericht erachtete es zu Recht als ungewiss, ob sich
bei dieser Ausgangslage sein Lebensmittelpunkt in K befindet.
3.5.3
Auch mit dem Vorbringen, neben F würden verschiedene Mitarbeiter zeitweise
in K arbeiten, vermag die Beschwerdeführerin den Hauptbeweis nicht zu
erschüttern. Sie bestreitet die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht
und wiederholt lediglich ihre bereits in der Rekursschrift gemachten
Ausführungen. Dass die Vorinstanz die Angaben zum Arbeitsort K als unbelegt
erachtete, entgegnet die Beschwerdeführerin nicht und reicht auch vor
Verwaltungsgericht keine Belege ein. Gemäss unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen des Revisors im Bericht zur Buchprüfung haben L und R in ihrer
privaten Steuererklärung bei den Berufskosten nur den Arbeitsweg nach I geltend
gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin,
wonach L fast ausschliesslich und R regelmässig in K gearbeitet hätten, als
fraglich und in keiner Weise belegt. Auch dass M und N regelmässig in K
gearbeitet haben sollen, bleibt unbelegt. Nicht zuletzt sprechen auch die
rudimentär eingerichteten Büroräumlichkeiten in K sowie die Tatsache, dass dort
weder ein Festnetzanschluss besteht, noch Post empfangen wird, gegen die
häufige Anwesenheit von Mitarbeitern. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Miete der Büroräumlichkeiten in K vollumfänglich von der A AG getragen
wurden, was ebenfalls gegen eine effektive Benützung dieser spricht.
3.5.4
In Bezug auf die Verwaltungsratssitzungen räumte die Beschwerdeführerin
bereits in der Rekursschrift ein, dass diese quartalsweise im Kanton Zürich –
in den eigenen Räumlichkeiten in I oder bei der W AG in der Stadt Z –
durchgeführt worden seien. Hinsichtlich der Geschäftsleitungssitzungen hat die
Beschwerdeführerin stets geltend gemacht, diese hätten in den streitbetroffenen
Steuerperioden in K stattgefunden. Als Beweis dafür hat sie geschwärzte, nicht
unterzeichnete Protokolle eingereicht (vgl. E. 2.2). Aus diesen
Protokollen sind das Datum, der Ort K sowie die an- und abwesenden Personen
ersichtlich. Praxisgemäss wird ein Protokoll vom Protokollführer und vom
Vorsitzenden des Gremiums unterzeichnet. Die fehlenden Unterschriften führen
zwar vorliegend nicht dazu, dass den Protokollen gar kein Beweiswert
zuzusprechen wäre, dieser ist aber sicherlich reduziert. Ob diese den Beweis,
dass die Geschäftsleitungssitzungen in K stattgefunden haben, zu erbringen
vermögen, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn die monatlichen
Geschäftsleitungssitzungen in K stattgefunden hätten, würde dies – vor dem
Hintergrund der obigen Ausführungen in E. 3.5 – für die Annahme der
tatsächlichen Verwaltung in K nicht ausreichen.
3.5.5
Damit ist der Entscheid des Steuerrekursgerichts in Bezug auf die
Feststellung, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in
den streitbetroffenen Steuerperioden im Kanton Zürich befunden hat, zu
bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Das
Steuerrekursgericht hat das Vorliegen einer Betriebsstätte mangels qualitativer
und quantitativer Erheblichkeit von Aktivitäten in K verneint. Da die Beschwerdeführerin
sich dazu nicht geäussert hat und auch keinen Antrag auf Steuerausscheidung in
den Kanton X (bei tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich) gestellt hat,
bleibt es bei den diesbezüglichen Feststellungen des Steuerrekursgerichts.
4.
Nachfolgend sind die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die vom kantonalen Steueramt in der Steuerperiode 2016 nicht zum Abzug
zugelassenen Abschreibungen zu prüfen.
4.1
4.1.1
Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich aus dem
Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahrs und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung
von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 64
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 lit. b StG). Unter einer Abschreibung ist
die gewinnmindernde Herabsetzung des Gewinnsteuerwerts eines Aktivums auf den
massgeblichen Bilanzwert zu verstehen. Die Abschreibung ist dazu bestimmt, nach
der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgütern die dabei festgestellte Entwertung
auszugleichen. Abschreibungen können grundsätzlich linear, degressiv bzw.
progressiv oder sofort vorgenommen werden. Bei der linearen Abschreibung wird
das Abschreibungssubstrat in jeweils gleichen Beiträgen auf die Nutzungsdauer
verteilt. Die degressive Abschreibung, welche vom Buchwert des Guts ausgeht,
belastet die Erfolgsrechnung in den ersten Jahren stärker als in der letzten
Nutzungsphase (Felix Richner et al., § 64 N. 70, 77 StG).
4.1.2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die wichtigsten Arten des
abnutzbaren Anlagevermögens Richtlinien für die anzuwendenden
Abschreibungssätze erlassen (Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher
Betriebe [nachfolgend: Merkblatt A/1995]). Das Merkblatt A/1995 sieht für
Motorfahrzeuge aller Art und Hardware und Software einen degressiven
Abschreibungssatz von 40 % und für Geschäftsmobiliar einen solchen von 25 %
vor. Der lineare Abschreibungssatz beträgt jeweils die Hälfte des degressiven
Abschreibungssatzes. Bei unterjähriger Nutzung sind die Abschreibungsansätze
pro rata temporis zu kürzen (VGr, 11. Mai 1993 = ZStP 1993, 205). Bei
Einhaltung dieser Normalsätze wird die geschäftsmässige Begründetheit vermutet;
die Steuerbehörden können die Abschreibung nicht mit dem Hinweis auf den
fehlenden Abschreibungsbedarf verweigern (BGE 132 I 175 = Pra 2007 Nr. 41
= StR 2006, 656). Dem Steuerpflichtigen steht jedoch der Nachweis eines höheren
Abschreibungsbedarfs im Einzelfall offen (Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 28 N. 25
mit weiteren Hinweisen).
4.2 Für die
Steuerperiode 2016 schätzte das kantonale Steueramt die Beschwerdeführerin mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … ein, wobei es Überabschreibungen
auf verschiedenen Sachanlagepositionen von gesamthaft Fr. … aufrechnete.
Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, den Abschreibungsbedarf über die ordentlichen Abschreibungssätze
hinaus nachzuweisen, weshalb die steueramtlichen Aufrechnungen zu bestätigen
seien.
4.3
Konto 1510
4.3.1
Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin ist die strittige Abschreibung im
Umfang von Fr. 3'894.97 auf Schränke und Einrichtungen der Y AG
zurückzuführen, welche herausgerissen und entsorgt worden seien. Das
Steuerrekursgericht verneinte die Sofortabschreibung, da weder Belege dazu
vorgelegt noch angeboten worden seien. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, es könne nicht erwartet werden, dass ein Steuerpflichtiger von sämtlichen
Einrichtungsgegenständen, welche im Verlauf eines normalen Geschäftshergangs
angebracht und entfernt würden, Fotografien oder Ähnliches anfertige, nur um in
einem allfälligen Gerichtsverfahren einen Beweis für deren Existenz bzw. deren
Entfernen vorbringen zu können. Andererseits könne ein Beleg für
herausgerissene Schränke auch nicht ex post erstellt werden.
4.3.2
Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die
Beschwerdeführerin den Abriss bzw. die Entsorgung nicht hätte belegen können,
hätte sie doch zumindest die ursprünglichen Kaufbelege der entsorgten Schränke
einreichen können. Während die ordentliche Abschreibung gemäss Merkblatt A/1995
nicht belegt werden muss, werden an den Nachweis eines darüber hinausgehenden
Abschreibungsbedarfs umso höhere Anforderungen gestellt. Da die
Beschwerdeführerin den über die gewährte ordentliche Abschreibung
hinausgehenden Abschreibungsbedarf in Höhe von Fr. 3'894.97 bloss geltend,
aber in keiner Weise belegt hat, hat sie den Nachweis für die über die
ordentlichen Abschreibungssätze hinausgehende Abschreibung nicht erbracht hat.
Die Aufrechnung ist zu bestätigen.
4.4
Konto 04 ("Einrichtungen T") sowie Konto 05 ("Einrichtungen")
4.4.1
Das Steuerrekursgericht führte aus, es sei ersichtlich, dass im Jahr 2016
zwei Schränke (einmal im Betrag von Fr. 1'592.- für T und einmal im Betrag
von Fr. 1'158.- verbucht auf dem Konto 05) erworben worden seien. Der
Neuzugang im Konto 05 sei sofort abgeschrieben worden. Nachdem die
Beschwerdeführerin bisher der linearen Abschreibungsmethode gefolgt sei und
eine Abkehr davon in Bezug auf den neuen Schrank (als grundsätzlich langlebiges
Mobiliar) weder begründet noch belegt werde, sei die Aufrechnung in diesem
Punkt zu Recht erfolgt. Hinsichtlich des anderen neuen Schranks, verbucht auf
dem Konto 04, fehle es bereits an einem die streitbetroffene Steuerperiode
2016 betreffenden Beleg. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die
Schränke und Einrichtungen der Y AG seien herausgerissen und entsorgt
worden. Zudem sei ein neuer Schrank am Standort T angeschafft worden, was sich
aus der Rechnung in Beilage 12 ergebe. Zudem sei ein Trolley verloren
gegangen.
4.4.2
Die als Beweisofferte beigelegte Rechnung der Y AG vom 18. August
2016 zeigt die A AG als Käuferin des Schranks, weshalb diese keine
Überabschreibung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen bzw. zu belegen vermag.
Zudem begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb der neu erworbene Schrank
entgegen ihrer bisher verfolgten linearen Abschreibungsmethode sofort
abgeschrieben wurde. Für die Überabschreibungen im Zusammenhang mit den
herausgerissenen und entsorgten Schränken und dem verlorenen Trolley bleibt die
Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht Belege schuldig. Es kann
diesbezüglich auf E. 4.3.2 verwiesen werden.
4.5
Konto "EDV Soft- und Hardware"
4.5.1
In Bezug auf das Konto "EDV Soft- und Hardware" erwog das Steuerrekursgericht,
dem einzigen eingereichten Beleg dazu könne entnommen werden, dass in der
Steuerperiode 2016 ein neues Notebook zugekauft worden sei. Dieses sei per
31. Dezember 2016 mit einem Buchwert von Fr. 903.- ausgewiesen
worden. Eine Begründung für zusätzlichen Abschreibungsbedarf auf der übrigen
Hardware und dafür, dass gemäss steueramtlichen Ausführungen 2016 die gesamte
Software habe abgeschrieben werden müssen, ohne dass diesbezüglich
Neuanschaffungen erfolgt seien, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht,
weshalb die Aufrechnung von Fr. 17'017.- zu bestätigen sei.
4.5.2
Auch vor Verwaltungsgericht gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den
zusätzlichen Abschreibungsbedarf zu belegen. Ihre Argumentation, wonach die
Lebensdauer ihrer Hardware im Schnitt zwei Jahre betrage, weshalb die vor 2014
erworbene Hardware auf Fr. 1.- abgeschrieben worden sei, vermag eine über
die im Merkblatt A/1995 festgesetzten Abschreibungssätze hinausgehende
Abschreibung nicht zu rechtfertigen, zumal diese allgemein gehaltene
Argumentation auch auf andere Industrien zutreffen dürfte. Auch in Bezug auf
das im Jahr 2016 erworbene Notebook kann keine über den Buchwert von Fr. 903.-
hinausgehende Abschreibung zugelassen werden. Damit ist die Aufrechnung der
Überabschreibung auf dem Konto "EDV Soft- und Hardware" in Höhe von Fr. 17'017.-
zu bestätigen.
4.6
Konto 07 ("Personenwagen")
4.6.1
Das Steuerrekursgericht erwog, den eingereichten Belegen zu den Konti 06
"Ausrüstung Rettungsdienst" und 07 "Personenwagen" sei
lediglich der Erwerb eines Defibrillators für Fr. 3'000.- im Konto
"Ausrüstung Rettungsdienst" zu entnehmen, welcher im Jahr 2016 linear
mit Fr. 583.28 zu einem Satz von 33,33 % abgeschrieben worden sei,
was korrekt sei. Eine Überabschreibung sei in Bezug auf das Konto
"Ausrüstung Rettungsdienst" auch nicht festgestellt worden. Weitere
Zukäufe bei den Fahrzeugen oder Spezialausrüstungen seien nicht aktenkundig.
Dass im Konto Personenwaren Überabschreibungen im Umfang von Fr. 6'207.-
gerechtfertigt gewesen wären, sei nicht ersichtlich und unbelegt geblieben. Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, verschiedene Einbauten in den
Personenwagen seien voll abgeschrieben worden, da sie entweder ersetzt oder
entsorgt worden seien. Die technischen Einbauten in Rettungsfahrzeugen würden viel
schneller an Wert verlieren als Fahrzeuge im Allgemeinen, weshalb die
Abschreibungen über die linearen 20 % hinausgehen würden. Es sei nicht
möglich, die Entsorgung der Einbauten zu belegen. Es werde aber aus den Konten
ersichtlich, dass im Jahr 2016 Neuanschaffungen erfolgt seien.
4.6.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigen die von ihr angegebenen
Beweisofferten (Auszüge zu den Konti 06 und 07) einzig den Kauf des
Defibrillators, welcher auf dem Konto 06 verbucht wurde. Der Auszug des
Kontos 07 betrifft das Jahr 2015, weshalb die damals getätigten Zukäufe
vorliegend nicht relevant sind. Auch wenn im Auszug zum Konto Personenwagen für
das Jahr 2016 Zukäufe ersichtlich wären, hätte die Beschwerdeführerin damit
noch nicht belegt, dass diese Zukäufe die voll abgeschriebenen Einbauten
ersetzten. Das Steuerrekursgericht ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass
die Beschwerdeführerin den Nachweis, für die Überabschreibungen im Umfang von Fr. 6'207.-
auf dem Konto Personenwagen nicht erbracht hat.
Damit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die nicht zum
Abzug zugelassenen Abschreibungen abzuweisen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …