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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00072
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
und
2. B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Haftung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011),
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 16. März 2017 auferlegte das kantonale Steueramt A und B bei
den Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie bei der direkten
Bundessteuer eine Nachsteuer.
B. Am
13. April 2018 beantragte B, ihre Haftung für die Nachsteuern sei auf
ihren Anteil an den Nachsteuern und Zinsen zu beschränken. Das kantonale
Steueramt gab dem Antrag auf Haftungsbeschränkung betreffend die direkte
Bundessteuer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 statt und wies ihn betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern mit Verfügung vom 21. August 2018 ab.
C. Die von
B betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt am 3. Dezember 2018 ab. Betreffend die direkte
Bundessteuer hiess es die Einsprache am 19. Dezember 2018 gut.
II.
Den gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2018 des kantonalen
Steueramts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs hiess
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2021 gut. Es hob den
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. Dezember 2018 auf und
stellte fest, dass die Rekurrentin für die ihr und A mit Verfügung vom
16. März 2017 auferlegten Nachsteuern von Fr. … (inklusive Zins)
nicht haftet.
III.
Hiergegen erhob A (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
9. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss machte er geltend, dass B
(Beschwerdegegnerin 2) für die streitbetroffenen Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2010 und 2011) solidarisch hafte.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 beantragte
das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des Steuerrekursgerichts
betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bilden vorliegend eine
notwendige Streitgenossenschaft, da über die Aufhebung der Solidarhaftung nur
mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden werden kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
ist daher als beschwerdegegnerische Partei zu führen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe
kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Gutheissung der Beschwerde.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer solidarisch
haften und die Steuerschulden des Beschwerdeführers (teilweise) begleichen
würde, könnte sie die entsprechende Schuld anschliessend von ihm
zurückverlangen. Mit dem Konkurs des Beschwerdeführers mache es auch in
zeitlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob er für die gesamte Steuerschuld
allein hafte oder ob er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 die
Steuerschuld zurückzuzahlen habe.
2.2 Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich betreffend die direkte Bundessteuer
entnehmen, dass die gesamten Nachsteuern allein auf den Steuerfaktoren des
Beschwerdeführers beruhen, was dieser anerkannt habe (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4d). Die (Mit-)Haftung der Beschwerdegegnerin 2 für die
direkte Bundessteuer entfalle deshalb vollumfänglich. In Bezug auf die Staats-
und Gemeindesteuern geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, auf
wessen Steuerfaktoren die Nachsteuerschuld beruht. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 2 machen aber nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen
werden kann, dass auch die Nachsteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern
ausschliesslich auf den Steuerfaktoren des Beschwerdeführers basiert und die
noch offene Steuerschuld der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … beträgt, sodass
sie im Fall der (Mit-)Haftung Steuerschulden des Beschwerdeführers begleichen
und den entsprechenden Betrag anschliessend von diesem zurückfordern müsste. Die
Beschwerdegegnerin 2 macht nichts dergleichen geltend. Damit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der
Gutheissung seiner Beschwerde verfügt und auf seine Beschwerde eingetreten
werden kann.
3.
3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 StG haften die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die
Gesamtsteuer. § 12 Abs. 1 Satz 2 StG hält fest, dass jeder
Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer
von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der
Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt
wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall
die Lösungen in Bund und Kantonen unterschiedlich sind und beispielsweise der
Kanton Zürich den Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt (vgl. Peter
Locher, Auswirkungen einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, in:
Fampra.ch 2008, S. 463 ff., insbesondere S. 485), entfaltet die
Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten regelmässig Rückwirkung, indem diesfalls
jeder Ehegatte bezüglich aller noch unbezahlten Steuern nur noch für
seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,
E. 4.1; VGr, 8. Januar 2020, SB.2019.00109, E. 2.1).
3.2 Die für die Aufhebung der Solidarhaftung vorausgesetzte
Zahlungsunfähigkeit muss dauerhafter Natur sein und ist von lediglich vorübergehenden
finanziellen Engpässen abzugrenzen. Offene Verlustscheine können eine
Zahlungsunfähigkeit dokumentieren, schliessen aber eine fortbestehende bzw.
wiedererlangte Zahlungsfähigkeit auch nicht definitiv aus (vgl. Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 12 StG
N. 11). Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten muss im
Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner
et al. § 132 StG N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008,
E. 4.3; VGr, 28. August 2013, SB.2012.00144, E. 2.4). Durch die
Aufhebung der Solidarhaftung soll es dem solventen Ehegatten nicht zugemutet
werden, seinen Regressanspruch gegenüber dem insolventen Ehegatten durchsetzen
zu müssen. Deshalb hat regelmässig nur der solvente Ehegatte ein schutzwürdiges
Interesse daran, eine Haftungsverfügung zu erhalten, während das
Rückgriffsrecht des insolventen Ehegatten nicht gefährdet und ohnehin erst mit
einer tatsächlichen Zahlung zugunsten des solventen Ehegatten entstehen würde,
was wiederum die angebliche Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ehegatten
widerlegen würde. Antragsberechtigt erscheint somit nur der solvente Ehegatte
(vgl. Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht
der direkten Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 173 und 175; vgl.
auch BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die
Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2021 davon aus, dass der
Beschwerdeführer als zahlungsunfähig im Sinn von § 12 Abs. 1
Satz 2 StG gilt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch aus
den Akten ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, von der
Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit der Vorinstanz ist
mithin davon auszugehen, dass die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 2
für die Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der
Steuerperioden 2010 und 2011 entfällt.
4.2 Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Ehe mit der Beschwerdegegnerin bis
2019 gedauert haben soll, ist angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit
unerheblich. Die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bewirkt selbst dann die
Aufhebung der Solidarhaftung, wenn die Ehe noch intakt ist. Soweit der
Beschwerdeführer auf § 7 Abs. 1 VV StG verweist, ist nicht klar, um
welchen Erlass es sich hierbei handelt. Darauf ist folglich nicht weiter
einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178
Abs. 2 StG).
6.2 Der Beschwerdegegnerin 2 steht – ausgangs- und antragsgemäss –
eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 178 Abs. 2 StG). Die vom Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote vom 26. Oktober 2021
enthält auch Leistungen, die offensichtlich im Zusammenhang mit anderen Verfahren
erbracht wurden und die auch nicht mit den im vorliegenden Verfahren
eingereichten Beweismittel in Verbindung gebracht werden können. Die
Parteientschädigung wird daher auf Fr. 1'300.- (Auslagen und Mehrwertsteuer
inbegriffen) festgesetzt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Mangels ersichtlichen und ausserhalb ihrer
üblichen Amtstätigkeit stehenden Aufwands und mangels entsprechenden Antrags steht
dem Beschwerdegegner 1 hingegen keine Parteientschädigung zu.
7.
Die Entlassung aus der Solidarhaftung stellt keinen
Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben im Sinn von
Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) dar. Gegen dieses Urteil kann deshalb Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 8'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …