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Geschäftsnummer: SB.2021.00091  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


[Ein von den Beschwerdeführenden geleisteter Mitgliederbeitrag an einen Club wurde mangels geschäftsmässiger Begründetheit nicht als Abzug von ihrem steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen.] Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen werden (E. 2.2). Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt (E. 2.3). Gesamthaft ist es den Pflichtigen vorliegend nicht gelungen, einen qualifizierten, engen sachlichen Konnex zwischen ihrer Mitgliedschaft im (...) und ihrer anwaltlichen Tätigkeit in Zürich zu belegen. Eine geschäftliche Begründetheit ihres Mitgliedschaftsbeitrags in Höhe von Fr. (...) ist folglich zu verneinen, womit die entsprechenden Kosten nicht vom selbständigen Erwerbseinkommen der Pflichtigen in Abzug gebracht werden können (E. 3.3.7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
BEWEISLAST
GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT
MITGLIEDERBEITRAG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. I DBG
Art. 27 Abs. I DBG
Art. 58 Abs. I lit. a DBG
§ 18 Abs. I StG
§ 27 Abs. I StG
§ 64 Abs. I StG
§ 153 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00091
SB.2021.00092

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie

direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Rechtsanwalt und führt zusammen mit seiner Ehefrau B (nachstehend: die bzw. der Pflichtige, gemeinsam: die Pflichtigen) eine Anwaltskanzlei in J. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 25. August 2020 für die Steuerperiode 2014 (1.1.–31.12.2014) wurde den Pflichtigen bei ihrem deklarierten selbständigen Erwerbseinkommen jeweils ein Mitgliederbeitrag von Fr. … an die C-Club GmbH (nachfolgend: C-Club) als nicht abzugsfähige Standeskosten aufgerechnet.

Am 25. September 2020 erhoben A und B Einsprache gegen die betreffende Aufrechnung. Das kantonale Steueramt verlangte in der Folge am 5. Oktober 2020 mittels einer Auflage den Nachweis über die geschäftsmässige Begründetheit der Mitgliedschaft. Weiter wurden die Pflichtigen aufgefordert, Unterlagen zu den im Jahr 2014 besuchten Veranstaltungen des C-Clubs und dem damit verbundenen geschäftlichen Konnex einzureichen. Nach erfolgter Mahnung nahm das Ehepaar A/B zur Sache Stellung. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 5. Januar 2021 ab.  

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 21. Juni 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 beantragten A und B die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der mitangefochtenen Einschätzungsverfügung vom 5. Januar 2021 sowie die Anerkennung der Mitgliederbeiträge an die C-Club bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 respektive für die direkte Bundessteuer 2014 als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und schliesslich die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 wurden die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00091) und direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) vereinigt.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 4. August 2021 zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Das kantonale Steueramt beantragte am 12. August 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt J liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00091) und direkte Bundessteuer 2014 (SB.2021.00092) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen RekAkommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

1.4 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Gelingt der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise sind aber auch bei steueraufhebenden oder -mindernden Tatsachen die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen, wenn dem beweisbelasteten Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist oder lediglich die Höhe, aber nicht der Bestand, einer steueraufhebenden oder -mindernden Tatsache ungewiss ist und die Sachdarstellung des Steuerpflichtigen eine hinreichende Schätzungsgrundlage enthält (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 19 Rz. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 139 StG N. 51 und 61 ff.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/ Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2016, Art. 46 StHG N. 30; VGr, 29. Oktober 2014, SB.2014.00082, E. 2.3; VGr, 17. März 2014, SB.2013.00166, E. 2.4; RB 2002 Nr. 110; RB 1998 Nr. 136).

2.  

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage, ob ein Mitgliederbeitrag an die C-Club hiervon als geschäfts- oder berufsmässig begrün­dete Kosten in Abzug gebracht werden kann. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen sind hierfür Art. 27 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 1 StG massgebend, nicht Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG und § 64 Abs. 1 StG. Die letzteren Bestimmungen sind anwendbar bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns einer Kapitalgesellschaft. Aprüngliche Anfechtungsobjekte dieses Verfahrens sind hingegen der Einschätzungsentscheid vom 25. August 2020 über die Staats- und Gemeindesteuern 2014 beziehungsweise die gleichentags datierende Veranlagungsverfügung über die direkte Bundessteuer 2014, welche das den Pflichtigen anrechenbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffen.

2.2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selb­ständi­gen Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von dieser Erwerbstätigkeit abgezogen werden.

2.3 Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Ob der Aufwand aber zweckmässig beziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt grundsätzlich keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Vorausgesetzt wird ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind (Richner et al., § 27 StG N. 2 f., § 33 StG N. 4; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 27 DBG N. 3 f., Art. 34 StG N. 3).

2.4 Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke stellen geschäftsmässig begründete Aufwendungen dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt erzielen und in der Absicht erfolgen, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zur Imagepflege der steuerpflichtigen Person zu betreiben. Ermöglichen solche Zuwendungen zum Beispiel in Form von Mitgliedschaftsbeiträgen in einem exklusiven Klub das Networking und fördert das die Akquisition, so sind solche Zuwendungen auch dann geschäftsmässig begründet, wenn die exakte Herkunft solcher Umsätze letztlich nicht detailliert nachweisbar ist (StE 1997 B 72.14.2 Nr. 19; Richner et al., § 27 StG N. 15 mit Verweis auf § 64 StG N. 158).  

3.  

3.1 Die Pflichtigen machen geltend, dass der Pflichtige als selbständiger Anwalt Mandate zu akquirieren habe, was vor allem über Kontaktnetzwerke jeder Art erfolge. Beim C-Club handle es sich um ein "Netzwerksystem sui generis", bei welchem der Netzwerkgedanke im Zentrum stehe mit allem, was den Netzwerkteilnehmern den Aufenthalt erleichtere. Allein schon die mit der Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft rechtfertige eine geschäftsmässige Begründetheit des infrage stehenden Mitgliederbeitrags, werde hierdurch doch Zugang zu einem weltweiten Business- und Kontaktnetz gewährt, ohne dass die Zusatzkosten anderer Clubs anfallen würden. Die Mitgliedschaft im C-Club sei ein geschäfts- und gewinnbringendes Engagement. Die betreffenden Aufwendungen stünden aufgrund des "Netzwerkens" vor Ort und der Präsenz des Pflichtigen auf der digitalen Mitgliederliste mit dem Kanzleibetrieb und der Gewinnerzielung in einem Zusammenhang.

In formeller Hinsicht machen die Pflichtigen namentlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungsmaxime geltend, da die Durchführung eines Beweisverfahrens unterblieben und die richterliche Fragepflicht hierdurch verletzt worden sei. Auch im Zusammenhang mit ihrem Akteneinsichtsrecht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die Mitgliedschaft im C-Club mit keinem nennenswerten Aussenauftritt der Pflichtigen verbunden sei und primär der Beziehungspflege mit Mitgliedern des C-Clubs diene. Ein klares Bild über ihre Aktivitäten im C-Club ergebe sich nicht, insbesondere sei nicht aufgezeigt worden, wann und zu welchen Anlässen sich der Pflichtige dort aufgehalten habe. Es lägen keinerlei Nachweise vor, dass er sich jemals nach D begeben und sich im C-Club aufgehalten habe. Weitere Memberclubs, zu welchen eine Mitgliedschaft im C-Club Zugang ermögliche, würden weder erwähnt noch werde dargetan, wann der Pflichtige diese besucht habe. Für eine geschäftliche Nutzung der Mitgliedschaft der Pflichtigen beim C-Club mangle es somit bereits an einer substanziierten Sachdarstellung.

3.3  

3.3.1 Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen in ihrer Auffassung, dass sich in den Akten keinerlei konkrete Nachweise über die Anwesenheit der Pflichtigen im C-Club oder die dortigen Aktivitäten finden. Die (nicht näher belegte) Behauptung, gemäss welcher sie sich angeblich alle 14 Tage bis drei Wochen im C-Club aufhalten würden, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals neu vorgebracht und ist somit unbeachtlich. Gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Pflichtigen ist allerdings ein gewisser Lebensbezug ihrerseits zu D zu vermuten, da sie dort eigenen Angaben zufolge Wohneigentum besitzen (was sich allerdings mit der bei den Akten liegenden Steuererklärung nicht bestätigen lässt) und nachweislich an der in D domizilierten E GmbH beteiligt sind. Diese Umstände entbinden die Pflichtigen allerdings nicht von ihrer Pflicht, Besuche des in der Gemeinde F (Land G) gelegenen C-Club näher zu belegen. Die Frage nach der Häufigkeit der Besuche der Pflichtigen im C-Club kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die geschäftsmässige Begründetheit ihrer Mitgliedschaft im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht hinreichend substanziiert nachgewiesen worden ist.

3.3.2 Der in F gelegene C-Club bietet seinen Mitgliedern ein individuell nutzbares Gastronomie-, Wellness-, Freizeit- und Eventprogramm sowie Zugang zu weltweiten Partnerclubs. Nebst einem Restaurant, vier Stuben, einer Cocktailbar, einer Vinothek und einer Zigarrenlounge wird ihnen auch ein Spa-Bereich mit vielseitigen Unterhaltungsmöglichkeiten und diversen Behandlungen offeriert. Die Angaben der Pflichtigen, dass das Dienstleistungsangebot des C-Club im Jahr 2014 einzig auf das "Netzwerken" fokussiert und seither in alle Richtungen ausgebaut worden sei, sind unbeachtlich. Die betreffenden Behauptungen werden durch die hierfür beweispflichtigen Pflichtigen einerseits nicht näher belegt und sie erweisen sich andererseits als verspätet, da sie erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Mitgliedschaft ist folglich auf die vorinstanzlich zugrunde gelegten Angebote des C-Clubs abzustellen, wovon die Pflichtigen eigenen Angaben zufolge einzig den Kommunikationsbereich respektive die Begegnungshalle, den Veranstaltungs- sowie den Gastronomiebereich zu Akquisitionszwecken nutzen.

3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Mitgliedschaft im C-Club mit keinem nennenswerten Aussenauftritt der Anwaltskanzlei der Pflichtigen verbunden. Die blosse Aufführung des Namens des Pflichtigen unter Angabe seiner Anwaltskanzlei auf der Mitgliederliste des C-Clubs kann für sich genommen noch nicht als effektiver Aussenauftritt der Kanzlei gewertet werden, zumal vollkommen unklar ist, wie viele Mitglieder sich auf der betreffenden Liste befinden. Der Pflichtige ist eigenen Angaben zufolge als Anwalt überwiegend in der Schweiz, in J, tätig. Seine Tätigkeitsgebiete werden auf der Mitgliederliste des C-Clubs nicht aufgeführt, weshalb gestützt allein auf diese Auflistung kaum eine Klientenakquisition vorstellbar ist. Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Argumentation der Pflichtigen, dass das "Netzwerken" durch (zufällige) Begegnungen im Aufenthalts- beziehungsweise im Restaurantbereich erfolgen soll. Falls der Pflichtige allerdings auch im Land G eine anwaltliche Tätigkeit für die in D domizilierte E GmbH ausüben sollte, könnten und müssten Geschäftsaufwendungen möglicherweise bei dieser Gesellschaft in Abzug gebracht werden. Es ist jedenfalls schlicht nicht einzusehen, weshalb die Pflichtigen sich einzig zu Akquisitionszwecken für eine Zürcher Anwaltskanzlei wiederholt ausgerechnet im in F gelegenen C-Club einfinden sollten, wo sie zudem nur einen Bruchteil der Klubangebote nutzen. Eine lebensnahe Betrachtungsweise legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Pflichtigen ihre Mitgliedschaft im C-Club für private Zwecke nutzen, wenn sie jeweils D besuchen. Allenfalls stehen geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Zusammenhang mit der ortsansässigen E GmbH.

3.3.4 Der Abschluss von Anwaltsmandaten respektive die Akquisition von Klienten durch den Pflichtigen im C-Club für die Kanzlei in J wurde in keiner Weise nachgewiesen. Die erst vor dem Verwaltungsgericht neu offerierten Zeugenbefragungen des Steuerberaters der Pflichtigen sowie von in D ortsansässigen Wirten, Metzgerei- und Drogerieinhaberinnen, Laden- und Restaurantbesitzern stellen unzulässige Noven dar. Zudem wären die betreffenden Zeugenbefragungen für die Beweisführung über die geschäftsmässige Begründetheit einer Mitgliedschaft im C-Club ohnehin offensichtlich ungeeignet, da die angerufenen Zeugen mit Sicherheit keine Auskunft zu einzelnen Mandatsabschlüssen des Pflichtigen im Jahr 2014 geben könnten. Eine gelegentliche Anwesenheit der Pflichtigen in D ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3.5 Die mit der Mitgliedschaft beim C-Club verbundene I-Mitgliedschaft des Pflichtigen belegt für sich genommen ebenfalls noch keine geschäftsmässige Begründetheit des Mitgliederbeitrags an die C-Club. Ob und in welchem Umfang der Pflichtige die Angebote der Partnerklubs überhaupt je in Anspruch genommen hat und inwiefern hierdurch ein qualifiziert enger Bezug zu seiner Kanzlei in J besteht, geht aus den Akten wiederum nicht hervor. Die Pflichtigen sind ihrer Beweispflicht diesbezüglich nicht hinreichend nachgekommen.

3.3.6 Die Pflichtigen wurden mehrfach zur Einreichung aussagekräftiger Belege für die geschäftsmässige Begründetheit ihrer C-Club-Mitgliedschaft aufgefordert, doch reichten sie keine sachdienlichen Belege ein. Die vor Verwaltungsgericht neu für das Jahr 2015 eingereichte Kündigungsbestätigung aus der Handelskammer Schweiz-Land G-Land H ist als Novum unbeachtlich. Eine geschäftsmässige Begründetheit der infrage stehenden Mitgliederbeiträge würde hierdurch im Übrigen nicht belegt. Sofern sich die Pflichtigen darauf berufen, dass die von ihnen geforderten Nachweise ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses teilweise gar nicht eingereicht werden können, sind sie auf ihre Beweispflicht zu verweisen. Sie haben steuermindernde Tatsachen zu beweisen oder andernfalls die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen. Vorliegend wären entsprechende Beweise etwa in Form von anonymisierten Schreiben oder Belegen über allfällige Geschäftsessen denkbar gewesen. In Bezug auf die Agendaführung des Pflichtigen ist zudem anzumerken, dass rein zufällige Bekanntschaften in dieser freilich kaum aufgeführt worden sein dürften, die hieraus resultierenden Folgetermine allerdings sehr wohl. Die Einreichung sachdienlicher Belege wäre den Pflichtigen folglich grundsätzlich möglich gewesen.

3.3.7 Gesamthaft ist es den Pflichtigen vorliegend nicht gelungen, einen qualifizierten, engen sachlichen Konnex zwischen ihrer Mitgliedschaft im C-Club in F und ihrer anwaltlichen Tätigkeit in J zu belegen. Eine geschäftliche Begründetheit ihres Mitgliedschaftsbeitrags an die C-Club in Höhe von Fr. … ist folglich zu verneinen, womit die entsprechenden Kosten nicht vom selbständigen Erwerbseinkommen der Pflichtigen in Abzug gebracht werden können.

4.  

4.1 Zum Vorhalt der Gehörsverletzungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet war, die entscheidrelevanten Tatsachen von Amtes wegen festzustellen, den Pflichtigen dabei jedoch eine Mitwirkungspflicht im dargelegten Sinn zukam, was ihnen als Juristin und Anwalt bewusst sein musste. Die Pflichtigen wurden bereits von der kantonalen Steuerbehörde zur Einreichung bestimmter Beweisurkunden aufgefordert und es stand ihnen frei, weitere Beweise im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen.  Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen oblag ihnen. Folglich kann der Vorinstanz in Bezug auf die Beweisabnahme keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, zu jeder Beweisofferte oder allen Parteistandpunkten ausdrücklich Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn der Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht angefochten werden kann, was den Pflichtigen vorliegend offensichtlich möglich war (BGE 136 I 184, E. 2.2.1; BGr, 7. März 2019, 1B_324/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2 Die Pflichtigen machen weiter geltend, dass ihnen während der laufenden Rechtsmittelfrist grundlos die Akteneinsicht verweigert worden sei. Hingegen legen sie nicht näher dar, inwiefern ihnen aus dieser verweigerten Akteneinsicht ein rechtserheblicher Nachteil entstanden wäre. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ihnen wie dargelegt möglich. Im Übrigen wurden ihnen die Akten laut Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. August 2021 am Folgetag sowie an einem weiteren Tag während der laufenden Beschwerdefrist umgehend zur Einsicht bereitgestellt, was die Pflichtigen nicht weiter bestreiten. Somit liegt auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Rückweisung würde zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb auch aus diesem Grund davon abzusehen ist.

4.3  Schliesslich ist weder ersichtlich noch wird hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid sonst willkürlich sein oder in unzulässiger Weise in die Wirtschaftsfreiheit der Pflichtigen eingreifen soll.

Die Sache erscheint damit spruchreif. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist weder erforderlich noch dazu gedacht, prozessuale Versäumnisse der Pflichtigen nachzuholen. Die (vereinigten) Beschwerden sind folglich sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2021.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2021.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00091 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     87.50    Zustellkosten,
Fr.   587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00092 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50   Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Stadt J;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.