{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00111_2022-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222258&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "950f0baf78ef4eeb64ac4f8f96a82625"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2022  SB.2021.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2022  SB.2021.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2022  SB.2021.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit als Kunsth\u00e4ndler. [Der Pflichtige ist Kunsthistoriker. Im Laufe der Zeit baute er eine Kunstsammlung auf. Insgesamt erwarb er 80 Kunstwerke, wovon er neun Werke im Jahr 2009 zu einem Gesamterl\u00f6s von 1/2 Mio. Euro ver\u00e4usserte. Dieser Erl\u00f6s blieb unversteuert. 2014 ver\u00e4usserte er \"en bloc\" 33 Kunstwerke f\u00fcr 1 Mio. USD. Die T\u00e4tigkeit des Pflichtigen im Jahr 2014 wurde seitens des kantonalen Steueramts als gewerbsm\u00e4ssiger Kunsthandel qualifiziert und der Erl\u00f6s der Einkommenssteuer unterworfen.] Definition der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 18 Abs. 1 StG (E. 2.1 ff.). Besonderheiten des Kunsthandels (E. 2.4). Bei der Abgrenzung der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit und blosser Verm\u00f6gensverwaltung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kunstgegenst\u00e4nden ist den Kriterien der Haltedauer und der Frequenz von Zuk\u00e4ufen und Ver\u00e4usserungen ein bedeutendes Gewicht zuzumessen. Erfassen Zuk\u00e4ufe und Ver\u00e4usserungen einen bedeutenden Teil der Sammlung, so r\u00fcckt der Aspekt der nie abgeschlossenen \"Finalisierung\" der Sammlung in den Hintergrund und steht stattdessen die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf Haltedauer und Handelsfrequenz zu konstatieren, dass der Pflichtige 21 der 33 im Jahr 2014 ver\u00e4usserten Kunstwerke ab 2009 erworben hat. Diese ab 2009 erworbenen 21 Kunstwerke bildeten in dieser Zeit einen betr\u00e4chtlichen Teil der Kunstsammlung. Somit hat er 2014 in der verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kurzen Zeit zwischen 2009 und 2014 einen bedeutenden Teil seiner Sammlung \"umgesetzt\" und daraus einen betr\u00e4chtlichen finanziellen Nettogewinn gezogen, was eindeutig auf selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit hinweist (E. 5.2.1). Ferner durfte die Sammlung gem\u00e4ss Kommissionsvertrag nur als Ganzes verkauft werden. Es ist davon auszugehen, dass mit diesem Vorgehen Gewinne abgesch\u00f6pft werden sollten, die sich daraus ergaben, dass der Wert einer Sammlung als Ganzes regelm\u00e4ssig h\u00f6her sein d\u00fcrfte als derkumulierte Wert ihrer Einzelteile (E. 5.2.2). Bejahung der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auch anhand weiterer Elemente (E. 5.2.3 f.). Bemessung der daraus resultierenden Eink\u00fcnfte; Frage der zeitlichen Abgrenzung (E. 6). Zurechnung der vier, im Besitz des Pflichtigen verbleibenden Kunstwerke zum steuerbaren Verm\u00f6gen (E. 8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:42", "Checksum": "0e0ea50fc2f6f0b9244cfee945e7fe3d"}