{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00064_2022-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222047&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7fdc6f97f7eaebd27317c87a193f80a7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2022  SB.2021.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2015 und 01.01.-31.12.2016 | Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung / \u00dcberabschreibungen  [Die Beschwerdef\u00fchrerin hat Ende 2015 ihren Sitz in den Kanton X verlegt. Umstritten ist, ob sich die tats\u00e4chliche Verwaltung in den streitbetroffenen Steuerperioden weiterhin in I im Kanton Z\u00fcrich befunden hat oder am Ort des Sitzes. Weiter r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin gewisse vom kantonalen Steueramt aufgerechnete Abschreibungen und andere Aufwendungen.] Gewisse Korrekturen am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (E. 2).  Auch das Verwaltungsgericht erachtet es als sehr wahrscheinlich, dass sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den streitbetroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 in I befunden hat (E. 3.4). Zum einen zeigt sich dies darin, dass auf der Homepage der Beschwerdef\u00fchrerin sogar heute noch nur eine Postanschrift in I sowie eine Festnetznummer im Kanton Z\u00fcrich angegeben wird. Gleich zu w\u00fcrdigen ist der Umstand, dass sie ihrer Bank die neue Adresse erst vor Kurzem mitteilte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aussenauftritt der Beschwerdef\u00fchrerin klar daf\u00fcr spricht, dass sie in den streitbetroffenen Jahren von I im Kanton Z\u00fcrich aus verwaltet wurde (E. 3.4.1).  Der Beschwerdef\u00fchrerin gelingt es nicht, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. den Hauptbeweis zu entkr\u00e4ften (E. 3.5).  Auch vor Verwaltungsgericht gelingt es der Beschwerdef\u00fchrerin nicht, den zus\u00e4tzlichen Abschreibungsbedarf zur Begr\u00fcndung der \u00dcberabschreibungen zu belegen (E. 4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:07", "Checksum": "601d84152510efc96fd047d26736d2f1"}