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SB.2021.00099
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014 hat sich ergeben: I. A und B (nachfolgend der/die Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen) erhoben gegen die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 8. Oktober 2018 Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014, welche am 6. Januar 2020 abgewiesen wurde. II. Die Pflichtigen erhoben gegen diese Einspracheentscheide am 6. Februar 2020 Beschwerde bzw. Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde ihnen eine Frist angesetzt, um die mutmasslichen Kosten des Steuerrekursgerichts für das Beschwerdeverfahren (in der Höhe von Fr. 8'400.-) und für das Rekursverfahren (in der Höhe von Fr. 12'800.-) sicherzustellen. Daraufhin stellten die Pflichtigen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde den Pflichtigen die Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen einstweilen abgenommen und die künftige Einforderung weiterer Angaben und Unterlagen hinsichtlich des von den Pflichtigen gestellten Gesuchs vorbehalten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde ihnen Frist angesetzt, um das Formular "Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" auszufüllen und inkl. Unterlagen zur finanziellen Situation gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits eingereichte Akten verwiesen werden könne) oder anderweitige aussagekräftige Beweismittel zur Bedürftigkeit einzureichen. Die Pflichtigen liessen sich nicht vernehmen, worauf das Steuerrekursgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2021 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies. III. Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss des Steuerrekursgerichts aufzuheben und es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege ''im Sinne von Art. 117 ZPO und im Umfang von Art. 118 Abs. 1 lit. a, b, c ZPO'' zu gewähren. Zudem beantragten sie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die ''unentgeltliche Rechtspflege'' und es sei ihnen ''ein Rechtsvertreter beizustellen'' sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2021.00099 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2021.00100 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (direkte Bundessteuer 2014) und stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Während sich das Gemeindesteueramt C nicht vernehmen liess, verzichteten das kantonale Steueramt am 25. August 2021 und das Steuerrekursgericht am 23. August 2021 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2021.00099) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2021.00100) betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 zu Recht vereinigt wurden. 1.2 Der Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen (Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.). Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 151 StG N. 44; Felix Richner et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144 DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl. für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, BGr, 29. April 2013, 4D_11/2013, E. 1 und BGr, 22. Mai 2019, 4A_104/2019, E. 1.1). Demnach ist auf die fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erhobene Beschwerde der Pflichtigen einzutreten. 1.3 1.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern wie für die direkte Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). 1.3.2 Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). 1.3.3 Die Pflichtigen bringen im Verfahren vor Verwaltungsgericht neue Beweismittel ein. Hierbei handelt es sich insbesondere über die Beschlüsse des Obergerichts vom 20. November 2018 und vom 9. Oktober 2017, den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020, das Bestätigungsschreiben des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon vom 26. Oktober 2020 sowie den Verlustschein des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 2. Juni 2021. Die Vorinstanz verfügte am 13. Oktober 2020, die Pflichtigen hätten weitere Beweise zum Beleg der Mittellosigkeit einzubringen. Die Frist lief den Pflichtigen bis zum 16. November 2020. Soweit diese Beweismittel die Mittellosigkeit der Pflichtigen weiter belegen, müssen sie unbeachtlich bleiben, da sie bereits vor Vorinstanz hätten beigebracht werden können. Der zeitlich später ergangene Verlustschein vom Juni 2021 belegt zwar, dass der Überschuss aus der Verwertung des Ferienhauses der Pflichtigen in D und die Wohnliegenschaft in E bereits mehrfach überpfändet sind und deshalb kein Nettovermögen mehr darstellen. Diese vom Steuerrekursgericht untersuchten Tatsachen hätten jedoch nicht alleine mit dem zeitlich erst nach dem Fristablauf ausgestellten Verlustschein bewiesen werden können, weshalb es sich auch hier um ein unbeachtliches Novum handelt. 1.4 Im Verfahren vor den Steuerbehörden, dem Steuerrekursgericht sowie vor den Beschwerdeinstanzen gilt – im Gegensatz zum Zivilverfahren, wo die Verhandlungsmaxime gilt – der Untersuchungsgrundsatz. Wie die Behörden im Steuereinschätzungsverfahren ist auch das Steuerrekursgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (§ 149 Abs. 2 StG; Richner et al., § 147 N. 52). Soweit das Steuerrekursgericht eigene Beweismittel, wie den Grundbuchauszug der Liegenschaft in E, beschaffte, handelt es damit gesetzeskonform, weshalb die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist. 2. 2.1 Streitgegenstand ist der Zwischenentscheid der Vorinstanz über die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und damit die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von gesamthaft Fr. 21'200.- aufgrund des ungenügenden Nachweises der Mittellosigkeit. 2.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sowie § 115 StG) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DBG N. 24; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu tilgen (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, § 16 N. 20). 2.3 Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde rechtsprechungsgemäss sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen und andererseits ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. In zeitlicher Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, § 151 N. 40 StG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N. 30 DBG). Grundsätzlich obliegt es aber der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: An ihr ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (BGr, 27. August 2012, 5A_451/2012, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 2.3.1 Die Vorinstanz forderte die Pflichtigen mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 auf, das Formular ''Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche Prozessführung'' auszufüllen und inkl. Unterlagen ''zur finanziellen Situation gemäss Ziff. I des Formulars (soweit nicht auf bereits eingereichte Akten verwiesen werden kann) oder anderweitige aussagekräftige Beweismittel zur Bedürftigkeit (vgl. E. 3)'' innert Frist einzureichen. Bei Säumnis werde über die Gesuche aufgrund der Akten entschieden. In Erwägung 3 der Verfügung vom 13. Oktober 2020 führte sie aus, was die Pflichtigen noch nachweisen sollten. Insoweit hat die Vorinstanz die Pflichtigen darauf hingewiesen, was sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Da die Pflichtigen die Frist verstreichen liessen, entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten. Sie erwog hauptsächlich, dass die Verhältnisse der Pflichtigen keinesfalls als einfach bezeichnet werden könnten, was auch zwei Bezirksgerichtsurteile, in welchen die seinerzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgelehnt worden seien, bestätigen würden. Prima vista würden die Akten und Angaben ein prekäres Bild der monetären Lage der Pflichtigen abgeben, aber es bestünden gewichtige Zweifel an der Vollständigkeit ihrer finanziellen Angaben. Insbesondere hätten sie trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, an wen genau die Fr. ... anlässlich des Freihandverkaufs vom 11. September 2019 des Ferienhauses der Pflichtigen in D bezahlt worden und in welchem Umfang damit Gläubigerforderungen gegenüber der Pflichtigen gedeckt worden seien. Denn nach Abzug der Hypothek von Fr. ...- und der Forderung von Fr. … für den Staat Zürich und die Gemeinde C würden noch Fr. … Überschuss bleiben. Zudem hätten sie, wie dies der Kontoauszug der F-Bank zeigen würde, weiterhin in diesem Haus nach dessen Verkauf gewohnt, weshalb das bestehende Rechtsverhältnis mit den neuen Eigentümern offen zu legen gewesen wäre. Neben weiteren Unklarheiten bezüglich allfälligen Liegenschafteneigentums in Frankreich und Brasilien wären allfällige weitere finanzielle Leistungen Dritter offenzulegen gewesen, zumal die Pflichtigen derzeit im Haus des Sohnes und der Schwiegertochter in G wohnen würden und sich auf dem F-Bank-Konto eine Rückzahlung von Fr. … am 30. März 2020 von der Firma des Sohnes zeige. Weiter sei unklar, ob und wie konkret die drei Liegenschaften H, I und E verwertet worden seien. Mindestens bei der Liegenschaft in E sei im Grundbuch noch immer die Pflichtige als Alleineigentümerin eingetragen. Damit seien die finanziellen Verhältnisse nicht vollständig geklärt und insbesondere würden auch die Belege für die regelmässigen Auslagen der Pflichtigen fehlen, da namentlich das Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit nicht ausgefüllt und eingereicht worden sei. Gesamthaft seien sie der Mitwirkungspflicht somit ungenügend nachgekommen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, weshalb der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei. 2.3.2 Die Pflichtigen machen vor Verwaltungsgericht geltend, dass aus den Pfändungsurkunden hervorgehe, dass ihr pfändbares Vermögen ungenügend gewesen sei und diese als definitive Verlustscheine gelten würden. Aus diesem Grund hätten sie darauf verzichtet, weitere Belege vor Steuerrekursgericht einzureichen. Sie legen mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und des Obergerichts vom 20. November 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar, dass sie gemäss diesen mittellos seien und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Weiter führen sie an, dass mit der Pfändungsurkunde Nr. 01 vom 16. Dezember 2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02 vom 17. Februar 2017 und der übrigen Akten augenscheinlich sei, dass sie über kein Vermögen mehr verfügten. Ebenso machen sie geltend, sie hätten die Liegenschaft nach dem Verkauf noch weiter bewohnt, weil mit dem Verkauf nicht gleichzeitig die Räumung einhergehe. Ein Mietvertrag hätte aber keiner bestanden, weshalb auch keine Unterlagen hierzu bestehen würden. Weiter behaupten die Pflichtigen, sie hätten keine Einkünfte von Dritten geltend gemacht. Dies bestätige auch der Verlustschein der Pfändung 03 vom 2. Juni 2021, der die freiwillige Leistung der Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angerechnet hätte. Betreffend die dem Kontoauszug der F-Bank zu entnehmende Rückzahlung von Fr. … führen sie aus, dass ihr Sohn und sie sich aufgrund knapper Mittel gelegentlich kleine Beträge ausleihen würden und es sich hier entsprechend dem Vermerk um eine Rückzahlung handle. Die Fragen der Vorinstanz verletzten den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung, denn die Pflichtigen träfe nur eine Mitwirkungspflicht im Rahmen von Art. 91 Abs. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Schliesslich führen die Pflichtigen aus, dass alle Positionen zum Nachweis der Mittellosigkeit auf dem Formular somit bereits mindestens implizit aus den bereits eingereichten Akten hervorgingen und ihnen das Betreibungsamt ein Existenzminimum von Fr. … zugestehe. Ihr Existenzminimum könne die AHV-Renten in der Höhe von maximal Fr. … nicht übersteigen und sei bei einem Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 21'200.- völlig irrelevant, eine erneute Berechnung des Existenzminimums dadurch nicht begründbar und somit eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit unverhältnismässig. 2.4 Die Pflichtigen legen mit drei – neu erst vor Verwaltungsgericht eingebrachten – Beschlüssen des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Januar 2020 und dem Obergericht des 20. Novembers 2020 sowie vom 9. Oktober 2017 dar, dass sie mittellos seien. Alle drei Aktenstücke hätten bereits vor Steuerrekursgericht eingereicht werden können, weshalb sie unbeachtlich sind. Soweit die Pflichtigen mit der Pfändungsurkunde Nr. 01 vom 16. Dezember 2016 sowie der Pfändungsurkunde Nr. 02 vom 17. Februar 2017 und den übrigen Akten geltend machen, sie verfügten über kein Vermögen mehr, ist ihnen entgegenzuhalten, dass damit nicht belegt wird, wohin der Erlös aus dem Freihandverkauf infolge Pfandverwertung bezahlt wurde. Ebenso ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwieweit der Schuldbrief von Fr. … auf dem Grundstück in D belehnt war und tatsächlich durch die Käufer übernommen wurde. Auch haben die Pflichtigen es versäumt, darzulegen, ob die Liegenschaft in E bereits verwertet wurde. Erst aus dem nun beim Verwaltungsgericht eingereichten Verlustschein des Betreibungsamts Birmensdorf vom 2. Juni 2021 wird ersichtlich, dass sowohl der Übererlös aus der Verwertung des Ferienhauses in D und der Liegenschaft in E überpfändet sind und kein Nettovermögen mehr darstellen. Diese Belege lagen dem Steuerrekursgericht jedoch nicht vor und sind deshalb unbeachtlich. Zur Frage aufgrund welchen Rechtsverhältnisses sie nach dem Verkauf der Liegenschaft in D mindestens zeitweise weiterhin in diesem Haus gewohnt haben, brachten die Pflichtigen keine Belege ein, weil es keine solchen gebe. Dabei verkennen sie, dass es ihnen möglich gewesen wäre, den Sachverhalt unterschriftlich von den Käufern bestätigen zu lassen und ihre Angaben damit hätten belegt werden können. Soweit sie basierend auf dem erst im Juni 2021 erstellten Verlustschein geltend machen, dass sie keine Zuwendungen von Dritten hätten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch der Verzicht auf eine Miete eine Zuwendung Dritter darstellt. Der Verlustschein lag der Vorinstanz zudem nicht vor und es wäre an den Pflichtigen gewesen, aufforderungsgemäss genauere Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren zu machen. Dies trifft auch auf die im Bankkonto ausgewiesene ''Rückzahlung'' von Fr. … der Firma des Sohnes zu. Soweit sie geltend machen, dass ihre Mitwirkungspflicht nur im Rahmen von Art. 91 Abs. 2 SchKG bestehe und die Fragen der Vorinstanz den Schutz der Privatsphäre verletzen würden, ist ihnen nicht beizupflichten. Wie in Erwägung 2.3 ausgeführt, trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht und sie haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und soweit wie möglich zu belegen. Die Fragen der Vorinstanz waren zielgerichtet und dienten dazu, die – auch vom Bezirksgericht Horgen mit seinem Beschluss vom 13. Juni 2019 als solche dargestellten – nicht einfachen Verhältnisse der Pflichtigen nachzuvollziehen. Auch wenn das Formular über den ''Nachweis der Mittellosigkeit'' teilweise Positionen enthält, die die Pflichtigen schon dargelegt hatten, oder nicht auf ihre Situation zugeschnitten waren, war es nicht rechtsverletzend, sie aufzufordern, die Formular-Positionen mit klarem Bezug auf die bereits eingereichten Akten auszufüllen und weitere Belege einzureichen, um soweit wie möglich lückenlos die finanzielle Situation zu belegen. Dies hätte auch für die Fragen betreffend Liegenschaften im Ausland gegolten. Ihre Ausführungen belegen die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren wiederum mit zwei Beschlüssen (Beschluss des Obergerichts vom 9. Oktober 2017 sowie vom 20. November 2018), die sie vor der Vorinstanz nicht eingereicht hatten. Jedoch wäre ihnen dies bereits vor Vorinstanz möglich gewesen, weshalb auch diese Ausführungen verspätet vorgebracht wurden. Schliesslich machten die Pflichtigen wie erwähnt geltend, dass das Existenzminimum in der Höhe von Fr. … vom Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhoben worden sei und habe von der Vorinstanz unnötigerweise erneut erhoben werden wollen. Ihre AHV-Rente von Fr. … (2 x …) sei für die Prüfung des Erlasses des Kostenvorschusses unbeachtlich. Hier ist ihnen entgegenzuhalten, dass gemäss Ausführungen in Ziffer 2.2 als mittellos zu gelten hat, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften, nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu tilgen. Das nicht pfändbare Renteneinkommen der Pflichtigen übersteigt das vom Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ermittelte Existenzminimum um Fr. … monatlich. Folglich wäre es den Pflichtigen grundsätzlich möglich innert eines Jahres Fr. 22'344.- zu ersparen und damit die Prozesskosten zu decken, weshalb die Vorinstanz zu Recht weitere Unterlagen einverlangte. 2.5 Nach dem Gesagten, durfte die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Nachweise rechtsfehlerfrei darauf schliessen, dass die Pflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nachgekommen sind und damit die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abweisen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2021.00099 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014, Nichtgewährung unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2021.00100 betreffend direkte Bundessteuer 2014, Nichtgewährung unentgeltliche Prozessführung/unentgeltlicher Rechtsbeistand, wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00099 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00100 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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