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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00097
SB.2021.00098
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2018;
Nach- und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017
sowie
Direkte Bundessteuer 2012–2018),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte am 26. Juli
2020 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 bzw. der noch
offenen Nachsteuern und Bussen inkl. Verfahrenskosten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2012–2017 respektive betreffend die direkte Bundessteuer
2012–2018. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 wies das kantonale Steueramt
die Erlassgesuche betreffend die noch offenen Nachsteuern und Bussen inkl.
Verfahrenskosten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017
respektive betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2018 ab. Am 17. März
2021 wies der Finanzausschuss der Gemeinde B das Erlassgesuch der noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2018 ab.
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wurden von der
Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Juli 2021
ebenfalls abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 8. August 2021 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass der Rekurs betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie die Nachsteuern und Bussen inkl.
Verfahrenskosten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017
respektive betreffend die direkte Bundessteuer 2012–2018 gutzuheissen sei.
Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurden die
Verfahren SB.2021.00097 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; Staats-
und Gemeindesteuern 2012–2017 [recte: Staats- und Gemeindesteuern 2018; Nach-
und Strafsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2012–2017]) und SB.2021.00098
betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte Bundessteuer 2012–2018)
vereinigt. Zugleich setzte das Verwaltungsgericht der jeweiligen
Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der
Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur
freigestellten Vernehmlassung. Die Finanzdirektion reichte mit Eingabe vom 24. August
2021 die erbetenen Verfahrensakten ein. Weder die Beschwerdegegnerschaft noch
die Vorinstanz reichten eine Beschwerdeantwort ein bzw. liessen sich vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2021.00097 und SB.2021.00098 betreffen den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor Vorinstanz –
die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren
bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier
als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr,
6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige
betreffend]).
1.4 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt
der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember
2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli
2014, SB.2014.00056 E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,
dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus
vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987
Nr. 35).
2.
2.1
2.1.1
Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der
Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,
Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und
Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person
infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die
Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1
(nachfolgend: Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht
zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II
473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2
EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei
natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das
Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden
Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich
2021, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).
2.1.3
Ein
Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn
die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder
Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen
leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (Weisungen, Rz. 17
lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann steht einem Steuererlass
auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch
bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17
lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl. auch VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die Pflichtige betreffend]).
2.1.4
Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern
anzuwenden: Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von Art. 167 ff.
DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders begründeten
Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl. auch Weisung, Rz. 4).
Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe
nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn eines Missverhältnisses zur
finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche
Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Hieraus ergibt sich, dass
der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar strengere Erlassvoraussetzungen
statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 16; kritisch hierzu
Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da es sich bei Nachsteuern um
Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer
Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen, dürfen
auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung
verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4
[die Pflichtige betreffend]).
2.1.5
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;
Art. 3 Abs. 2 EV).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er sich in einer
Notlage befinde, welche die Vorinstanz bereits anerkannt habe. Er sei im 74. Lebensjahr
und zurzeit noch gesund. Dennoch drohe ihm aufgrund der Steuerausstände die
Verarmung. Er sei bemüht, die monatlichen Ratenzahlungen von Fr. … an das
Steueramt zu zahlen, um so den noch ausstehenden Betrag von Fr. … zu
begleichen. Sodann sei er auch seinen steuerlichen Verpflichtungen in den
letzten Jahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stets nachgekommen.
Zwar habe er in den hier relevanten Steuerperioden keine Steuererklärung
eingereicht, da er im Jahr 2012 in einer desolaten finanziellen Situation
gewesen sei, welche zu Betreibungen und Pfändungen geführt habe. Dennoch sei
das Nichteinreichen der Steuererklärungen jahrelang akzeptiert worden und habe
nur gelegentlich zu einer geringfügigen Busse wegen Nichteinreichens der
Steuererklärung geführt, weshalb keine alleinige Pflichtverletzung seinerseits
vorliege. Seine Steuerrechnungen aufgrund von Einschätzungen habe er hingegen
stets bezahlt. Da er in Folge seiner finanziellen Situation auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt worden sei, habe er nebst seinem
Renteneinkommen zwar eine unregelmässige Erwerbstätigkeit als … aufgenommen,
welche ihm die Bildung gewisser Rücklagen hätte ermöglichen können, dennoch
habe ihm die Kraft dazu gefehlt. Zudem weise er Unterhaltsschulden in der Höhe
von Fr. … gegenüber seiner Ex-Frau auf, welche über seine prekäre
finanzielle Lage Bescheid wisse und seine Zahlungsausstände insoweit akzeptiere.
Weiter bringt er vor, dass die Aussicht, die nächsten acht oder mehr Jahre am
betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben, eine traurig stimmende
Perspektive sei, welche ihn der Verarmung aussetze und kein würdiges Leben mehr
ermögliche. Stattdessen würde er gerne seinen finanziellen Verpflichtungen
wieder nachkommen.
2.2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Pflichtige aufgrund des
offensichtlichen Missverhältnisses seiner offenen Steuerschulden gegenüber
seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in einer Notlage befindet. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.1) wird
hingegen deutlich, dass seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zwar
nötige Erlassvoraussetzung ist, jedoch eine derartige finanzielle Situation
alleine nicht für einen Steuererlass genügt. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, stehen einem Steuererlass die schwerwiegenden und
wiederholten Pflichtverletzungen des Pflichtigen im Einschätzungs- und
Veranlagungsverfahren entgegen. Der Pflichtige führte denn auch in seinem
Erlassgesuch vom 26. Juli 2020 selber aus, dass er mit Absicht keine
Steuerunterlagen habe einreichen wollen. Der Pflichtige verkennt dabei, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 135
Abs. 1 StG der Steuerpflichtige
seinerseits alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen sowie insbesondere das Formular für die Steuererklärung
wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG bzw.
§ 133 Abs. 2 StG). Folglich trifft ihn die Obliegenheit, für eine
korrekte und wahrheitsgemässe Steuererklärung zu sorgen und diese jeweils auch
einzureichen. Indem der Pflichtige es unterliess, die Steuererklärungen 2012–2017
bei der Steuerbehörde einzureichen, verstiess er schwerwiegend gegen die
Verfahrenspflichten. Infolgedessen konnte die Steuerbehörde die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermitteln, weshalb sie die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen musste und in der Folge eine Unterbesteuerung anfiel
(§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Selbst als der
Pflichtige über die zu tiefe Ermessenseinschätzung offensichtlich Bescheid
wusste, unterliess er es, diese berichtigen zu lassen, weshalb auch vor diesem
Hintergrund eine Pflichtverletzung bejaht werden kann und ihm diese anzulasten
ist.
2.2.3
Einem Steuererlass stehen sodann auch seine
Unterhaltsschulden gegenüber seiner Ex-Frau entgegen, da ein solcher in erster
Linie ihr statt dem Pflichtigen zugutekäme. So ist den Akten zu entnehmen, dass
der Pflichtige in den hier relevanten Steuerjahren einen Durchschnittslohn in
der Höhe von über Fr. … pro Jahr erzielt hatte. In Anbetracht seiner
Unterhaltsschulden gegenüber seiner Ex-Frau in der Höhe von Fr. … pro Jahr
erschliesst sich, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht als Ursache für seine
Notlage angesehen werden kann, was der Pflichtige auch nicht bestreitet (vgl. Rz. 10
lit. a Ziff. 1 Weisung und Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
EV). So wäre es ihm in den Steuerjahren 2012–2017 ohne Weiteres möglich
gewesen, seiner Unterhaltsverpflichtung sowie seinen effektiven
Steuerausständen nachzukommen. Aufgrund der bestehenden Überschuldung könnte
ein Steuererlass höchstens gewährt werden, wenn seine Ex-Frau ihrerseits ganz
oder teilweise auf ihre Forderung verzichten würde (vgl. Weisung, Rz. 3).
Zwar bringt der Pflichtige vor, dass seine Ex-Frau über seine finanzielle
Situation Bescheid wisse und seine Unterhaltsausstände insoweit akzeptiere
sowie, dass er bei Bedarf eine Verzichtserklärung von ihr erhalten könnte. Eine
entsprechende Forderungsverzichtserklärung ist trotz des expliziten Hinweises der
Notwendigkeit einer solchen im Erlassentscheid des kantonalen Steueramts vom 22. Februar
2021 bis dato vom Pflichtigen aber nicht beigebracht worden.
2.2.4
Sodann erfüllt der Pflichtige die
Voraussetzungen für den Steuererlass gemäss Rz. 17 lit. b der
Weisung ebenfalls nicht, da in den Steuerperioden, für die ein Erlassgesuch
gestellt wurde, trotz eines Durchschnittslohns von über Fr. … pro Jahr und
dementsprechend verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen wurden. Der
Pflichtige führt diesbezüglich zwar aus, dass ihm die Bildung von Rücklagen
zwar möglich gewesen wäre, hingegen habe ihm die Kraft hierzu gefehlt. Zudem
gibt er an, dass er ein persönliches Unvermögen in Geldangelegenheiten
aufweise. So sei er nach der Scheidung und der Wegweisung aus seinem Haus sehr
einsam und traurig gewesen, weshalb er nach Ablenkung gesucht und sein Leben
mittels übersetzter Lebenshaltung genossen habe, was gemäss Rz. 17 lit. d
der Weisung einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht.
2.2.5
Überdies könnten die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Ein
derartiger Ausnahmefall ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat der Pflichtige selbst den Grund für die jahrelangen
Unterbesteuerungen gesetzt und damit eine ordnungsgemässe Versteuerung sowie
die Tilgung der Steuerforderungen zu einem bereits weitaus früheren Zeitpunkt
verhindert, weshalb vom Pflichtigen auch ausserordentliche Anstrengungen zur
Schuldentilgung während mehrerer Jahre verlangt werden dürfen.
2.3 Zusammenfassend stehen dem Erlassgesuch die
schwerwiegenden und wiederholten Pflichtverletzungen im Einschätzungs- und
Veranlagungsverfahren, die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen, die
Vermögens- und Schuldensituation des Pflichtigen sowie seine übersetzte
Lebenshaltung entgegen.
Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu
Recht verneint. Die vereinigten Beschwerden des Pflichtigen sind damit
abzuweisen.
3.
3.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand
abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58).
Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne
Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185
StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
3.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der
Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Der Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in
zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten
erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet
herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden
Pflichtigen nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG).
3.3 Auch wenn
sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur
des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das
verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV
rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des
Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.
3.4 Die beiden
gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen verhältnismässig geringen Aufwand
verursacht. Trotz des insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich
damit lediglich eine Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-, was dem
Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur
Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die Beschwerde SB.2021.00097
betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuer 2018;
Nach- und Strafsteuern, Staats- und
Gemeindesteuern 2012–2017) wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde
SB.2021.00098 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte
Bundessteuer 2012–2018) wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00097
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2021.00098
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
7. Es wird keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …