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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2021.00102
SB.2021.00103
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Ersatzrichter Marco Greter,
Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte Bundessteuer 2017,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Inhaber der D AG
mit Sitz in E (Kanton F). Die D AG wurde am 20. August 1985
gegründet. Sie bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb eines …; ferner kann
sie sich an anderen Gesellschaften beteiligen und Kapitalanlagen aller Art
halten und verwalten sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern.
Die D AG ist operativ nicht mehr tätig. Als einziges Aktivum hält sie ein
dem Pflichtigen gewährtes Darlehen. Ende 2017 betrug das Darlehen Fr. …
II.
Mit Verfügung vom 21. August 2019 veranlagte das kantonale Steueramt den
Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … Im gleichentags ergangenen Einschätzungsentscheid setzte es das
steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … fest
(davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen). Begründend führte
der Steuerkommissär aus, dass ein simuliertes Darlehen vorliege, weswegen die
Darlehensschuld per Ende 2017 als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen
sei; ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien die
verbuchten Mietaufwendungen von Fr. … Ferner seien die Schuldzinsen aus
dem Darlehen nicht zum Abzug zuzulassen.
Im Rahmen des darauffolgenden Einspracheverfahrens
zeigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen die Möglichkeit einer
Verböserung an, indem seine Schuld gegenüber der D AG in Bezug auf das
steuerbare Vermögen nicht mehr zum Abzug zugelassen werde. Mit
Einspracheentscheiden vom 5. November 2020 veranlagte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen – nunmehr unter Berücksichtigung der Schuldzinsen aus
dem Darlehen – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. schätzte ihn
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus
qualifizierten Beteiligungen) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
ein. Hiergegen erhob der Pflichtige am 4. Dezember 2020 Rekurs und
Beschwerde beim Steuerrekursgericht, welches die Rechtsmittel mit Entscheid vom
13. Juli 2021 abwies.
III.
Mit Eingabe vom 16. August 2021 gelangte der
Pflichtige gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekurs- und
Beschwerdeentscheids des Steuerrekursgerichts vom 13. Juli 2021 und die
Aufrechnung des Darlehens der D AG in den Steuerperioden 2005 bis 2008 wie
folgt: Fr. … im Jahr 2005, Fr. … im Jahr 2006, Fr. … im Jahr
2007 und Fr. … im Jahr 2008; eventualiter sei das Darlehen der D AG
in der Steuerperiode 2012 aufzurechnen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf
inhaltliche Stellungnahme verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in
seiner Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerden. Die Vernehmlassungen des Steuerrekursgerichts und des
kantonalen Steueramts sind dem Pflichtigen vom Verwaltungsgericht wie von ihm
beantragt zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2021.00102) und direkter
Bundessteuer 2017 (SB.2020.00103) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu
vereinigen.
1.2 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3 Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und
Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;
vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich ein Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das
Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,
dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr
nachgereicht werden. Nicht vom Novenverbot erfasst sind neue
Tatsachenbehauptungen, die erst durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]; BGr, 25.8.2015, 2C_817/2014, E. 5.2); eine
solche Konstellation kann namentlich dann vorliegen, wenn das
Steuerrekursgericht die angefochtenen Einspracheentscheide zwar bestätigte,
jedoch neu begründete oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der
ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52
N 22). Diesfalls kann also auch die Einbringung unechter Noven zulässig
sein.
3.
3.1 Gemäss Art. 20
Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG sind als
Ertrag aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art
steuerbar. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch,
dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung
keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber
der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil
erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem
Dritten unter gleichen Bedingungen (Drittvergleich) nicht zugestanden hätte und
4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1;
138 II 57 E. 2.2). Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die Zuwendung
ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte (BGr, 18.5.2020,
2C_1028/2019, E. 2.2; 26.2.2019, 2C_449/2017, E. 2.3 = StE 2019 B
24.4 Nr. 90).
3.2 Gewährt
eine Kapitalgesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter ein Darlehen, liegt
darin insoweit eine geldwerte Leistung an den Gesellschafter, als von einem
üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird (BGE 138 II 57 E. 3.1).
Die geldwerte Leistung in diesen Konstellationen besteht im Verzicht des
Darlehensgebers auf eine angemessene, dem Risiko entsprechende Gegenleistung
des Darlehensnehmers, mithin also regelmässig in der Differenz zwischen dem
effektiv bezahlten Zins und dem Zins, der zwischen voneinander unabhängigen
Dritten bezahlt worden wäre (BGE 140 II 88 E. 5; 138 II 57 E. 6.2).
In Bezug auf die Kapitalschuld liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor,
solange der Gesellschafter das von seiner Gesellschaft ausgerichtete Darlehen –
wie eine aussenstehende Drittperson – zurückerstatten muss. Anders verhält es
sich, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil dies
nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der
erbrachten Leistung nicht beabsichtigt ist (BGE 138 II 57 E. 5; BGr, 16.9.2019,
2C_347/2019, E. 4.1.4). In diesem Fall liegt (auch) im hingegebenen
Kapital, dessen Rückzahlung die Parteien nicht beabsichtigen, eine geldwerte
Leistung vor (BGr, 2.3.2021, 2C_872/2020, E. 3.3). Der Rückzahlungswillen
kann von Beginn weg fehlen oder erst nachträglich entfallen, wenn sich
Gesellschafter oder Gesellschaft ausdrücklich oder konkludent über einen
Schulderlass bzw. Forderungsverzicht einigen. Gesprochen wird in diesem
Zusammenhang von "ursprünglicher" und "nachträglicher
Simulation" (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.2, mit Hinweisen; BGr,
12.2.2016, 2C_252/2014, E. 4.1; 20.12.2012, 2C_843/2012, E. 3.3 = StR
68/2013 S. 227).
3.3 Der
Rückzahlungswille von Gesellschaft und Gesellschafter ist als innere Tatsache
keinem direkten Beweis zugänglich; ob ein Darlehen steuerlich nur (noch)
simuliert wird, lässt sich deshalb oftmals nur aufgrund von Indizien
entscheiden (BGE 138 II 57 E. 7.1). Eine Simulation ist dabei nur dann
anzunehmen, wenn dafür klare Indizien sprechen (BGE 138 II 57 E. 5.2.2;
VGr, 11.3.2020, SB.2019.00115 / SB 2019.00116, E. 3.1.3). Das
Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, die in diesem
Zusammenhang zurate gezogen werden können: Gewährt eine Gesellschaft ihrem
Anteilsinhaber ein Darlehen, obschon sich dieser in äusserst angespannten
finanziellen Verhältnissen befindet und nicht in der Lage ist, aus eigener
Kraft seinen aus dem Darlehen resultierenden Verpflichtungen (Zins- und
Amortisationszahlungen) auf Dauer nachzukommen, ist dies ein deutliches Indiz
für eine (ursprüngliche) Simulation (BGE 138 II 57 E. 5.1.3). Von einer
ursprünglichen Simulation ist ferner regelmässig auszugehen, wenn der Empfänger
die zugeflossenen Mittel zu einem grossen Teil für die Bestreitung seines
privaten Lebensaufwandes verwendet oder er damit seine privaten Schulden
umschichtet (BGE 138 II 57 E. 5.1.2). Starke Indizien sind auch die
buchmässige Behandlung des Darlehens bei der Gesellschaft und die Art und
Weise, wie der Anteilsinhaber das Darlehen in seiner Steuererklärung deklariert
(BGE 138 II 57 E. 5.1.1). Schwächere Anhaltspunkte für eine ursprüngliche
Simulation liegen vor, wenn die Parteien keinen schriftlichen Darlehensvertrag
geschlossen haben, wenn die Darlehenshingabe vom Gesellschaftszweck nicht
erfasst ist, wenn das Darlehen im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftsaktiven
eine ausserordentliche Höhe erreicht oder das Eigenkapital übersteigt
(Klumpenrisiko) oder wenn die Gesellschaft die verliehenen Mittel selbst erst
andernorts beschaffen musste (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 57 E. 5.1; zum
Klumpenrisiko VGr, 11.3.2020, SB.2019.00115 / SB.2019.00116, E. 4.5.3
[bestätigt durch BGr, 6.8.2020, 2C_295/2020, E. 4.2.1 und 4.2.2]).
Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der
Darlehensgewährung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor,
wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine
vollständige Abschreibung ihrer Forderung hinnimmt (BGE 138 II 57 E. 5.2.3,
mit Hinweisen). Auch eine erst nachträglich verschlechterte finanzielle Lage
des Darlehensnehmers kann ein Indiz dafür bilden, dass die Parteien die
Rückzahlung des Darlehens nicht länger beabsichtigen, insbesondere wenn die
Verschlechterung der finanziellen Lage des Darlehensnehmers mit Erhöhungen des
Darlehens einhergeht (vgl. BGr, 2.3.2021, 2C_872/2020, E. 3.5).
3.4 Anders als
noch im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Beschwerdeführer vorliegend,
dass das von der D AG gewährte Darlehen simuliert sei; den diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche die oben (vgl. E. 3.3
hiervor) wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend zur
Anwendung bringen, ist nichts beizufügen. Zu prüfen ist hingegen der Einwand
des Pflichtigen, dass ein Rückzahlungswille gar nie bestanden habe, weshalb die
fraglichen Mittel der D AG faktisch schon bei Vergabe bzw. Erhöhung des
Darlehens entzogen worden seien. Gestützt auf dieses Argument fordert der
Pflichtige, dass die Aufrechnungen in den Jahren 2005 (Fr. …), 2006 (Fr. …),
2007 (Fr. …) bzw. 2008 (Fr. …) vorgenommen werden müssten.
3.4.1
Im Grundsatz ist dem Pflichtigen zuzugestehen, dass ein Beteiligungsertrag
bei ursprünglich simulierten Darlehen bereits mit der Darlehenshingabe
zufliesst (vgl. auch die zutreffenden Hinweise in E. 2c des angefochtenen
Entscheids). Allerdings hat der Pflichtige – kongruent mit den Bilanzen der D AG
– in seinen Steuererklärungen bis und mit 2016 eine Darlehensschuld
ausgewiesen; ferner hat er die von der D AG auf dem Darlehen vereinnahmten
Zinsen einkommensmindernd zum Abzug gebracht (a.a.O.). Damit hat er klar zum
Ausdruck gebracht, dass die Darlehensschuld noch immer bestehe und von einem
Rückzahlungswillen auszugehen sei; diesen Standpunkt hat er sogar noch im
Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und anfänglich im Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht verfochten. Wenn der Pflichtige
sich von diesen Festlegungen nun distanziert und stattdessen einen
Rechtsstandpunkt einnimmt, nach welchem die Besteuerung der Beteiligungserträge
zufolge Verjährung (teilweise) ausgeschlossen wäre (Art. 120 Abs. 4
DBG; § 130 Abs. 4 StG), verhält er sich widersprüchlich. Ein solches
Verhalten verdient mit Blick auf den auch die Steuerpflichtigen bindenden
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 97 I 125 E. 3;
BGr, 3.6.2019, 2C_442/2018, E. 3.2.3; 1.7.2009, 2C_475/2008, E. 3.3)
keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGr, 2.3.2021, 2C_872/2020, E. 3.8.1
und 3.8.2; 23.12.2008, 2C_461/2008, E. 3.2 = StR 64/2009 S. 308). Der
Pflichtige ist darauf zu behaften, dass gemäss seinen Steuererklärungen
jedenfalls bis und mit der Steuerperiode 2016 keine geldwerten Leistungen
geflossen sind.
3.4.2
Der Argumentation des Pflichtigen kann im Übrigen auch aus prozessualen
Gründen kein Erfolg beschieden sein.
3.4.2.1
In der Eingabe an das Verwaltungsgericht führt der Pflichtige aus, ihm
lägen erst "zum heutigen Zeitpunkt sämtliche [mit Blick auf die Bestimmung
des Zeitpunkts des Mittelzuflusses relevanten] Unterlagen vor", weshalb
gestützt auf die massgebenden Dokumente der Sachverhalt richtigzustellen sei. Um
nachzuweisen, dass das Darlehen schon ursprünglich simuliert gewesen und der
Mittelzufluss zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, reicht der Pflichtige
die Jahresrechnungen der D AG per 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007,
31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010, 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013,
31.12.2014, 31.12.2015, 31.12.2016, seine eigenen Steuererklärungen 2012 und
2013, Steuerauszüge der G-Bank 2012 und 2013, seine Scheidungskonvention aus
dem Jahr 2014 sowie verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit einer bis 2016
in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft in H zu den Akten.
3.4.2.2
Bei allen vorerwähnten (vgl. E. 3.4.2.1 hiervor) Dokumenten handelt es
sich um unechte Noven, die angesichts der vor Verwaltungsgericht geltenden
Novenschranke vor Steuerrekursgericht hätten beigebracht werden müssen (vgl. E. 2
hiervor). Es bestehen keine Gründe dafür, die Beweismittel vorliegend
ausnahmsweise zuzulassen; namentlich hat die Vorinstanz keine Motivsubstitution
vorgenommen. Dass die betreffenden Beweismittel nun von Relevanz sein sollen,
hängt vielmehr damit zusammen, dass der Pflichtige mit dem Wechsel seines
Rechtsvertreters während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Prozessstrategie
geändert hat und mittlerweile nicht mehr argumentiert, dass kein simuliertes
Darlehen vorliege, sondern vielmehr geltend macht, der Mittelzufluss sei nicht
in der streitbetroffenen Steuerperiode erfolgt. Ein solcher Strategiewechsel
vermag die Novenschranke vor Verwaltungsgericht nicht zu relativieren, zumal
sich der Pflichtige die Handlungen auch seines früheren Rechtsvertreters
zurechnen lassen muss. Soweit der Pflichtige die Einreichung der vorerwähnten
Akten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen damit begründet,
dass er im Oktober 2020 einen Hirninfarkt erlitten habe und bis heute an dessen
Folgen leide, geht aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnis
nicht hervor, dass er während des Verfahrens vor Steuerrekursgericht nicht in
der Lage gewesen wäre, die betreffenden Dokumente zusammenzustellen und einzureichen.
3.4.2.3
Nach den Akten, die der Vorinstanz vorlagen, blieb unbewiesen, dass der
Pflichtige das Darlehen schon bei der Auszahlung als private Vorsorge
betrachtet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert habe; ebenso im Dunkeln
blieb der Zeitpunkt der Darlehensgewährung sowie die Entwicklung der
Darlehenshöhe und die Verwendung des Darlehens. Unbestritten war sodann, dass
das kantonale Steueramt aufgrund des Sitzes der D AG im Kanton F erst
aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons F Kenntnis von einer
allfälligen Darlehenssimulation erhalten hatte (vgl. E. 3c/ff und 3f des
angefochtenen Entscheids). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf
Grundlage dieses Sachverhalts die Aufrechnung des simulierten Darlehens in der
Steuerperiode 2017 bestätigte.
3.5 Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Beschwerden in doppelter
Hinsicht als unbegründet; sie sind abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2021.00102) wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2021.00103) wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00102 wird festgesetzt auf
Fr. 6'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50; Zustellkosten,
Fr. 6'887.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00103 wird festgesetzt auf
Fr. 4'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50; Zustellkosten,
Fr. 4'752.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …