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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00073
SB.2021.00074
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
I.
Mit Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid vom 6. Juli
2018 nahm das kantonale Steueramt beim Ehepaar A und B (nachfolgend: die
Pflichtigen) verschiedene Korrekturen vor und setzte deren steuerbares
Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern 2015, davon Fr. … als Ertrag aus qualifizierten
Beteiligungen) fest, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2015).
Aufgerechnet wurden insbesondere verschiedene Vergabungen
der im September 2005 errichteten Familienstiftung C für die drei Kinder
der Pflichtigen im Gesamtumfang von (rund) Fr. …. Die Familienstiftung C
ist eine durch öffentliche Beurkundung errichtete Familienstiftung im Sinn von Art. 335
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB) mit Sitz in D, deren statutarischer Zweck es ist, den Pflichtigen und
dessen Nachkommen (Anteilsberechtigte) "an die Kosten der Ausstattung,
durch Förderung ihrer Erziehung oder Ausbildung irgendwelcher Art Beiträge zu
leisten und bei Bedarf ihr wirtschaftliches und wissenschaftliches Fortkommen
zu ermöglichen und zu erleichtern". Über die Vergabungen beschliesst ein
durch die volljährigen Anteilsberechtigten gewähltes Kuratorium (Stiftungsrat).
Das kantonale Steueramt wies die gegen den Veranlagungs-
bzw. Einschätzungsentscheid vom 6. Juli 2018 erhobenen Einsprachen am 30. August
2019 ab.
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 30. März 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es seien in Gutheissung ihrer Beschwerden
die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Vergabungen der Familienstiftung C
in Höhe von Fr. … für das (Steuer-)Jahr 2015 nicht beim Einkommen der
Beschwerdeführenden aufzurechnen. Zudem ersuchten sie um die Zusprechung einer
Entschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00073 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2015 und SB.2021.00074 betreffend die direkte Bundessteuer
2015. Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Beteiligten
das rechtliche Gehör gewährt.
Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der
Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde D liessen sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Familienstiftungen
im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB sind nur zu ganz bestimmten, eng
umgrenzten Zwecken zur Befriedigung materieller Bedürfnisse in besonderen
Lebenslagen erlaubt. Unzulässig sind jedenfalls sogenannte Genuss- oder
Unterhaltsstiftungen, d. h.
Stiftungen, deren Erträgnisse ohne besondere Zweckbestimmung für den
allgemeinen Lebensunterhalt den Angeh .igen einer Familie zukommen sollen oder
die Neuerrichtung eines sogenannten Fideikommiss im Sinn von Art. 335 Abs. 2
ZGB (vgl. BGE 108 II 393 E. 6.a; BGr, 4. März 2002, 2A.457/2001, E. 4.5;
vgl. auch VGr, 23. April 2008, SB.2008.00009, E. 3.2; ausführlich
dazu Andrea Opel, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und
Begünstigten – in nationalen und internationalen Verhältnissen, Basler Studien
zur Rechtswissenschaft, Reihe B: Öffentliches Recht, Band 78, Basel 2009, S. 17 ff.
und 32 ff.). Fraglich ist auch, ob eine Familienstiftung der allgemeinen
Ausbildungsfinanzierung dienen darf (vgl. Roland Fankhauser in: Jolanta Kren
Kostkiewics, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar,
3. A., Zürich 2016, Art. 335 ZGB N. 4).
2.2 Vorliegend
erscheint zweifelhaft, ob sich die vom Pflichtigen errichtete und von ihm und
seiner volljährigen Tochter (als wahlberechtigte Anteilsberechtigte)
kontrollierte Stiftung noch in den Vorgaben des Stiftungsrechts bewegt, werden
doch zahlreiche Ausgaben der Kinder finanziert, welche sich klar ausserhalb der
zulässigen Zwecke einer Familienstiftung bewegen und offenkundig allgemeine
Lebenshaltungskosten ohne Ausstattungscharakter betreffen. Zudem bestand das
Kuratorium der Stiftung gemäss den in den Akten liegenden Sitzungsprotokollen
in der strittigen Steuerperiode allein aus dem Pflichtigen, welcher damit
selbst über (statutenkonforme) Vergabungen entscheiden konnte. Ob die
aufgerechneten Vergabungen statuten- und gesetzeskonform entrichtet wurden,
kann indes im nachfolgenden Sinn offenbleiben.
3.
3.1 Der
Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser gesetzlichen
Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) bei den Steuerpflichtigen ohne
Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich
von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die Kapitalgewinne
aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 16
Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24 StG bzw. Art. 24
DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353 E. 2). Ist ein
Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall die steuerpflichtige Person
dessen Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit
Hinweisen).
3.2 Leistungen
einer Familienstiftung im Sinn von Art. 335 Abs. 1 ZGB sind aufgrund
der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG beim Empfänger grundsätzlich steuerbar, sofern die Leistungen nicht
ausnahmsweise aufgrund des Negativkatalogs von § 24 StG bzw. Art. 24
DBG steuerbefreit sind. Für die rechtliche Qualifikation der an die Destinatäre
ausgerichteten Erträge der Familienstiftung ist zufolge der eigenen
Rechtspersönlichkeit der Stiftung allein auf das zwischen ihr und den
Destinatären bestehende Verhältnis abzustellen (BGr, 22. April 2004,
2A.668/2004, E. 3.4.3; vgl. auch BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012
und 2C_712/2012, E. 2.2 und 4.1). Mangels animus donandi der rechtlich
verselbständigten Stiftung kann es sich bei den Zuwendungen der Stiftung nicht
um einkommenssteuerbefreite Schenkungen im Sinn von § 24 lit. a StG
und Art. 24 lit. a DBG handeln (BGr, 22. April 2004,
2A.668/2004, E. 3.3 und 3.4.3; in Bezug auf statutenkonforme
Substanzausschüttungen differenzierend hingegen Opel, S. 186 f.).
Ebenso wenig handelt es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um Leistungen in
Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Sinn von § 24 lit. e
StG und Art. 24 lit. e DBG, da die Familienstiftung ihre Leistungen
nicht aufgrund familienrechtlicher Pflichten gemäss Art. 328 ZGB
(Verwandtenunterstützung), sondern aufgrund des statutarischen Stiftungszwecks
erbringt und eine familienrechtlich relevante Verwandtschaft höchstens zum
Stifter oder den Mitgliedern des Stiftungsrats bestehen kann (offengelassen in
BGr, 22. April 2004, 2A.668/2004, E. 2.4; vgl. auch BGr, 4. März
2001, 2A.257/2001, E. 4.5). Die statutenkonform entrichteten Leistungen
einer Familienstiftung mit gesetzlich zulässiger ideeller Zweckbestimmung sind
allenfalls nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG
einkommenssteuerfrei, wenn es sich dabei um unentgeltliche Leistungen an
bedürftige Personen handelt, welche auf die entsprechenden Zuwendungen zur
Bestreitung ihres (minimalen) Lebensunterhalts angewiesen sind, während
Zuwendungen von Familienstiftung mit unzulässiger wirtschaftlicher Zweckbestimmung
empfängerseitig stets zu versteuern sind (vgl. BGr, 22. April 2004,
2A.668/2004, E. 2.4; BGr, 4. März 2001, 2A.257/2001, E. 4.5).
Eine Steuerbefreiung nach § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG entfällt jedoch, soweit der Grundbedarf der Destinatäre bereits durch
andere Unterstützungsleistungen gedeckt ist, namentlich durch entsprechende
Unterstützungsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern.
3.3 Nach
dargelegter Rechtslage haben die Zuwendungen bzw. Vergabungen der
Familienstiftung an die Kinder keinen Schenkungscharakter im Sinn von § 24
lit. a StG und Art. 24 lit. a DBG, da sie nach Massgabe des
statutarischen Stiftungszwecks und nicht in Schenkungsabsicht entrichtet
werden. Weiter liegt auch keine Leistung in Erfüllung familienrechtlicher
Pflichten gemäss § 24 lit. e StG und Art. 24 lit. e DBG
vor, da die Stiftung steuerlich nicht transparent zu behandeln ist und selbst
als juristische Person weder familienrechtliche Verpflichtungen hat noch mit
den Destinatären verwandt sein kann. Sodann liegt auch keine steuerbefreite
Unterstützungsleistung gemäss § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG vor, da die Zuwendungen der Familienstiftung vorliegend teilweise über eine
blosse Deckung des Grundbedarfs hinausgehen und im Übrigen lediglich Zahlungen
ersetzen, welche ansonsten durch die unterhaltspflichtigen Eltern der
Destinatäre zu entrichten wären. Da die Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf
angemessen Unterhalt haben und aufgrund der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse ihrer Eltern entsprechende Unterhaltszahlungen auch ohne
Weiteres erhältlich wären, kann von einer Bedürftigkeit keine Rede sein, wie
sie die Anwendung von § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d
DBG aber voraussetzen würde.
3.4 Entsprechend
fallen die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung nicht in den
Ausnahmekatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG und sind gemäss der
Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG einkommenssteuerpflichtig,
unabhängig davon, ob sie nun noch im Rahmen einer statuten- und
gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung der Familienstiftung entrichtet wurden.
4.
4.1 Bis auf
Erwerbseinkünfte wird gemäss § 7 Abs. 3 StG und Art. 9 Abs. 2
DBG (in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die zeitliche Bemessung
der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013) das Einkommen von minderjährigen
Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet,
sofern die Kinder in der betreffenden Steuerperiode nicht volljährig werden.
Kinder, die in der entsprechenden Steuerperiode volljährig werden, haben
hingegen alle ihre Einkommensbestandteile selbständig zu versteuern.
4.2 Die Kinder
der Pflichtigen sind vorliegend als Anteilsberechtigte bzw. Destinatäre
Empfänger der Stiftungszuwendungen, jedoch ist ihr Einkommen nach dargelegter
Rechtslage bis zu ihrer Volljährigkeit (bzw. derjenigen Steuerperiode, in
welcher sie volljährig werden) ihren Eltern bzw. den Pflichtigen zuzurechnen.
Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass die Leistungen der Familienstiftung
vorliegend in erster Linie die Pflichtigen entlasten, welche in entsprechendem
Mass von ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten befreit werden. Die
Zurechnung bei den Pflichtigen entspricht damit auch vollumfänglich dem
verfassungsmässigen Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]).
4.3 Entgegen
den Vorinstanzen sind dagegen die von der im April 1997 geborenen – und
damit zum Ende der Steuerperiode 2015 bereits volljährigen – Tochter E
empfangenen Zuwendungen von dieser selbst und nicht von den Pflichtigen als
Einkommen zu versteuern: Zwar werden auch hier die Eltern bzw. die Pflichtigen
in dem Masse von ihrer eigenen Unterhaltspflicht befreit, als dass die Stiftung
entsprechende Leistungen erbringt. Der (Mündigen-)Unterhalt ist aber subsidiär
und gemäss Art. 277 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 285 Abs. 1
ZGB nur insoweit geschuldet, als dass der Bedarf des (mündigen) Kindes nicht
schon anderweitig gedeckt ist. Die vorliegende Stiftung verfügt zwar nicht über
einen von der Familie unabhängigen Stiftungsrat, da das über die Vergabungen
entscheidende Kuratorium (Stiftungsrat) vom Pflichtigen und dessen Nachkommen
(inklusive der volljährigen Tochter) gewählt, abberufen und somit auch
kontrolliert wird. Jedoch hätte auch eine von der Familie unabhängige
Stiftungsleitung statutarisch vorgesehene Zuwendungen direkt an die zum Ende
der Steuerperiode bereits volljährige und damit voll handlungsfähige Tochter
vergeben und nicht etwa den Pflichtigen als deren nicht mehr sorgeberechtigten
Eltern zukommen lassen. Ob die Zahlungen hierbei direkt an die Tochter oder an
deren Gläubigerinnen (Schulen etc.) erfolgten, ist dabei irrelevant. Da nach
dargelegter Gesetzeslage im (Steuer-)Jahr der Volljährigkeit auch die noch vor
Erreichen der Volljährigkeit erhaltenen Vergabungen vom Empfänger und nicht von
den sorgeberechtigten Eltern zu versteuern sind, gilt dies auch für die für die
Tochter E vor April (18. Geburtstag) entrichteten Vergabungen.
4.4 Die
Vergabungen an die zum Ende der Steuerperiode 2015 noch minderjährigen Kinder
sind damit zu Recht beim steuerbaren Einkommen der Pflichtigen aufgerechnet
worden, während die Anträge der Pflichtigen insoweit gutzuheissen sind, als
auch die Vergabungen an die zum Ende der Steuerperiode 2015 bereits volljährige
Tochter E bei ihnen statt der Tochter aufgerechnet wurden. In diesem Sinn ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur Neuberechnung der Steuern an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Berechnung durch das Verwaltungsgericht ist
vorliegend nicht geboten, da die Vergabungen der Familienstiftung an die
einzelnen Kinder in den Akten nicht zusammenfassend aufgeschlüsselt sind und
eine direkte Berechnung durch das Verwaltungsgericht den Instanzenzug verkürzen
würde.
5.
Wie sich aus den in den Akten liegenden Kontoblättern der Familienstiftung C
erschliesst, wurden rund 40 % der aufgerechneten Vergabungen von insgesamt
(rund) Fr. … an die am Ende der Steuerperiode 2015 bereits volljährige
Tochter E entrichtet. Da diesbezüglich die vereinigten Beschwerden gutzuheissen
und die Vergabungen stattdessen bei der volljährigen Tochter aufzurechnen sind,
sind den Pflichtigen ausgangsgemäss insgesamt drei Fünftel (bzw. je drei
Zehntel) und dem Beschwerdegegner zwei Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 153
Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG sowie Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Den Pflichtigen steht
aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens keine Entschädigung zu, zumal sie
vorliegend auch nicht extern vertreten sind (§ 153 Abs. 4 StG und § 152
StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG sowie Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens (erster Rechtsgang) hat das Steuerrekursgericht in seinem
Neuentscheid zu befinden.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00073 wird festgesetzt auf
Fr. 800.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 887.50 Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00074 wird festgesetzt auf
Fr. 700.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 752.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden zu je drei
Zehntel den Beschwerdeführenden 1 und 2, unter solidarischer Haftung für drei
Fünftel der Gerichtskosten, und zu zwei Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Es
werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Entschädigungen
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …