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Geschäftsnummer: SB.2021.00093  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2016


[Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen] Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden; Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016, soweit die Einschätzung des steuerbaren Vermögens angefochten wird (E. 1.1). Anhand der Akten lässt sich nicht feststellen, dass die streitbetroffenen Vermittlungsprovisionen den Pflichtigen tatsächlich in der Steuerperiode 2016 zugeflossen sind (E. 3.2). Soweit die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen in der Steuerperiode 2016 realisiert wurden, ist es an den Pflichtigen, den behaupteten Vermögensabfluss zu beweisen (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Teilweise Gutheissung der vereinigten Beschwerden und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
 
Stichworte:
AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG
INSICHGESCHÄFT
MÄKLERLOHN
MÄKLERVERTRAG
NORMENTHEORIE
REALISATION
REINVERMÖGENSZUGANGSTHEORIE
SELBSTKONTRAHIEREN
VERMÖGENSABGANG
VERMÖGENSZUGANG
ZUFLUSSZEITPUNKT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 16 Abs. I DBG
Art. 40 Abs. I DBG
Art. 41 Abs. I DBG
Art. 140 Abs. II DBG
Art. 145 Abs. II DBG
Art. 413 Abs. I OR
Art. 678 OR
Art. 718b OR
§ 16 Abs. I StG
§ 49 Abs. II StG
§ 50 Abs. I StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 19a Abs. I VRG
§ 41 Abs. III VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00093
SB.2021.00094

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 10. November 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie

Direkte Bundessteuer 2016,

hat sich ergeben:

I.  

A. B (die Pflichtige; zusammen mit ihrem Ehemann A: die Pflichtigen) war als Direktorin bzw. Verwaltungsrätin für die D AG (heute D AG in Liquidation) tätig. Weiter ist sie Alleinaktionärin und einzige Verwaltungsrätin der E AG. Mit Vereinbarung vom 15. Februar 2016 betreffend Vermittlungsprovision wurde eine Abrede vom 20. September 2015 zwischen der Pflichtigen und der D AG einerseits sowie der Sàrl F (Land J), der Sàrl G (Land J), der Sàrl O (Land J) der Sàrl H (Land J) und der I AG (K und L) andererseits bestätigt, wonach die Pflichtige im Fall der erfolgreichen Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern gehaltene Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 % des Kaufpreises erhalten soll. Weiter wurde festgehalten, dass die Pflichtige den Verkäufern die Institution M als Käufer vermittelt hat, die entsprechenden Kaufverträge am 29. Oktober 2015 geschlossen und am 15. Februar 2016 vollzogen worden seien.

B. Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung 2016 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. … Nachdem es einen entsprechenden Hinweis erhalten hatte, rechnete das kantonale Steueramt beim steuerbaren Einkommen der Pflichtigen eine Vermittlungsprovision von Fr. … auf und passte unter anderem das deklarierte Vermögen an.

 

Direkte Bundessteuer
(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)

Steuerbares Einkommen

Satzbestimmendes Einkommen

 

Steuerbares Vermögen

 

Satzbestimmendes Vermögen

 

C. Die gegen die Einschätzung und Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2016 erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2020 ab. Zudem rechnete es beim Einkommen der Pflichtigen weitere Einkünfte von Fr. … und Fr. … auf. Daraus resultierte die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:

 

Direkte Bundessteuer
(Fr.)

Staats- und Gemeindesteuern
(Fr.)

Steuerbares Einkommen

Satzbestimmendes Einkommen

 

Steuerbares Vermögen

 

Satzbestimmendes Vermögen

 

 

II.  

Gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 17. Juli 2020 erhoben die Pflichtigen am 18. August 2020 Rekurs und Beschwerde. Mit Entscheiden vom 1. Juli 2021 wies das Steuerrekursgericht die Beschwerde der Pflichtigen ab, hiess deren Rekurs teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.

III.  

Mit Beschwerden vom 23. Juli 2021 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekurs- wie auch der Beschwerdeentscheid des Steuerrekursgerichts vom 1. Juli 2021 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Pflichtigen seien gemäss Steuererklärung zu veranlagen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 wurden die Verfahren SB.2021.00093 und SB.2021.00094 vereinigt.

Während das Steuerrekursgericht am 6. August 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Pflichtigen reichten am 10. September 2021 eine Replik ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1  

1.1.1 Im Steuerrecht werden für die Anfechtung von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; VGr, 15. Juli 2015, SB.2014/00144 und 2014.00145, E. 2.1.1; siehe auch SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16). Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern handelt es sich beim angefochtenen Rekursentscheid insoweit um einen Rückweisungsentscheid, als die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid betreffend die Vermögenssteuer an das kantonale Steueramt zurückgewiesen wurde. Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Dient die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und bleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, hat der betreffende Rückweisungsentscheid in diesem Punkt ausnahmsweise als Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG zu gelten (vgl. BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; zum Teilentscheid siehe BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Die Vorinstanz wies die Streitsache an das kantonale Steueramt zurück, weil die steuerlichen Bewertungen der Anteile an der N GmbH und an der E AG höher ausgefallen seien, als von den Pflichtigen deklariert, und anhand der Akten nicht nachvollziehbar war, wie die jeweiligen Bewertungen vorgenommen wurden. Damit hat das Steuerrekursgericht die Einschätzung des steuerbaren Vermögens noch nicht abschliessend behandeln können, weil rechtsrelevante Sachverhaltselemente unklar sind. Sowohl die von den Pflichtigen angesprochene, beim Einkommen und beim Vermögen vorgenommene Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen als auch die Bewertung des Vermögens selber sind jedoch bloss materiell-rechtliche Teilfragen des gesamten vor Vor­instanz gestellten Begehrens der Pflichtigen, wonach die Einspracheentscheide aufzuheben und sie gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen bzw. zu veranlagen seien. Damit liegt in Bezug auf die Vermögenssteuer kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor.

1.1.2 Entgegen der Auffassung der Pflichtigen kommt die von ihnen zitierte Rechtsprechung (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 1.2) nur in Bezug auf die Behörde zum Tragen, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, sofern ihr im zweiten Rechtsgang kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und sie infolgedessen einen ihrer Rechtsauffassung widersprechenden Entscheid fällen muss. Dies stellt für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar. Die Pflichtigen haben demgegenüber grundsätzlich die Möglichkeit, den im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheid erneut anzufechten (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist insoweit nicht zu erkennen.

1.1.3 Den Pflichtigen kann auch darin nicht gefolgt werden, dass sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern dieselbe Rechtsfrage umstritten sei. Jedenfalls bei der Vermögenssteuer ist der Rückweisungsentscheid als solcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und nicht die Einschätzung. Dies hat zur Folge, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob das Steuerrekursgericht die Sache zu Recht zurückgewiesen hat (VGr, 24. Oktober 2018, SB.2018.00072, E. 1.3). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass das steuerbare Vermögen der Pflichtigen nach Auffassung der Vorinstanz unabhängig davon neu ermittelt werden muss, ob die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen beim Einkommen der Pflichtigen aufgerechnet werden dürfen oder nicht. Die nämlichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich prima vista als nachvollziehbar. Die Pflichtigen bringen in diesem Punkt denn auch nichts vor (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend die Vermögenssteuer die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind. Auf das Rechtsbegehren der Pflichtigen ist damit insoweit nicht einzutreten, als es die Vermögenssteuer betrifft, zumal die Pflichtigen in diesem Zusammenhang auch keinerlei Rügen vorbringen (vgl. zur Begründungspflicht hinten, E. 1.3).

1.2  

1.2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. Juni 2017, SB.2017.00061 und SB.2017.00062, E. 2.1; 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

2.  

2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April 2015, 2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1).

2.2 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht, d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m.w.H.; BGr, 17. Oktober 2012, 2C_319/2012, E. 2.3.1). Ist ein Zufluss von Einkünften mit einem korrelierenden Abgang belastet, liegt kein Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinn vor. Das korrelierende Ereignis kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein, muss jedoch mit dem Vermögenszugang sachlich und zeitlich derart eng zusammenhängen, dass der Zugang für den Abgang notwendig und ursächlich ist (BGr, 23. Dezember 2016 2C_342/2016, 2C_343/2016, E. 2.2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Tatsächliche Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten abgeschlossenen Verträge. Bei der Subsumtion sind die massgebenden steuerrechtlichen Bestimmungen auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt anzuwenden (zum Ganzen: BGr, 23. Dezember 2016, 2C_342/2016 / 2C_343/2016, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.4 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2).

3.  

3.1 Umstritten ist die Aufrechnung zusätzlicher Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Form nicht deklarierter Vermittlungsprovisionen.

3.2  

3.2.1 Das kantonale Steueramt ging davon aus, dass dem streitgegenständlichen Vermögenszufluss von Fr.  ein Mäklervertrag nach Art. 413 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zugrunde liegt (vgl. Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 17. Juli 2020, E. 2.2). Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung entsteht der Entschädigungsanspruch mithin erst mit dem tatsächlichen Abschluss des (Haupt-)Vertrags, wird daher auch erst in diesem Zeitpunkt steuerrechtlich realisiert (vgl. BGr, 15. März 2013, 2C_458/2012, 2C_459/2012, E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 113 II 49 E. 1b). Bedarf der (Haupt-)Vertrag für seine Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung, ist auf den Zeitpunkt der Beurkundung abzustellen (vgl. BGE 113 II 49 E. 1b).

3.2.2 Das kantonale Steueramt ging weiter davon aus, dass die strittigen Einkünfte mit Abschluss der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 in der Steuerperiode 2016 realisiert wurden (vgl. Einschätzungsentscheid vom 26. November 2018, Ziff. 5.4). Gemäss dieser Vereinbarung war indessen bereits am 20. September 2015 vereinbart worden, dass die Pflichtige im Fall der erfolgreichen Vermittlung von Institution M als Käufer für das von den Verkäufern gehaltene Immobilienportefeuille in der Schweiz (…) eine Provision von 1 % des Kaufpreises erhalten soll. Der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 lässt sich weiter entnehmen, dass die Kaufverträge am 29. Oktober 2015 geschlossen und am 15. Februar 2016 vollzogen wurden. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe kann nicht ausgeschlossen werden, dass der steuerbare Zufluss bereits im Jahr 2015 – mit dem tatsächlichen Abschluss der Kaufverträge – erfolgte (vgl. vorne, E. 3.2.1). Diesfalls würde es betreffend die Steuerperiode 2016 an einem den Zufluss begründenden Sachverhalt fehlen.

3.2.3 Die Vereinbarung vom 20. September 2015 befindet sich nicht bei den Akten. Damit kann nicht eruiert werden, ob die Parteien eine von Art. 413 Abs. 1 OR abweichende Fälligkeit der Mäklerprovision vereinbart hatten. Selbst wenn feststünde, dass dem nicht so ist, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, ob Umstände vorlagen, welche die Forderung der Pflichtigen erst nach dem tatsächlichen Abschluss der Kaufverträge im Oktober 2015 fällig werden liessen (z.B. eine öffentliche Beurkundung, die erst anfangs Jahr 2016 erfolgte). Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erwiesen, dass die Vermittlungsprovision von Fr. … zeitlich der Steuerperiode 2016 zugewiesen werden kann.

3.2.4 In Bezug auf die weiteren, aufgerechneten Vermittlungsprovisionen von Fr. … und Fr. … finden sich bei den Akten lediglich zwei Rechnungen der E AG vom 24. Februar 2021 und vom 31. März 2021. Dokumente, aus welchen hervorgeht, wann die damit zusammenhängenden Mäklerverträge abgeschlossen wurden und ob darin betreffend Fälligkeit der Mäklerprovision eine von Art. 413 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind nicht vorhanden. Auch kann anhand der Akten nicht eruiert werden, wann die Hauptverträge tatsächlich abgeschlossen wurden. Damit lässt sich ebenfalls nicht endgültig feststellen, in welcher Steuerperiode die nämlichen Vermittlungsprovisionen fällig bzw. steuerlich realisiert wurden.

3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen ist. Sollte dieses zum Schluss kommen, dass die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen zeitlich (teilweise) der Steuerperiode 2016 zugeordnet werden können, wird es zu prüfen haben, ob die Zahlungen von der Pflichtigen an die E AG tatsächlich freiwillig erfolgten. Die Pflichtige behauptete diesbezüglich, sie sei davon ausgegangen, dass sie die vereinnahmten Gelder aufgrund des aktienrechtlichen Konkurrenzverbots (Art. 678 OR) ohnehin herauszugeben hätte, was das Steuerrekursgericht als unglaubhaft und widersprüchlich erachtete. Wohl ist nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Pflichtige die streitgegenständlichen Mäklerverträge nicht von Anfang an im Namen der E AG abgeschlossen hatte. Gleichwohl ist zu beachten, dass Zahlungen, die nicht ganz freiwillig erfolgten, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unerheblich eingestuft werden können, nur weil ein gesetzlicher oder vertraglicher Rückforderungsanspruch nicht eindeutig ausgewiesen ist. Ansonsten würde man aus steuerrechtlicher Sicht eine Gewissheit über zivilrechtliche Ansprüche vor­aussetzen, die in der Praxis häufig nicht vorliegt. So kann auch ein aussergerichtlicher Vergleich einen neutralisierenden Vermögensabfluss begründen. Derartige Vergleiche zeichnen sich gerade dadurch aus, dass mit ihnen ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 24. März 2014, 2C_692/2013, 2C_693/2013, E. 5.1, mit Hinweis). Vorliegend bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige Vergleiche zwischen der Pflichtigen und der Pflichtigen als Vertreterin der E AG geschlossen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt. Selbstkontrahieren hat grundsätzlich die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Denn aufgrund des Interessenkonflikts besteht eine negative Vermutung über den Umfang der Vollmacht des Vertreters in dem Sinn, dass die Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht abdeckt. Das Insichgeschäft gilt mangels Zurechenbarkeit an den Vertretenen zunächst als schwebend unwirksam. Die Vermutung der Ungültigkeit kann nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf zwei Arten widerlegt werden: Einerseits durch den Nachweis, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist, andererseits durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Nur wenn die negative Vermutung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gültig zustande gekommen. Andernfalls ist es von Anfang an als ungültig zu erachten (VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053, SB.2016.00054, E. 3.3.3; BGr, 22. Mai 2013, 4A_127/2013, E. 6.1; 3. Dezember 2012, 4A_360/2012, E. 4; BGr, 5. Dezember 2011, 2C_272/2011, E. 4.2.1, mit Hinweis; BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Im Übrigen wird selbst für ein gültiges Insichgeschäft ab Fr. … die schriftliche Form verlangt (vgl. Art. 718b OR). Soweit die streitgegenständlichen Vermittlungsprovisionen überhaupt in der Steuerperiode 2016 realisiert wurden, ist es an den Pflichtigen, im zweiten Rechtsgang zu belegen, dass sie mit der E AG jeweils einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hatte, welcher formell und inhaltlich den vorgenannten Anforderungen genügt (vgl. vorne, E. 2.4).

4.  

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit wird zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), da eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3). Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese wird im Verfahren SB.2021.00093 auf Fr. 10'600.- und im Verfahren SB.2021.00094 auf Fr. 10'100.- (Auslagen und Mehrwertsteuer jeweils inbegriffen) festgelegt (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens hat das Steuerrekursgericht in seinem Neuentscheid zu befinden.

6.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2021.00093) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 (SB.2021.00094) wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00093 wird festgesetzt auf
Fr. 20'500;         die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50            Zustellkosten,
Fr. 20'587.50     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 19'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50            Zustellkosten,
Fr. 19'052.50     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Verfahren SB.2021.00093 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'300.-, insgesamt Fr. 10'600.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Verfahren SB.2021.00094 eine Parteientschädigung von je Fr. 5'050.-, insgesamt Fr. 10'100.- (Mehrwertsteuer inklusive), zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …