{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00088_2022-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222593&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db415128250fc90a7175452150b58f5c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2022  SB.2021.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2022  SB.2021.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2022  SB.2021.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Staats- und Gemeindesteuern 2017. [Umstritten ist, ob der Pflichtige seinen Wohnsitz bereits 2017 in den Kanton Z\u00fcrich verlegt hat und ab wann die Eigenmietwertbesteuerung beginnt.] Nat\u00fcrliche Personen sind im Kanton Z\u00fcrich aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine nat\u00fcrliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt (E. 2.1 und 2.2). Im Bereich der harmonisierten Steuern obliegt der steuerpflichtigen Person der Beweis f\u00fcr die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Veranlagungsbeh\u00f6rde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Meint die Veranlagungsbeh\u00f6rde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegr\u00fcndende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (E.2.4 und 2.5). Ein Amtsbericht erweist sich als ungeeignet und untauglich, den strittigen Zeitpunkt des Zuzugs des Beschwerdef\u00fchrers zu eruieren. Vielmehr ist dieser Antrag allgemeiner aufsichtsrechtlicher Natur. Da das Verwaltungsgericht indessen nicht Aufsichtsinstanz \u00fcber das kantonale Steueramt ist (vgl. \u00a7 110 StG), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (E. 3.3). Grunds\u00e4tzlich liegt es im Ermessen der Veranlagungsbeh\u00f6rde, welche Untersuchungsmittel sie zur Abkl\u00e4rung des rechtserheblichen Sachverhalts einsetzen will. Die Untersuchungshandlungen der Veranlagungsbeh\u00f6rde m\u00fcssen jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, d.h. zur Abkl\u00e4rung des von ihr als massgeblich erachteten Sachverhalts geeignet, erforderlich und der mitwirkungspflichtigen Person zumutbar sein (E. 4).  Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es nicht gelungen, die Vermutung des Bestands der subjektiven Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich umzustossen und beim Gericht begr\u00fcndete Zweifel am hiesigen Wohnsitz per 31. Dezember 2017 zu wecken.  Zudem haben die Vorinstanzen, in Anbetracht, dass die Eigenmietwertbesteuerunggrunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Hand\u00e4nderung (Eigentums\u00fcbertragung) bzw. im allf\u00e4llig sp\u00e4teren Zeitpunkt der \u00dcbergabe des Geb\u00e4udes (Bezugsbereitschaft) beginnt, die Eigenmietwertbesteuerung zu Recht per Anfang September 2017 festgesetzt (E. 5 und 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:38:06", "Checksum": "c6e8f18ec99a2ca6c169518fe03af0dc"}