{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00075_2022-01-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222071&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df0d1a7fb13781361c2fb20335543027"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.01.2022  SB.2021.00075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.01.2022  SB.2021.00075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.01.2022  SB.2021.00075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2017 | Fehlende virtuelle Kollektivit\u00e4t bei Einzelanschluss eines Arztes an eine 1e-Vorsorgel\u00f6sung. [Die als Aktiengesellschaft konstituierte Arztpraxis versicherte einerseits s\u00e4mtliche Angestellten zur beruflichen Vorsorge bis zu einem Jahreslohn von Fr. 200'000.- bei einer BVG-Sammelstiftung. Dar\u00fcber hinaus schloss sie mit einer anderen Sammelstiftung zur \u00fcberobligatorischen beruflichen Vorsorge einen 1e-Vorsorgeplan ab. Einziger Versicherter ist der Arzt und Praxisinhaber, der zusammen mit seiner Ehefrau 100 % des Aktienkapitals h\u00e4lt. Fraglich ist, ob der Einzelanschluss dem Erfordernis der virtuellen Kollektivit\u00e4t gen\u00fcgt oder ob eine sog. \"A-la-carte-Versicherung\" vorliegt.] Zum gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand geh\u00f6ren auch die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (\u00a7 65 Abs. 1 lit. b StG/Art. 59 Abs. 1 lit. b DBG). Soweit diese jedoch als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zu qualifizieren sind, bilden sie Teil des steuerbaren Reingewinns (E. 3.1). Auch bei sog. 1e-Pl\u00e4nen (vgl. Art. 1e BVV 2) muss der Grundsatz der Kollektivit\u00e4t eingehalten werden. Die Kollektivit\u00e4t ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gem\u00e4ss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist (Art. 1c Abs. 2 Satz 1 BVV 2; sog. virtuelle Kollektivit\u00e4t). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich bei der zuk\u00fcnftigen Annahme einer weiteren Person um eine realistische M\u00f6glichkeit handeln (E. 3.3). Vorliegend ist der Einzelanschluss des Arztes als \"A-la-carte-Versicherung\" zu qualifizieren, welche dem Grundsatz der virtuellen Kollektivit\u00e4t nicht gerecht wird. Der Pflichtigen ist es nicht gelungen, den Nachweis daf\u00fcr zu erbringen, dass die Anstellung eines weiteren Facharztes eine realistische M\u00f6glichkeit darstellte (E. 4).  Abweisung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:41", "Checksum": "2336395bab31c309bd1bd1550f1a404e"}