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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00067
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Quellensteuerpflicht
2015 und 2016,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ist internationaler
Wochenaufenthalter mit Ansässigkeit im Land D. Mit Schreiben vom 26. August
2016 sowie 20. Juni 2017 beantragte er die Neuveranlagung bzw.
Korrekturberechnung der Quellensteuer für die Steuerperiode 2015 und 2016 und
machte dabei verschiedene im Quellensteuertarif nicht oder bloss pauschal
berücksichtigte Abzüge geltend, worauf das kantonale Steueramt am 28. Mai
2020 zufolge Fristversäumnis nicht eintrat.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 27. August 2020 ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 23. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2021 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steueramtliche Nichteintretensentscheid
vom 28. Mai 2020 aufzuheben und es sei das kantonale Steueramt anzuweisen,
auf die Gesuche vom 26. August 2016 und 20. Juni 2017 um
Neuveranlagung der Quellensteuern 2015 und 2016 einzutreten und diese materiell
zu prüfen. Überdies wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 145 Abs. 1 und 2
i. V. m. Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. Laut § 25 der Verordnung über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (VO DBG)
richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren nach den für die kantonalrechtlichen
Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften, wenn der
streitige Quellensteuerabzug – wie im vorliegenden Fall – sowohl auf
Bundesrecht als auch auf kantonalem Recht beruht (Art. 139 Abs. 2
DBG).
1.2 Mit der Beschwerde
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
1.3 Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts oder gegen einen Entscheid, mit dem das Steuerrekursgericht einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, prüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden,
materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni
2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,
E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,
während eine darüberhinausgehende materielle Prüfung unbestrittenermassen weder
Gegenstand des steuerrekursgerichtlichen noch des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens war und ist.
2.
2.1 Die in der Schweiz erzielten Einkünfte des Pflichtigen unterlagen in
den zur Beurteilung stehenden Steuerperioden unstrittig der Quellenbesteuerung.
Strittig und näher zu erörtern ist vorliegend deshalb allein, ob rechtzeitig
die Neuveranlagung der Quellensteuer beantragt wurde oder der entsprechende
Anspruch bei Antragsstellung bereits verwirkt war.
2.2 Überschreiten die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte in einem
Kalenderjahr Fr. 120'000.-, unterliegen quellensteuerpflichtige
Arbeitnehmende mit inländischem Wohnsitz oder Aufenthalt der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung, während im Ausland ansässige
Arbeitnehmende jährlich eine vereinfachte Steuererklärung einzureichen haben,
jedoch weiterhin quellensteuerpflichtig bleiben. Die Steuererklärung der im
Ausland ansässigen Arbeitnehmenden gilt hierbei als Antrag auf Neuveranlagung
der Quellensteuern, wenn in der (vereinfachten) Steuererklärung abzugsfähige
Aufwendungen geltend gemacht werden, die im Quellensteuertarif nicht oder bloss
pauschal berücksichtigt werden. Ansonsten dient die Einreichung der
Steuererklärung bei Überschreitung des Grenzwerts bei im Ausland ansässigen
Arbeitnehmenden allein der Bestätigung von deren Lebenssituation und ausländischen
Ansässigkeit, weshalb sie auch nur die erste Seite der Steuererklärung
auszufüllen und auf der vierten Seite unterschriftlich zu bestätigen haben,
dass unverändert Ansässigkeit im Ausland besteht (vgl. Rz. 1 und 4 der bis
Ende 2020 gültigen Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche
ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vom 28. September 2012 [ZStB 93.2], mit Verweis auf die bis
Ende 2020 gültigen Fassungen von § 93 Abs. 2 StG und Art. 90 Abs. 2
DBG i.V.m. Ziffer 2 im Anhang zur Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19. Oktober
1993 [QStV]). Wie sich bereits aus der systematischen Stellung der relevanten
Gesetzesbestimmungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung (§ 93 Abs. 2
StG und Art. 90 Abs. 2 DBG [in der bis Ende 2020 geltenden Fassung])
erschliesst, beziehen sich diese ausschliesslich auf "[n]atürliche
Personen mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz"
(vgl. den jeweils ersten Titel des vierten Teils des StG und DBG), nicht aber
auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige.
Mit der Einreichung der (vereinfachten)
Steuererklärung verlassen die im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen
Arbeitnehmenden damit grundsätzlich noch nicht das System der
Selbstveranlagung, sondern legen lediglich dar, dass die Voraussetzungen für
eine Besteuerung an der Quelle weiterhin gegeben sind.
2.3 Laut der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 17 Abs. 3
der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar
1994 (Quellensteuerverordnung I; QVO I) teilen die Gemeindesteuerämter den
Schuldnern der steuerbaren Leistung mit, aufgrund welchen Tarifs der
Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Ist der Steuerpflichtige, der Schuldner der
steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug nicht einverstanden,
können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden
Kalenderjahrs vom kantonalen Steueramt einen Entscheid über Bestand und Umfang
der Steuerpflicht verlangen, ansonsten ihr Anspruch auf Neuveranlagung der
Quellensteuer verwirkt ist (§ 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1
DBG sowie § 24 QVO I [in der bis Ende 2020 in Kraft stehender Fassung]). Dies
gilt zumindest in denjenigen Fällen, wo lediglich die individuelle Gewährung
von im Tarif nicht berücksichtigten Abzügen verlangt wird, da in diesen Fällen
die steuerpflichtigen Personen den Bereich der Selbstveranlagung verlassen bzw.
selbst aktiv werden und innert der genannten Frist an die Steuerbehörde
gelangen müssen, ansonsten sie ihre Sorgfaltspflicht verletzen und die Konsequenzen
tragen müssen (VGr, 14. Januar 2015, SB.2014.00096/97, E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen; BGr, 5. März 2013, 2C_684/2012, E. 5.4; Felix
Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 138
DBG N. 5a). Anders als im gemischten Veranlagungsverfahren entfällt in
diesen Fällen ansonsten eine Steuerveranlagung durch amtliche Verfügung (VGr,
14. Januar 2015, SB.2014.00096/97, E. 4.4).
2.4 Da im Ausland ansässige Arbeitnehmer auch bei Überschreitung des
erwähnten Schwellenwerts von Fr. 120'000.- quellensteuerpflichtig bleiben
und nicht der ordentlichen Veranlagung unterliegen, sind die
Vorschriften zum Steuererklärungsverfahren gemäss Rz. 16 ff. der
erwähnten Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche
Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom
28. September 2012 auf sie nicht anwendbar, welche sich gemäss Rz. 16
allein auf quellensteuerpflichtige Personen beziehen, die der nachträglichen
ordentlichen Veranlagung unterliegen und deshalb eine vollständig ausgefüllte
Steuererklärung gemäss den Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens
einzureichen und ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu deklarieren haben.
Damit ist insbesondere auch die in Rz. 22 der erwähnten Weisungen
enthaltene Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf internationale
Wochenaufenthalter (mit ausländischer Ansässigkeit) nicht anwendbar und
haben diese im dargelegten Sinn unabhängig von der behördlichen Zustellung
eines Steuerformulars spätestens bis Ende März des auf die Fälligkeit der
Leistung folgenden Kalenderjahrs vom kantonalen Steueramt einen Entscheid über
Bestand und Umfang der Steuerpflicht zu verlangen, ansonsten ihr Anspruch auf
Neuveranlagung der Quellensteuer verwirkt ist. Aufgrund der klaren gesetzlichen
Vorgaben in § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1 DBG (in
der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung) stünde es den kantonalen Behörden
ohnehin nicht zu, die Frist zur Beantragung der Neuveranlagung der
Quellensteuer von der Zustellung der Steuererklärung abhängig zu machen.
Quellensteuerpflichtige internationale Wochenaufenthalter haben zur
Geltendmachung ihrer im Tarif nicht berücksichtigten Abzüge damit in jedem Fall
die genannte Verwirkungsfrist einzuhalten und bis spätestens Ende März des
Folgejahres die Neuveranlagung der Quellensteuer zu beantragen, ansonsten sie
ihren entsprechenden Anspruch verwirkt haben.
2.5 Der
Pflichtige hatte seinen Lebensmittelpunkt in den vorliegend interessierenden
Steuerperioden 2015 und 2016 unstrittig in C/Land D, während er im Kanton
Zürich als Verwaltungsratsmitglied bzw. Geschäftsführer einer … tätig war und
hierbei einen Jahresbruttolohn von Fr. … bzw. Fr. … erzielte. Er war
damit stets quellensteuerpflichtig und unterlag unabhängig von der
Überschreitung des Schwellenwerts von Fr. 120'000.- quellensteuerpflichtiger
Bruttoeinkünfte pro Kalenderjahr nie der nachträglichen ordentlichen
Veranlagung. Sodann hat er unstrittigerweise nicht innerhalb der
Verwirkungsfristen von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137
Abs. 1 DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung), d.h. bis
Ende März 2016 bzw. Ende März 2017, die Neuveranlagung der Quellensteuer
beantragt. Sein diesbezüglicher Anspruch ist damit verwirkt.
2.6 Was der Pflichtige hiergegen ausführt, vermag nicht zu überzeugen:
2.6.1 Wie bereits dargelegt wurde, vermag die
blosse Pflicht, bei Überschreitung des Schwellenwerts von Fr. 120'000.-
jährlich eine (vereinfachte) Steuererklärung nachreichen zu müssen, den
Fristenlauf von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1 DBG
(in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung) nicht zu beeinflussen.
Insbesondere trifft es aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage und der
ebenfalls klar formulierten Weisung nicht zu, dass erst die behördliche
Zustellung einer Steuererklärung den Fristenlauf auslösen würde. Ebenso wenig
beeinflusst es den Fristenlauf, dass das kantonale Steueramt die Durchführung
von nachträglichen ordentlichen Veranlagungen mit definitivem
Einschätzungsentscheid vom 7. Dezember 2020 aufgrund der Ansässigkeit des
Pflichtigen im Ausland ablehnte. So liess der Pflichtige bereits mit Schreiben
vom 28. August 2016 dem Steueramt der Gemeinde E mitteilen, dass sein
Lebensmittelpunkt in C liege, womit er von Anfang an selbst davon ausging, als
internationaler Wochenaufenthalter zu qualifizieren, weshalb eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung ausser Betracht fällt und er seine Abzüge innert der
Verwirkungsfristen von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1
DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung) hätte geltend machen
müssen. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich festgehalten, dass der
Pflichtige seine Quellensteuerpflicht nie infrage stellte. Überdies ist auch
nicht ersichtlich, weshalb die Verwirkungsfristen bei strittigem
internationalem Wochenaufenthalt herausgezögert werden sollten oder bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid hierüber auf einen späteren Fristablauf
vertraut werden darf.
2.6.2 Sodann trifft es zwar zu, dass der
Gesetz- und Verordnungsgeber internationale Wochenaufenthalter bei
Überschreitung des Schwellenwerts von Fr. 120'000.- in verfahrensrechtlicher
Hinsicht anders behandeln wollte als internationale Wochenaufenthalter, die
diesen Schwellenwert nicht überschreiten. Jedoch beschlägt die
verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung allein die Pflicht zur Nachreichung
einer (vereinfachten) Steuererklärung, ohne dass sich hieraus Hinweise auf
einen abweichenden Lauf der Verwirkungsfristen von § 144 Abs. 1 StG
bzw. Art. 137 Abs. 1 DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden
Fassung) ergeben. Anders als bei in der Schweiz ansässigen
Quellensteuerpflichtigen wird bei im Ausland ansässigen
Quellensteuerpflichtigen das System der Selbstveranlagung auch bei Überschreitung
des Schwellenwerts nicht automatisch verlassen und bleiben die
Quellensteuerpflichtigen selbst für die fristgerechte Geltendmachung von im
Quellensteuertarif nicht berücksichtigten Abzügen verantwortlich: Mit der
Einreichung der vereinfachten Steuererklärung wird bei internationalen
Wochenaufenthaltern überprüft, ob diese weiterhin im Ausland ansässig und damit
weiterhin quellensteuerpflichtig sind. Nur wenn dies nicht mehr der Fall ist
oder fristgerecht im Quellensteuertarif nicht berücksichtigte Abzüge geltend
gemacht werden, wird mittels Verfügung ins ordentliche Veranlagungsverfahren
gewechselt bzw. ein Veranlagungsentscheid gefällt, ansonsten eine
Steuerveranlagung durch amtliche Verfügung entfällt.
2.6.3 Wie dargelegt wurde, muss ein im Ausland
ansässiger Quellensteuerpflichtiger selbst aktiv die Berücksichtigung von im
Quellensteuertarif nicht berücksichtigten Abzügen geltend machen. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind diese nicht "von Amtes
wegen" zu berücksichtigen.
2.6.4 Da der Pflichtige die Neuveranlagung der
Quellensteuer jeweils verspätet beantragt hatte, bestand keine Pflicht der
Steuerbehörde, ihn hierauf zeitnah aufmerksam zu machen, da er die
Verwirkungsfrist ohnehin nicht mehr einhalten konnte. Der Pflichtige kann
entsprechend hieraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten und das späte
Handeln der Behörde vermag auch keine Vertrauensgrundlage für die Säumnisse des
Pflichtigen zu bilden. Sodann vermag der blosse Umstand, dass dem
Beschwerdeführer die Verpassung der Verwirkungsfrist für die Steuerperiode 2015
nicht schon vor Ablauf der entsprechenden Verwirkungsfrist für die
Steuerperiode 2016 angezeigt wurde, keine Vertrauensgrundlage für einen
längeren Fristenlauf in anderen Steuerperioden bilden, zumal das Steueramt nie
den Eindruck erweckt hatte, dass die Verwirkungsfrist in der Steuerperiode 2015
eingehalten worden sein könnte.
2.6.5 Eine Verletzung
freizügigkeitsrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, zumal der
Gesetzgeber innerhalb der Fristen von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137
Abs. 1 DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung) ausdrücklich
Korrekturmöglichkeiten vorsieht und das Freizügigkeitsrecht die zeitliche
Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs ausschliesst. Sodann
ist es freizügigkeitsrechtlich nicht schon diskriminierend, wenn ein
Mitgliedstaat Nichtansässigen gewisse Steuervorteile vorenthält, die er den
Ansässigen gewährt, solange sich die zwei Kategorien von Steuerpflichtigen
nicht in einer vergleichbaren Lage befinden (BGr, 26. Juni 2018,
2C_450/2017 = Pr 108 [2019] Nr. 38, E. 3.1). Während ein im Ausland
ansässiger Steuerpflichtiger in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig wird
und die hiesige Infrastruktur während seiner Aufenthalte im Ansässigkeitsstaat
nicht mehr in Anspruch nimmt, ist ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger in
der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, weshalb er sich zweifellos nicht mehr
in einer vergleichbaren Lage befindet und auch freizügigkeitsrechtlich
abweichend behandelt werden darf.
2.6.6
Der Rechtsvertreter des Pflichtigen behauptet im Beschwerdeverfahren sodann
erneut, dass die Fristen von § 144 Abs. 1 StG bzw. Art. 137
Abs. 1 DBG (in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Fassung) in anderen
von ihm betreuten Fällen als blosse Ordnungsvorschriften gehandhabt worden
seien. Soweit damit eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt wird, ist
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, nachdem der
Pflichtige auch vor Verwaltungsgericht eine gesetzwidrige Praxis der
Steuerbehörden nicht substanziiert darzulegen vermag und erneut keine näheren
Angaben zu den angeblich abweichend beurteilten Verfahren
gemacht hat. Es wäre dem Pflichtigen bzw. seinem Rechtsvertreter ohne Weiteres
zumutbar gewesen, wenigstens in anonymisierter Form entsprechende Belege für
eine abweichende bzw. gesetzeswidrige Praxis einzureichen. Sodann bestehen auch
keinerlei Hinweise darauf, dass die Steuerbehörde inskünftig eine der
Rechtsauffassung des Pflichtigen entsprechende Praxis etablieren wollen.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Bei der
Gebührenfestsetzung ist überdies zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende
Überprüfung auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränken konnte (vgl.
§§ 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 175.-- Zustellkosten,
Fr. 1'175.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …