{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00101_2022-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222152&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77018ba44b5e31439a17a59bd95a1c12"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung f\u00fcr selbstbewohnte Wohnliegenschaft. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Steueraufschub bei der Ver\u00e4usserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird gew\u00e4hrt, wenn der Erl\u00f6s innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird (E. 2.1). Strittig ist, ob noch von einer dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung des ver\u00e4usserten Wohnobjekts bzw. einem ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang zwischen der Selbstnutzung und der sp\u00e4teren Hand\u00e4nderung ausgegangen werden kann, obwohl die Unbedenklichkeitsfrist von zwei Jahren klar \u00fcberschritten wurde und das ver\u00e4usserte Objekt vor dem Verkauf \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bzw. unbefristet fremdvermietet war (E. 2.2.1 f.).  Der Steueraufschub rechtfertigt sich vorliegend gleich aus mehreren Gr\u00fcnden nicht: Erstens widerspricht die unbefristete Vermietung der ver\u00e4usserten Liegenschaft der Darstellung der Pflichtigen, bereits bei der Aufgabe der Selbstnutzung ernsthafte Verkaufsabsichten gehabt zu haben. Selbst wenn sie solche gehabt haben sollten und ihre Wohnung unter anderem ihrer Mieterschaft angeboten haben wollen, zeigt die ebenfalls unbefristete und l\u00e4ngerfristige Anmietung einer Wohnung, dass die Pflichtigen die Beschaffung eines Ersatzobjekts erst sp\u00e4t in Betracht zogen. Jedenfalls ist die Unbedenklichkeitsfrist von zwei Jahren vorliegend klar \u00fcberschritten, ohne dass die beweisbelasteten Pflichtigen substanziiert darlegen konnten, dass die Aufgabe der Selbstnutzung von Beginn weg nur f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Zeitraum geplant war bzw. durch \u00e4ussere Umst\u00e4nde erzwungen wurde. Ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang zwischen der Selbstnutzung und der Ersatzbeschaffung und somit auch ein entsprechender Aufschubstatbestand sind folglich zu verneinen (E. 2.2.7). Entgegen der Ansicht der Pflichtigen ist bei einer \u00dcberschreitung der Unbedenklichkeitsfrist eine Unterbrechung des ad\u00e4quaten Kausalzusammenhangs zuvermuten (E. 2.2.8).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3).\r\rGutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:53", "Checksum": "aada69fdf39b5d61dadf0ee290f3c29a"}