{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00114_2022-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222149&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fdd392e0ab6be695f1d851df1f92b34"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2022  SB.2021.00114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung\r(Staats- und Gemeindesteuern vom 07.11.2014-30.5.2017) | Steuerbefreiung einer Erbstiftung. [Strittig ist die vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung einer durch Testament errichteten gemeinn\u00fctzigen Stiftung. Das Steuerrekursgericht lehnte die Steuerbefreiung f\u00fcr die Periode zwischen Todestag der Stifterin und dem Inkrafttreten der neuen Stiftungsurkunde mit der Begr\u00fcndung ab, bis dahin sei die unwiderrufliche Mittelverwendung zugunsten des Stiftungszwecks mangels Aufl\u00f6sungsklausel nicht sichergestellt gewesen. Das Verwaltungsgericht spricht sich f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung aus und heisst die Beschwerde gut.] Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel m\u00fcssen unwiderruflich, d. h. f\u00fcr immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein R\u00fcckfall an den oder die Stifter bzw. Gr\u00fcnder soll f\u00fcr immer ausgeschlossen sein. Bei Aufl\u00f6sung der betreffenden juristischen Person hat das Verm\u00f6gen deshalb an eine andere steuerbefreite K\u00f6rperschaft mit \u00e4hnlicher Zwecksetzung zu fallen, was durch eine entsprechende unab\u00e4nderliche Bestimmung im Gr\u00fcndungsstatut festzuhalten ist (sog. Aufl\u00f6sungsklausel, E. 3.2). Auseinandersetzung mit dem Erfordernis einer statutarischen Aufl\u00f6sungsklausel gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur (E. 5.1).  Die Steuerbefreiung f\u00fcr die Zeit zwischen Todestag und Datum der \u00c4nderungsverf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung zu verneinen, die Beschwerdef\u00fchrerin habe in dieser Periode nicht \u00fcber eine Aufl\u00f6sungsklausel verf\u00fcgt, \u00fcberzeugt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht. So hielt die Stifterin im Testament fest, dass juristische Schwierigkeiten bei Errichtung der Stiftung in ihrem Sinne \"korrigiert\" werden sollten. Der Wille, dass ihr Verm\u00f6gen f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Stiftungszweck verwendet und diesem auch verhaftet bleiben soll, kommt im Testament deutlich zum Ausdruck (E. 5.3.3). Da die Aufnahme einer Aufl\u00f6sungsklausel vorliegend dem mutmasslichen Willen der Erblasserin entsprach, darf es f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht sch\u00e4dlich sein, dass diese erst im Rahmen der ersten Erg\u00e4nzung derStiftungsurkunde aufgenommen wurde. Andernfalls w\u00fcrden nur solche Erbstiftungen von der Erbschaftssteuer befreit werden, deren Stifter/in im Rahmen der Testamentsverfassung im Hinblick auf eine Steuerbefreiung fachkundig beraten wurden (E. 5.3.4). \r\rGutheissung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:49", "Checksum": "e093c522460d0dedec270f5c17925212"}