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Geschäftsnummer: SB.2021.00072  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Haftung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011)


[Steuerbezug; Ehegattenhaftung] Der Beschwerdeführer verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde (E. 2). Rechtliche Grundlagen zur solidarischen Haftung von Ehegatten für die Gesamtsteuer (E. 3). Der Beschwerdeführer ist unstreitig zahlungsunfähig im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG. Es ist davon auszugehen, dass die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 2 für die Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011) entfällt (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHEGATTENHAFTUNG
HAFTUNGSVERFÜGUNG
STEUERBEZUG
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00072

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 10. November 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

 

und

2.    B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Haftung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 16. März 2017 auferlegte das kantonale Steueramt A und B bei den Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie bei der direkten Bundessteuer eine Nachsteuer.

B. Am 13. April 2018 beantragte B, ihre Haftung für die Nachsteuern sei auf ihren Anteil an den Nachsteuern und Zinsen zu beschränken. Das kantonale Steueramt gab dem Antrag auf Haftungsbeschränkung betreffend die direkte Bundessteuer mit Verfügung vom 9. Juli 2018 statt und wies ihn betreffend die Staats- und Gemeindesteuern mit Verfügung vom 21. August 2018 ab.

C. Die von B betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 3. Dezember 2018 ab. Betreffend die direkte Bundessteuer hiess es die Einsprache am 19. Dezember 2018 gut.

II.  

Den gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2018 des kantonalen Steueramts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2021 gut. Es hob den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 3. Dezember 2018 auf und stellte fest, dass die Rekurrentin für die ihr und A mit Verfügung vom 16. März 2017 auferlegten Nachsteuern von Fr. … (inklusive Zins) nicht haftet.

III.  

Hiergegen erhob A (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde. Sinngemäss machte er geltend, dass B (Beschwerdegegnerin 2) für die streitbetroffenen Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011) solidarisch hafte.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021 beantragte das kantonale Steueramt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des Steuerrekursgerichts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bilden vorliegend eine notwendige Streitgenossenschaft, da über die Aufhebung der Solidarhaftung nur mit Wirkung für beide Ehegatten entschieden werden kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist daher als beschwerdegegnerische Partei zu führen.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Gutheissung der Beschwerde. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer solidarisch haften und die Steuerschulden des Beschwerdeführers (teilweise) begleichen würde, könnte sie die entsprechende Schuld anschliessend von ihm zurückverlangen. Mit dem Konkurs des Beschwerdeführers mache es auch in zeitlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob er für die gesamte Steuerschuld allein hafte oder ob er gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 die Steuerschuld zurückzuzahlen habe.

2.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich betreffend die direkte Bundessteuer entnehmen, dass die gesamten Nachsteuern allein auf den Steuerfaktoren des Beschwerdeführers beruhen, was dieser anerkannt habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d). Die (Mit-)Haftung der Beschwerdegegnerin 2 für die direkte Bundessteuer entfalle deshalb vollumfänglich. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, auf wessen Steuerfaktoren die Nachsteuerschuld beruht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 machen aber nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch die Nachsteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern ausschliesslich auf den Steuerfaktoren des Beschwerdeführers basiert und die noch offene Steuerschuld der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … beträgt, sodass sie im Fall der (Mit-)Haftung Steuerschulden des Beschwerdeführers begleichen und den entsprechenden Betrag anschliessend von diesem zurückfordern müsste. Die Beschwerdegegnerin 2 macht nichts dergleichen geltend. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde verfügt und auf seine Beschwerde eingetreten werden kann.

3.  

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 StG haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. § 12 Abs. 1 Satz 2 StG hält fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall die Lösungen in Bund und Kantonen unterschiedlich sind und beispielsweise der Kanton Zürich den Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt (vgl. Peter Locher, Auswirkungen einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, in: Fampra.ch 2008, S. 463 ff., insbesondere S. 485), entfaltet die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten regelmässig Rückwirkung, indem diesfalls jeder Ehegatte bezüglich aller noch unbezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.1; VGr, 8. Januar 2020, SB.2019.00109, E. 2.1).

3.2 Die für die Aufhebung der Solidarhaftung vorausgesetzte Zahlungsunfähigkeit muss dauerhafter Natur sein und ist von lediglich vorübergehenden finanziellen Engpässen abzugrenzen. Offene Verlustscheine können eine Zahlungsunfähigkeit dokumentieren, schliessen aber eine fortbestehende bzw. wiedererlangte Zahlungsfähigkeit auch nicht definitiv aus (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 12 StG N. 11). Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten muss im Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller erbracht werden (Richner et al. § 132 StG N. 90; BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.3; VGr, 28. August 2013, SB.2012.00144, E. 2.4). Durch die Aufhebung der Solidarhaftung soll es dem solventen Ehegatten nicht zugemutet werden, seinen Regressanspruch gegenüber dem insolventen Ehegatten durchsetzen zu müssen. Deshalb hat regelmässig nur der solvente Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Haftungsverfügung zu erhalten, während das Rückgriffsrecht des insolventen Ehegatten nicht gefährdet und ohnehin erst mit einer tatsächlichen Zahlung zugunsten des solventen Ehegatten entstehen würde, was wiederum die angebliche Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ehegatten widerlegen würde. Antragsberechtigt erscheint somit nur der solvente Ehegatte (vgl. Felix Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 173 und 175; vgl. auch BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2021 davon aus, dass der Beschwerdeführer als zahlungsunfähig im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG gilt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit der Vorinstanz ist mithin davon auszugehen, dass die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 2 für die Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 und 2011 entfällt.

4.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Ehe mit der Beschwerdegegnerin bis 2019 gedauert haben soll, ist angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit unerheblich. Die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bewirkt selbst dann die Aufhebung der Solidarhaftung, wenn die Ehe noch intakt ist. Soweit der Beschwerdeführer auf § 7 Abs. 1 VV StG verweist, ist nicht klar, um welchen Erlass es sich hierbei handelt. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

5.  

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

6.2 Der Beschwerdegegnerin 2 steht – ausgangs- und antragsgemäss – eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 178 Abs. 2 StG). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote vom 26. Oktober 2021 enthält auch Leistungen, die offensichtlich im Zusammenhang mit anderen Verfahren erbracht wurden und die auch nicht mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel in Verbindung gebracht werden können. Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 1'300.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) festgesetzt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Mangels ersichtlichen und ausserhalb ihrer üblichen Amtstätigkeit stehenden Aufwands und mangels entsprechenden Antrags steht dem Beschwerdegegner 1 hingegen keine Parteientschädigung zu.

7.  

Die Entlassung aus der Solidarhaftung stellt keinen Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben im Sinn von Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) dar. Gegen dieses Urteil kann deshalb Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    8'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--   Zustellkosten,
Fr.    8'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …