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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00082
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Erbschaftssteuer
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) erhielt als
testamentarisch eingesetzter Erbe der 2016 verstorbenen B einen Erbanteil im
Wert von Fr. …, worauf ihm das kantonale Steueramt am 6. März 2017
eine Erbschaftssteuer von Fr. … auferlegte.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 2. Juni 2017 ab, wobei es den vom Pflichtigen sinngemäss
beantragten Lebenspartnerabzug von Fr. … nicht gewährte.
II.
Mit Rückweisungsentscheid vom 7. August 2018 wies das
Steuerrekursgericht die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung des Rekurses
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt
zurück.
III.
Nach durchgeführtem Beweisverfahren wies das kantonale
Steueramt die Einsprache in einem zweiten Rechtsgang am 6. Januar 2021
erneut ab.
IV.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 11. Mai 2021 ab.
V.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 ersuchte der
Pflichtige sinngemäss um die Gewährung des Lebenspartnerabzugs von Fr. …
und entsprechende Reduktion der Erbschaftssteuer.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen den
Rekursentscheid des Steuerrekursgerichts in Angelegenheiten des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechts können der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 43 Abs. 2 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 [ESchG]).
Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) über das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147–153
StG) gelten sinngemäss (§ 43 Abs. 3 ESchG).
1.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG in
Verbindung mit § 43 Abs. 3 ESchG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.
2.1 Der
Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und
Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von
Todes wegen (§ 3 Abs. 1 ESchG). Bei der Steuerberechnung werden
gemäss § 21 Abs. 1 lit. e ESchG von den steuerbaren Vermögensübergängen
Fr. … abgezogen ("steuerfreie Beträge"), wenn es sich bei der
steuerpflichtigen Person um die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner handelt,
welche bzw. welcher während mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser oder der
Erblasserin im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern keine weiteren
Abzüge im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a–d ESchG geltend gemacht
werden.
Ein Zusammenleben im gleichen Haushalt setzt grundsätzlich
eine ungeteilte Wohngemeinschaft am gleichen Steuerdomizil voraus (vgl. auch
OGr Uri, 26. Februar 2016, OG V 14 35, publiziert im Rechenschaftsbericht
über die Rechtspflege des Kantons Uri 2016/17 Nr. 38; vgl. auch Natalie
Peter/Frank Rutishauser in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker
[Hrsg.], Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Basel 2020, § 17 N. 124). Da das Zusammenleben in einer
Wohngemeinschaft für die Steuerbehörden im Nachhinein oft nur schwer
überprüfbar ist, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung gerechtfertigt
und erscheint es insbesondere zulässig, eine alternierende Wohngemeinschaft in
zwei komplett ausgestatteten Wohnungen, wo das Leben jederzeit vollumfänglich
auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, von der Abzugsberechtigung
auszuschliessen (BGr, 6. Februar 2018, 2C_685/2017, E. 4.4.4). Bei
einer solchen – jederzeit und beliebig wählbaren – Rückzugsmöglichkeit in
separate Wohnräumlichkeiten kann nicht von einem manifestierten Willen einer
Lebensgemeinschaft in ungeteilter Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung
ausgegangen werden (vgl. in einem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang
BGE 138 V 86 E. 5.1.2). Haben die Lebenspartner zu Lebzeiten des
Erblassers zwei separate Wohnungen bewohnt, ist die Gewährung des Abzugs
deshalb höchstens bei besonderen Umständen in Betracht zu ziehen, z. B. wenn die Wohnungen in
unmittelbarer Nachbarschaft liegen und weitere Indizien auf eine auf Dauer
angelegte und umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter
hinweisen, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche
Komponente aufweist (vgl. hierzu zur analogen Rechtslage im Kanton Aargau VGr
AG, 1. Mai 2019, WBE.2018.378, publiziert in AGVE 2019 S. 65 ff.).
Als steuermindernde Tatsache ist die Lebenspartnerschaft
und das Zusammenleben im gleichen Haushalt durch die steuerpflichtige Person
nachzuweisen, wozu vermutungsweise auf die offiziellen Meldeverhältnisse bzw.
die Steuerdomizile abzustellen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 132 StG N. 90 ff.,
mit weiteren Hinweisen und Verweis auf Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
2.2 Der
Pflichtige und die Erblasserin waren zum Zeitpunkt des Erbgangs in
verschiedenen Wohngemeinden (C und D) angemeldet und steuerpflichtig. Der
Pflichtige hat eigenen Angaben zufolge stets über separate Wohnräumlichkeiten
verfügt, in welche er sich zurückziehen konnte. So führte er in seiner
Einsprache vom 1. Februar 2021 aus, dass er mit der Erblasserin zwar
"im gleichen gemeinsamen Haushalt zusammengelebt" habe, jedoch
"an verschiedenen Orten". Wie dargelegt wurde, reicht es schon aus
Praktikabilitätsgründen für die Gewährung des Lebenspartnerabzugs grundsätzlich
nicht aus, wenn die gemeinsame Haushaltsführung alternierend an den jeweiligen
Wohnorten der Lebenspartner stattfindet, solange beide Lebenspartner sich
jederzeit wieder alleine in ihre eigenen vier Wände zurückziehen können und
über keine einheitliche Meldeadresse bzw. kein gemeinsames Steuerdomizil
verfügen. Dass der Pflichtige insgesamt während mindestens fünf Jahren mit der
Erblasserin in ungeteilter Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft an einem
einheitlichen Steuerdomizil zusammenlebte, wird von ihm nicht substanziiert
dargelegt und nachgewiesen.
2.3 Sodann
sind keine besonderen Umstände dargelegt worden, welche im dargelegten Sinn
ausnahmsweise die Gewährung des Lebenspartnerabzugs trotz getrennter bzw.
alternierender Wohnorte hätten rechtfertigen können. Insbesondere haben der
Pflichtige und die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbgangs nicht derart nahe
zusammengewohnt, dass praktisch von einer gemeinsamen Haushaltsführung im Sinn
des Gesetzes ausgegangen werden könnte. Weiter vermögen auch die vom
Pflichtigen vorgebrachten Hinderungsgründe für eine Zusammenlegung der Wohnorte
bzw. Haushaltungen keine Ausnahme zu rechtfertigen: So zeigt der Umstand, dass
der Pflichtige seine Eigentumswohnung nicht aufgeben oder weitervermieten
wollte, gerade auf, dass er sich weiterhin einen Rückzugsraum offenhalten und
die Haushalte nicht definitiv zusammenlegen wollte. Eine frühere
Einzimmerwohnung in E war nach Darstellung des Pflichtigen im
Einspracheverfahren für ein partnerschaftliches Zusammenleben offenbar
ungeeignet, weshalb das Paar nach einer grösseren Wohnung gesucht haben will.
Jedenfalls gab der Pflichtige auch in der Folge seinen separaten Wohnsitz nie
auf. Weiter bildet der Umstand, dass das Paar in der von ihm präferierten
Wohngegend keine passende Eigentumswohnung gefunden haben will, keinen
hinreichenden Grund, um auf das Erfordernis einer fünfjährigen
Haushaltsgemeinschaft zu verzichten. Die vom Pflichtigen in der
Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele (verheiratete Paare mit getrennten
Schlafzimmern oder "Politiker-" bzw. "Handwerker-"Paare mit
Wochenaufenthalt) sind sodann mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar,
wo die Lebenspartner stets getrennte (Haupt-)Steuerdomizile und ihre Beziehung
nie formalisiert hatten. Überdies stehen die vom Pflichtigen aufgeführten
Beispiele auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer analogen
erbschaftssteuerlichen Angelegenheit.
Da die Führung einer Lebensgemeinschaft erforderlich, aber
nicht hinreichend für die Gewährung des Lebenspartnerabzugs ist und der hierfür
beweisbelastete Pflichtige den kumulativ erforderlichen Bestand einer
mindestens fünfjährigen Haushaltsgemeinschaft nicht im dargelegten Sinn
nachweisen konnte, ist seine Beschwerde unabhängig von der sonstigen Qualität
seiner Beziehung zur Erblasserin abzuweisen. Sodann kann offengelassen werden,
inwieweit die Haushaltsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
noch hätte Bestand haben müssen und inwieweit die fünfjährige Frist
unterbrochen werden kann, da der Pflichtige vorliegend nie für längere Zeit im
dargelegten Sinn eine entsprechende Haushaltsgemeinschaft mit der Erblasserin
bildete.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3 ESchG) und
steht ihm keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 StG, § 153 Abs. 4 StG und § 43 Abs. 3
ESchG).
4.
Soweit der Pflichtige für den Fall eines negativen
Entscheids um die Rücksendung seiner Kopien ersucht, ist er darauf hinzuweisen,
dass Einlegerakten grundsätzlich erst nach der letztinstanzlichen Erledigung
des Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben werden (vgl. § 71
VRG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts-
und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]
und § 12 der Akturierungsverordnung vom 12. Mai 2010)
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …