{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00073_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221821&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01e9b7e476daa521ca5a29853defa9f6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  SB.2021.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  SB.2021.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  SB.2021.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Besteuerung von Vergabungen einer Familienstiftung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zul\u00e4ssige Zwecke einer Familienstiftung (E. 2). Leistungen einer Familienstiftung sind aufgrund der steuerrechtlichen Einkommensgeneralklausel empf\u00e4ngerseitig grunds\u00e4tzlich steuerbar, sofern die Leistungen aufgrund des Negativkatalogs nicht ausnahmsweise steuerbefreit ist. Zuwendungen einer Familienstiftung haben weder Schenkungscharakter noch erfolgen sie in Erf\u00fcllung famlilenrechtlicher Pflichten. Statutenkonform entrichtete Leistungen einer Familienstiftung mit gesetzlich zul\u00e4ssiger ideeller Zweckbestimmung sind allenfalls einkommenssteuerfrei, wenn es sich dabei um unentgeltliche Leistungen an bed\u00fcrftige Personen handelt, welche auf entsprechende Zuwendungen zur Bestreitung ihres (minimalen) Lebensunterhalts angewiesen sind und deren Grundbedarf nicht durch andere Unterst\u00fctzungsleistungen (namentlich Unterst\u00fctzungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber unterhaltspflichtigen Eltern) gedeckt ist, w\u00e4hrend Zuwendungen von Familienstiftungen mit unzul\u00e4ssiger wirtschaftlicher Zweckbestimmung empf\u00e4ngerseitig stets zu versteuern sind (E. 3.2). Vorliegend fallen die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung nicht in den Negativkatalog und sind gem\u00e4ss der Generalklausel einkommenssteuerpflichtig, unabh\u00e4ngig davon, ob sie nun noch im Rahmen einer statuten- und gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung entrichtet wurden (E. 3.4). W\u00e4hrend die empfangenen Leistungen der minderj\u00e4hrigen Destinat\u00e4ren den Pflichtigen als deren unterhaltspflichtigen Eltern zuzurechnen sind, sind die Empf\u00e4nge der vollj\u00e4hrig gewordenen Tochter entgegen den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen dieser selbst zuzurechnen, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen ist (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:32", "Checksum": "591aff4273057337f9b47ae6cb8a4c12"}