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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00093
SB.2021.00094
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie
Direkte
Bundessteuer 2016,
hat sich ergeben:
I.
A. B (die Pflichtige; zusammen
mit ihrem Ehemann A: die Pflichtigen) war als Direktorin bzw. Verwaltungsrätin
für die D AG (heute D AG in Liquidation) tätig. Weiter ist sie
Alleinaktionärin und einzige Verwaltungsrätin der E AG. Mit Vereinbarung
vom 15. Februar 2016 betreffend Vermittlungsprovision wurde eine Abrede
vom 20. September 2015 zwischen der Pflichtigen und der D AG einerseits
sowie der Sàrl F (Land J), der Sàrl G (Land J), der Sàrl O
(Land J) der Sàrl H (Land J) und der I AG (K und L)
andererseits bestätigt, wonach die Pflichtige im Fall der erfolgreichen
Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern gehaltene
Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 % des
Kaufpreises erhalten soll. Weiter wurde festgehalten, dass die Pflichtige den
Verkäufern die Institution M als Käufer vermittelt hat, die entsprechenden
Kaufverträge am 29. Oktober 2015 geschlossen und am 15. Februar 2016
vollzogen worden seien.
B. Die
Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein steuerbares Einkommen
von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte
Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … Nachdem es einen
entsprechenden Hinweis erhalten hatte, rechnete das kantonale Steueramt beim
steuerbaren Einkommen der Pflichtigen eine Vermittlungsprovision von Fr. …
auf und passte unter anderem das deklarierte Vermögen an.
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Direkte Bundessteuer
(Fr.)
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Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)
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Steuerbares Einkommen
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…
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…
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Satzbestimmendes
Einkommen
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…
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Steuerbares Vermögen
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…
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Satzbestimmendes
Vermögen
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…
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C. Die gegen die Einschätzung und Veranlagung betreffend die
Steuerperiode 2016 erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2020 ab. Zudem rechnete es beim
Einkommen der Pflichtigen weitere Einkünfte von Fr. … und Fr. … auf.
Daraus resultierte die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:
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Direkte Bundessteuer
(Fr.)
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Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)
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Steuerbares Einkommen
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…
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…
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Satzbestimmendes
Einkommen
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…
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Steuerbares Vermögen
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…
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Satzbestimmendes
Vermögen
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…
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II.
Gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts
vom 17. Juli 2020 erhoben die Pflichtigen am 18. August 2020 Rekurs
und Beschwerde. Mit Entscheiden vom 1. Juli 2021 wies das
Steuerrekursgericht die Beschwerde der Pflichtigen ab, hiess deren Rekurs
teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung
und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.
III.
Mit Beschwerden vom 23. Juli 2021 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekurs- wie auch der Beschwerdeentscheid
des Steuerrekursgerichts vom 1. Juli 2021 seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Pflichtigen seien gemäss
Steuererklärung zu veranlagen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 wurden die
Verfahren SB.2021.00093 und SB.2021.00094 vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht am 6. August 2021 auf
eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit
Beschwerdeantwort vom 24. August 2021 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Die Pflichtigen reichten am 10. September 2021 eine
Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
1.1.1
Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli
2015, SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 =
StE 2011 B 96.21 Nr. 16). Betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern handelt es sich beim angefochtenen Rekursentscheid insoweit um
einen Rückweisungsentscheid, als die Sache zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid betreffend die Vermögenssteuer an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen wurde. Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, gegen welchen eine
Beschwerde nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen).
Dient die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, hat der
betreffende Rückweisungsentscheid in diesem Punkt ausnahmsweise als
Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG zu gelten (vgl. BGE 136 V 195 bzw.
BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II
124 E. 1.3; zum Teilentscheid siehe BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Die
Vorinstanz wies die Streitsache an das kantonale Steueramt zurück, weil die
steuerlichen Bewertungen der Anteile an der N GmbH und an der E AG
höher ausgefallen seien, als von den Pflichtigen deklariert, und anhand der
Akten nicht nachvollziehbar war, wie die jeweiligen Bewertungen vorgenommen
wurden. Damit hat das Steuerrekursgericht die Einschätzung des steuerbaren
Vermögens noch nicht abschliessend behandeln können, weil rechtsrelevante
Sachverhaltselemente unklar sind. Sowohl die von den Pflichtigen angesprochene,
beim Einkommen und beim Vermögen vorgenommene Aufrechnung von
Vermittlungsprovisionen als auch die Bewertung des Vermögens selber sind jedoch
bloss materiell-rechtliche Teilfragen des gesamten vor Vorinstanz gestellten
Begehrens der Pflichtigen, wonach die Einspracheentscheide aufzuheben und sie
gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen bzw. zu veranlagen seien. Damit
liegt in Bezug auf die Vermögenssteuer kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91
BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor.
1.1.2
Entgegen der Auffassung der Pflichtigen kommt die von ihnen zitierte
Rechtsprechung (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 1.2)
nur in Bezug auf die Behörde zum Tragen, an welche die Sache zurückgewiesen
wurde, sofern ihr im zweiten Rechtsgang kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt
und sie infolgedessen einen ihrer Rechtsauffassung widersprechenden Entscheid
fällen muss. Dies stellt für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar. Die Pflichtigen haben
demgegenüber grundsätzlich die Möglichkeit, den im zweiten Rechtsgang zu
fällenden Entscheid erneut anzufechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ist insoweit nicht zu erkennen.
1.1.3
Den Pflichtigen kann auch darin nicht gefolgt werden, dass sowohl bei der
direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern dieselbe
Rechtsfrage umstritten sei. Jedenfalls bei der Vermögenssteuer ist
der Rückweisungsentscheid als solcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und
nicht die Einschätzung. Dies hat zur Folge, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob das
Steuerrekursgericht die Sache zu Recht zurückgewiesen hat (VGr, 24. Oktober
2018, SB.2018.00072, E. 1.3). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor,
dass das steuerbare Vermögen der Pflichtigen nach Auffassung der Vorinstanz
unabhängig davon neu ermittelt werden muss, ob die streitgegenständlichen
Vermittlungsprovisionen beim Einkommen der Pflichtigen aufgerechnet werden
dürfen oder nicht. Die nämlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich prima
vista als nachvollziehbar. Die Pflichtigen bringen in diesem Punkt denn auch
nichts vor (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3). Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend
die Vermögenssteuer die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen würde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind. Auf das Rechtsbegehren der
Pflichtigen ist damit insoweit nicht einzutreten, als es die Vermögenssteuer
betrifft, zumal die Pflichtigen in diesem Zusammenhang auch keinerlei Rügen
vorbringen (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3).
1.2
1.2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition
des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die
die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich
muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. Juni 2017,
SB.2017.00061 und SB.2017.00062, E. 2.1; 21. April 2010,
VB.2010.00006, E. 2).
2.
2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das
Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der
Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG
und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23
DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.
Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3
DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April
2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1).
2.2 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der
Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1
DBG). Die Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften
(RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet,
in welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das
Vermögensrecht, d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung
auf die einkommensbildende Leistung erworben hat, es sei denn, die Erfüllung
des Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des
Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen,
wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien
bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m.w.H.; BGr, 17. Oktober 2012,
2C_319/2012, E. 2.3.1). Ist ein Zufluss von Einkünften mit einem
korrelierenden Abgang belastet, liegt kein Vermögenszugang im steuerrechtlichen
Sinn vor. Das korrelierende Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur
sein, muss jedoch mit dem Vermögenszugang sachlich und zeitlich derart eng
zusammenhängen, dass der Zugang für den Abgang notwendig und ursächlich ist
(BGr, 23. Dezember 2016 2C_342/2016, 2C_343/2016, E. 2.2.3 f.,
mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Tatsächliche
Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die
zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten
abgeschlossenen Verträge. Bei der Subsumtion sind die massgebenden
steuerrechtlichen Bestimmungen auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt
anzuwenden (zum Ganzen: BGr, 23. Dezember 2016, 2C_342/2016 / 2C_343/2016,
E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.4 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der
auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die Normentheorie.
Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und
-erhöhenden Tatsachen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142
II 488 E. 3.8.2).
3.
3.1 Umstritten ist die Aufrechnung zusätzlicher Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in Form nicht deklarierter Vermittlungsprovisionen.
3.2
3.2.1
Das kantonale Steueramt ging davon aus, dass dem streitgegenständlichen
Vermögenszufluss von Fr. … ein Mäklervertrag nach Art. 413 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zugrunde liegt (vgl. Einspracheentscheid
Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 17. Juli 2020, E. 2.2).
Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der
Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers
zustande gekommen ist. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung entsteht
der Entschädigungsanspruch mithin erst mit dem tatsächlichen Abschluss des
(Haupt-)Vertrags, wird daher auch erst in diesem Zeitpunkt steuerrechtlich
realisiert (vgl. BGr, 15. März 2013, 2C_458/2012, 2C_459/2012, E. 2.4.1,
mit Hinweis auf BGE 113 II 49 E. 1b). Bedarf der (Haupt-)Vertrag für seine
Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, ist auf den Zeitpunkt der Beurkundung
abzustellen (vgl. BGE 113 II 49 E. 1b).
3.2.2
Das kantonale Steueramt ging weiter davon aus, dass die strittigen
Einkünfte mit Abschluss der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 in der
Steuerperiode 2016 realisiert wurden (vgl. Einschätzungsentscheid vom 26. November
2018, Ziff. 5.4). Gemäss dieser Vereinbarung war indessen bereits am 20. September
2015 vereinbart worden, dass die Pflichtige im Fall der erfolgreichen
Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern
gehaltene Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 %
des Kaufpreises erhalten soll. Der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 lässt
sich weiter entnehmen, dass die Kaufverträge am 29. Oktober 2015
geschlossen und am 15. Februar 2016 vollzogen wurden. Angesichts dieser
zeitlichen Abläufe kann nicht ausgeschlossen werden, dass der steuerbare
Zufluss bereits im Jahr 2015 – mit dem tatsächlichen Abschluss der
Kaufverträge – erfolgte (vgl. vorne, E. 3.2.1). Diesfalls würde es
betreffend die Steuerperiode 2016 an einem den Zufluss begründenden
Sachverhalt fehlen.
3.2.3
Die Vereinbarung vom 20. September 2015 befindet sich nicht bei den
Akten. Damit kann nicht eruiert werden, ob die Parteien eine von Art. 413 Abs. 1
OR abweichende Fälligkeit der Mäklerprovision vereinbart hatten. Selbst wenn
feststünde, dass dem nicht so ist, lässt sich anhand der Akten nicht
feststellen, ob Umstände vorlagen, welche die Forderung der Pflichtigen erst
nach dem tatsächlichen Abschluss der Kaufverträge im Oktober 2015 fällig werden
liessen (z.B. eine öffentliche Beurkundung, die erst anfangs Jahr 2016
erfolgte). Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erwiesen,
dass die Vermittlungsprovision von Fr. …
zeitlich der Steuerperiode 2016 zugewiesen werden kann.
3.2.4
In Bezug auf die weiteren, aufgerechneten Vermittlungsprovisionen von Fr. … und Fr. … finden sich bei den Akten lediglich zwei Rechnungen
der E AG vom 24. Februar 2021 und vom 31. März 2021. Dokumente,
aus welchen hervorgeht, wann die damit zusammenhängenden Mäklerverträge abgeschlossen
wurden und ob darin betreffend Fälligkeit der Mäklerprovision eine von Art. 413
Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind nicht vorhanden.
Auch kann anhand der Akten nicht eruiert werden, wann die Hauptverträge tatsächlich
abgeschlossen wurden. Damit lässt sich ebenfalls nicht endgültig feststellen,
in welcher Steuerperiode die nämlichen Vermittlungsprovisionen fällig bzw.
steuerlich realisiert wurden.
3.3 Aus dem
Gesagten folgt, dass die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen ist. Sollte dieses zum Schluss
kommen, dass die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen zeitlich
(teilweise) der Steuerperiode 2016 zugeordnet werden können, wird es zu
prüfen haben, ob die Zahlungen von der Pflichtigen an die E AG tatsächlich
freiwillig erfolgten. Die Pflichtige behauptete diesbezüglich, sie sei davon
ausgegangen, dass sie die vereinnahmten Gelder aufgrund des aktienrechtlichen Konkurrenzverbots
(Art. 678 OR) ohnehin herauszugeben hätte, was das Steuerrekursgericht als
unglaubhaft und widersprüchlich erachtete. Wohl ist nicht ganz nachvollziehbar,
weshalb die Pflichtige die streitgegenständlichen Mäklerverträge nicht von
Anfang an im Namen der E AG abgeschlossen hatte. Gleichwohl ist zu
beachten, dass Zahlungen, die nicht ganz freiwillig erfolgten, gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unerheblich eingestuft werden
können, nur weil ein gesetzlicher oder vertraglicher Rückforderungsanspruch
nicht eindeutig ausgewiesen ist. Ansonsten würde man aus steuerrechtlicher
Sicht eine Gewissheit über zivilrechtliche Ansprüche voraussetzen, die in der
Praxis häufig nicht vorliegt. So kann auch ein aussergerichtlicher Vergleich
einen neutralisierenden Vermögensabfluss begründen. Derartige Vergleiche
zeichnen sich gerade dadurch aus, dass mit ihnen ein Streit oder eine
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen
beigelegt wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 24. März 2014, 2C_692/2013,
2C_693/2013, E. 5.1, mit Hinweis). Vorliegend bleibt darauf hinzuweisen,
dass allfällige Vergleiche zwischen der Pflichtigen und der Pflichtigen als
Vertreterin der E AG geschlossen wurden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich
unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig
zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat grundsätzlich die
Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Denn aufgrund des
Interessenkonflikts besteht eine negative Vermutung über den Umfang der
Vollmacht des Vertreters in dem Sinn, dass die Vollmacht des Vertreters ein
Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels
Zurechenbarkeit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die
Vermutung der Ungültigkeit kann nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf zwei Arten widerlegt werden: Einerseits durch den Nachweis,
dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des
Geschäfts ausgeschlossen ist, andererseits durch den Nachweis, dass der
Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders
ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative
Vermutung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen.
Andernfalls ist es von Anfang an als ungültig zu erachten (VGr, 1. Februar
2017, SB.2016.00053, SB.2016.00054, E. 3.3.3; BGr, 22. Mai
2013, 4A_127/2013, E. 6.1; 3. Dezember 2012, 4A_360/2012, E. 4; BGr,
5. Dezember 2011, 2C_272/2011, E. 4.2.1, mit Hinweis; BGE
127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Im Übrigen wird selbst für ein
gültiges Insichgeschäft ab Fr. … die schriftliche Form verlangt (vgl. Art. 718b
OR). Soweit die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen überhaupt in der
Steuerperiode 2016 realisiert wurden, ist es an den Pflichtigen, im
zweiten Rechtsgang zu belegen, dass sie mit der E AG jeweils einen
aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hatte, welcher formell und inhaltlich
den vorgenannten Anforderungen genügt (vgl. vorne, E. 2.4).
4.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Angelegenheit wird zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG), da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der
Beschwerdeführenden gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3).
Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine angemessene Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG). Diese wird im Verfahren SB.2021.00093 auf Fr. 10'600.- und im
Verfahren SB.2021.00094 auf Fr. 10'100.- (Auslagen und Mehrwertsteuer
jeweils inbegriffen) festgelegt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht in seinem
Neuentscheid zu befinden.
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren
Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und
dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2021.00093) wird
teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2021.00094) wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00093 wird festgesetzt auf
Fr. 20'500; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 20'587.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 19'052.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im
Verfahren SB.2021.00093 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'300.-,
insgesamt Fr. 10'600.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im
Verfahren SB.2021.00094 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'050.-,
insgesamt Fr. 10'100.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …