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Geschäftsnummer: SB.2021.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2015


Erzwungener Wechsel von der IST- zur SOLL Methode aufgrund der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts. [Strittig ist, ob das satzbestimmende Einkommen aufgrund des erzwungenen Wechsels von der IST- zur SOLL-Methode gestützt auf das Prinzip nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV oder einer anderen gesetzlichen Grundlage zu reduzieren ist. Die Höhe des steuerbaren Einkommens beanstanden die Pflichtigen nicht.] Dass das kantonale Steueramt nicht explizit auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingegangen ist, stellt keinen besonders schweren Mangel dar, der die Nichtigkeit des Einspracheentscheids zur Folge hätte. Sollte dadurch der Anspruch der Pflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt worden sein, wäre diese Verletzung durch den Entscheid des Steuerrekursgerichts geheilt, da sich dieser an verschiedenen Stellen mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV auseinandersetzt (E. 3.3). Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013) sieht vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens Fr. 500'000.- im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, einer umfassenden Buchführungs- bzw. Rechnungslegungspflicht gemäss Art. 957a ff. OR unterliegen (sogenannte SOLL-Methode). In Anwendung der SOLL-Methode gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem die steuerpflichtige Person eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen sie tatsächlich verfügen kann (E. 4.1). Das Steuerrekursgericht hat zu Recht festgehalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts keine Bestimmungen zur Milderung des Progressionseffekts aufgrund des erzwungenen Methodenwechsels von der IST- zur SOLL-Methode erlassen hat. Sodann lässt sich die vorliegende Konstellation auch nicht unter eine andere Sonderbestimmung, die eine Reduktion des satzbestimmenden Einkommens vorsieht, subsumieren (E. 4.2). Unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen (E. 4.3). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden der Pflichtigen.
 
Stichworte:
IST-METHODE
METHODENWECHSEL
NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT
SATZBESTIMMENDES EINKOMMEN
SOLL-METHODE
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 127 Abs. II BV
Art. 37 DBG
Art. 37b DBG
Art. 38 DBG
Art. 957a OR
§ 36 StG
§ 37 StG
§ 37b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2021.00116
SB.2021.00117

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie

Direkte Bundessteuer 2015,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige) ist seit 1997 selbständiger Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Handelsrecht. Seit 2006 und damit auch in der umstrittenen Steuerperiode 2015 führte er zusammen mit C eine Anwaltskanzlei in Zürich bzw. an seinem Wohnort in D, wobei beide auf eigene Rechnung arbeiteten und sich die Kosten teilten. Seine damalige Ehefrau, B (nachfolgend: die Pflichtige), von der er zwischenzeitlich geschieden wurde, arbeitete als Rechtsanwältin in einem Teilzeitpensum in der Kanzlei mit.

Der Pflichtige führte bis und mit der Steuerperiode 2014 eine Buchhaltung nach der IST-Methode und reichte statt Jahresrechnungen Excel-Aufstellungen ein. Dabei folgte er stets dem gleichen Fakturierungsrhythmus: Er stellte zweimal im Jahr Rechnung: im Januar für die Periode Juli bis Dezember des Vorjahrs und im Juli für die Periode Januar bis Juni des aktuellen Jahrs. Die Rechnungen wurden in der Regel innert sechs Monaten bezahlt. In Anwendung der IST-Methode versteuerte er die in der Steuerperiode eingegangenen Zahlungen.

Für die Steuerperiode 2015 liess der Pflichtige erstmals eine Jahresrechnung nach der SOLL-Methode erstellen. Sein Wechsel von der IST- zur SOLL-Methode ist auf das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts (Art. 957 ff. des Obligationenrechts [OR]) per 1. Januar 2013 bzw. das Ablaufen der Übergangsfrist per 1. Januar 2015 zurückzuführen. Da er im Jahr 2014 einen Umsatz von mehr als Fr. 500'000.- erzielte, durfte er aufgrund des geänderten Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR die IST-Methode nicht mehr weiterführen.

In ihrer Steuererklärung 2015 deklarierten die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. … bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 ein solches von Fr. …. In den Bemerkungen zur Steuererklärung führten sie aus, aufgrund der nicht freiwilligen erstmaligen Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts, insbesondere durch die zeitliche Abgrenzung der Debitoren und nicht fakturierten Dienstleistungen, welche im Vergleich zu den Abgrenzungen auf der Aufwandseite deutlich höher ausfielen, werde das Ergebnis wesentlich besser dargestellt als es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Der Jahresgewinn vor Anpassung an das neue Rechnungslegungsrecht betrage lediglich Fr. …, weshalb der in der Jahresrechnung ausgewiesene Jahresgewinn von Fr. … um Fr. … über der effektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege. Das satzbestimmende Einkommen sei somit entsprechend anzupassen.

Nachdem am 19. und 20. September 2018 bei den Pflichtigen eine Buchprüfung stattgefunden hatte, unterbreitete das kantonale Steueramt den Pflichtigen am 2. November 2018 einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag, mit welchen ihnen für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … und für die direkte Bundessteuer ein solches von Fr. … in Aussicht gestellt wurden. Das satzbestimmende Einkommen wurde nicht reduziert und ebenfalls auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Die Pflichtigen unterzeichneten die Zustimmungserklärung, vermerkten darauf aber, dass sie mit der Höhe des satzbestimmenden Einkommens nicht einverstanden seien. Das kantonale Steueramt bestätigte die in Aussicht gestellten Steuerfaktoren mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 11. Dezember 2018.

B. Mit Einsprache vom 10. Januar 2019 beantragten die Pflichtigen, aufgrund der Unfreiwilligkeit des Systemswechsels bei der Rechnungslegung sei das satzbestimmende Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … und jenes für die direkte Bundessteuer auf Fr. … festzulegen. Das kantonale Steueramt wies dies Einsprachen mit Entscheiden vom 24. Juli 2019 ab.

II.  

Dagegen führten die Pflichtigen am 24. August 2019 Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. September 2021 ab.

III.  

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 7. September 2021 erhoben die Pflichtigen am 4. Oktober 2021 Beschwerden beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, das satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2015 sei an ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen und auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) zu reduzieren.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2021.00116 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2021.00117 (direkte Bundessteuer 2015).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde D nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2021.00116) und direkter Bundessteuer 2015 (SB.2021.00117) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren in der Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.  

Der Pflichtige bringt in der Beschwerde vor, das künstlich erhöhte steuerbare Einkommen habe er zwar kritisiert, aber nicht infrage gestellt. Er beantrage lediglich eine steuerbelastungsmindernde Korrektur im Rahmen der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens. Das um 68,5 % künstlich erhöhte steuerbare Einkommen auch noch zum Steuersatz dieses um 68,5 % künstlich erhöhten Einkommens versteuern zu müssen, welches in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche, verletzte das verfassungsmässig geschützte Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Keine der Vorinstanzen habe sich mit dieser Rüge auseinandergesetzt. Offensichtlich habe es der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts unterlassen, allfällige progressionswirksame Folgen des erzwungenen Methodenwechsels abzumildern. Alle Vorinstanzen hätten es – in Verletzung des Grundsatzes von Art. 1 Abs. 2 ZGB – unterlassen, nach der Regel zu entscheiden, die sie als Gesetzgeber aufstellen würden. Weiter rügt der Pflichtige, der Einspracheentscheid sei willkürlich und nichtig, da er ohne rechtliche Grundlagen gefällt worden sei.

3.  

Vorab ist auf die formellen Rügen des Pflichtigen einzugehen. Einerseits bringt der Pflichtige vor, der Einspracheentscheid sei willkürlich und nichtig, da er ohne rechtliche Grundlagen gefällt worden sei. Ferner beanstandet er sinngemäss, die Vorentscheide seien nicht ausreichend begründet, da keine der Vorinstanzen geprüft hätte, ob die vorliegend strittige Einschätzung bzw. Veranlagung das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze.

3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGr, 30. November 2021, 2C_259/2021, E. 5.2).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 StG N. 10 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3).

3.3 Die Pflichtigen stören sich insbesondere am folgenden vom kantonalen Steueramt im Einspracheentscheid unter dem Titel "Rechtliches" ausgeführten Satz: "Mangels Vorliegen von rechtlichen Grundlagen für die vorliegend zu behandelnde Sachlage muss an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet werden." Unter dem Titel "Erwägungen" ging das kantonale Steueramt jedoch ausführlich auf die für die Pflichtigen massgebende Änderung des neuen Rechnungslegungsrechts ein und es hielt fest, dass keine der im DBG vorgesehenen Sonderbestimmung für die Reduktion des satzbestimmenden Einkommens im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Dass das kantonale Steueramt nicht explizit auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingegangen ist, stellt keinen besonders schweren Mangel dar, der die Nichtigkeit des Einspracheentscheids zur Folge hätte. Sollte dadurch der Anspruch der Pflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt worden sein, wäre diese Verletzung durch den Entscheid des Steuerrekursgerichts geheilt, da sich dieser an verschiedenen Stellen mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV auseinandersetzt.

4.  

In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob das satzbestimmende Einkommen der Pflichtigen in der Steuerperiode 2015 aufgrund des erzwungenen Wechsels von der IST- zur SOLL-Methode gestützt auf das Prinzip nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV oder einer anderen gesetzlichen Grundlage zu reduzieren ist. Die Höhe des steuerbaren Einkommens beanstanden die Pflichtigen nicht.

4.1 Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013) sieht vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens Fr. 500'000.- im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, einer umfassenden Buchführungs- bzw. Rechnungslegungspflicht gemäss Art. 957a ff. OR unterliegen (sogenannte SOLL-Methode). Diese Regelung findet gemäss Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beginnt, d.h. das Geschäftsjahr 2015 (vgl. AS 2012 6679 ff., S. 6696). In Anwendung der SOLL-Methode gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem die steuerpflichtige Person eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen sie tatsächlich verfügen kann (BGE 144 II 427 E. 7.2; BGr, 9. November 2013, 2C_941/2012, E. 2.5 = ASA 82 [2013/2014], S. 375 = StR 2014, S. 207; Markus Reich/Markus Weidmann in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. A., Basel 2017, Art. 16 N. 34). Demgegenüber werden die Einnahmen nach der IST-Methode erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs erfasst (Richner et al., § 18 StG N. 126).

4.2 Das Steuerrekursgericht hat zu Recht festgehalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts keine Bestimmungen zur Milderung des Progressionseffekts aufgrund des erzwungenen Methodenwechsels von der IST- zur SOLL-Methode erlassen hat. Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen auch insoweit zuzustimmen, dass sich die vorliegende Konstellation weder unter die Sonderbestimmung von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge) noch unter jene von § 37b StG bzw. Art. 37b DBG (Liquidationsgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit) subsumieren lässt, liegt doch weder eine Kapitalleistung aus Vorsorge vor, noch stehen die strittigen Erträge im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Genauerer Betrachtung bedarf die Frage, ob die aufgrund des Systemwechsels erstmals miteinbezogenen Erträge eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen darstellen und dementsprechend gemäss § 36 StG bzw. Art. 37 DBG privilegiert zu besteuern wären. Wie das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen hat, hat der Pflichtige in Anwendung der IST-Methode und seines Fakturierungsrhythmus die steuerliche Erfassung der Erträge zeitlich nach hinten verschoben. Damit hat er einen Steueraufschub erwirkt, der in seiner Wirkung der Schaffung von stillen Reserven gleichkommt (vgl. BGr, 11. Februar 2000, 2A.338/1998, E. 3c). Mit der Erfassung der strittigen Erträge in der Steuerperiode 2015 werden diese stillen Reserven realisiert. Da die Realisierung stiller Reserven auf dem Geschäftsvermögen nicht unter die privilegierte Besteuerung von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG fällt (Ivo P. Baumgartner in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. A., Basel 2017, Art. 37 DBG N. 10e; Richner et al., § 36 StG N. 21; BGr, 5. Oktober 2000, 2A.68/2000, E. 4b = StE 2001 B 29.3 Nr. 7), lässt sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter § 36 StG bzw. Art. 37 DBG subsumieren.

4.3  

Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das satzbestimmende Einkommen gestützt auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu reduzieren ist.

4.3.1 Im Bereich der Steuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besagt, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 133 I 206 E. 6.1 mit Hinweisen; BGr, 21. Dezember 2010, 2C_571/2010, E. 2.1). Für den Bereich der Steuer vom Einkommen lässt sich dem Leistungsfähigkeitsprinzip unmittelbar entnehmen, dass Personen und Personengruppen gleicher Einkommensschicht gleich viel Steuern zu bezahlen haben (sogenannte horizontale Steuergerechtigkeit). Personen mit verschieden hohen Einkommen sind unterschiedlich zu belasten. Es darf somit nicht sein, dass jemand mit niedrigem Einkommen gleich viel Steuern zahlen muss wie jemand mit hohem Einkommen. Erst recht kann nicht verlangt werden, dass jemand Steuern zahlt, obschon er dazu nicht in der Lage ist. Das Prinzip ist bereits mit diesen drei Grundregeln geeignet, zur Steuergerechtigkeit beizutragen, und zwar sowohl in horizontaler wie auch in vertikaler Richtung. Im Übrigen handelt es sich beim Leistungsfähigkeitsprinzip aber – wie beim Begriff der Steuergerechtigkeit überhaupt – um ein unbestimmtes Konzept (BGE 133 I 206 E. 7.2).

4.3.2 Der Pflichtige erachtet den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deshalb als verletzt, weil der erzwungene Systemwechsel dazu geführt habe, dass er in der Steuerperiode 2015 Leistungen von mindestens 18 Monaten versteuern müsse. Er müsste für die zwölf Monate des Jahrs 2015 seine vom 1. Juli 2014 bis am 31. Dezember 2015 geleistete Arbeit versteuern. Hinzu kämen diejenigen Leistungen, die er noch vor dem 1. Juli 2014 erbracht und in Rechnung gestellt habe, von denen er aber nicht wisse, wann und ob überhaupt sie jemals bezahlt würden.

4.3.3 Dem Pflichtigen ist zuzustimmen, dass der erzwungene Wechsel zur SOLL-Methode in seinem Fall dazu führt, dass es in der Steuerperiode 2015 zur Besteuerung von Leistungen kommt, die er über einen Zeitraum von mindestens 18 Monate erbracht hat. Dies ist aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Pflichtige unter Anwendung der IST-Methode nur zweimal jährlich Rechnung gestellt hat und grosszügige Zahlungsfristen gewährt hat. Da eine im Juli des Jahrs n vom Pflichtigen geleistete verrechenbare Stunde erst im Januar des Jahrs n+1 in Rechnung gestellt wurde, erfolgten auch die Zahlung und somit die steuerliche Erfassung erst im Jahr n+1. Hätte der Pflichtige monatlich Rechnung gestellt und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, hätte der erzwungene Wechsel zur SOLL-Methode lediglich dazu geführt, dass er in der Steuerperiode 2015 über einen Zeitraum von 13 Monaten (Dezember 2014 bis Dezember 2015) erbrachte Leistungen versteuern müsste. Der Progressionseffekt wäre in diesem Fall minim ausgefallen.

4.3.4 Für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, muss die gesamte Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mitberücksichtigt werden und kann die vorliegend strittige Steuerperiode 2015 nicht isoliert betrachtet werden. Aufgrund seines Fakturierungsrhythmus unter der IST-Methode wurde die steuerliche Erfassung der Erträge um rund ein halbes Jahr nach hinten verschoben. In der ersten Steuerperiode der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 wurden folglich nur die Leistungen des ersten Halbjahres steuerlich erfasst. Auch das satzbestimmende Einkommen ist entsprechend tiefer ausgefallen. Der in der Steuerperiode 1997 erhaltene Progressionsvorteil wird nun durch die Erfassung der vorliegend strittigen Erträge beim steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen in der Steuerperiode 2015 ausgeglichen (vgl. BGr, 11. Februar 2000, 2A.338/1998, E. 3c). Demzufolge ist unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen.

4.3.5 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige den vorliegend strittigen Progressionseffekt hätte vermeiden können. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausgeführt hat, stand bereits am 23. Dezember 2011, als das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet wurde, fest, dass der Pflichtige spätestens für das Geschäftsjahr 2015 zur SOLL-Methode wird wechseln müssen. Durch Anpassung seines Fakturierungsrhythmus und Verkürzung der Zahlungsfristen in den Geschäftsjahren 2012 bis 2014 hätte er den vorliegend strittigen Progressionseffekt erheblich reduzieren können. Da der Pflichtige als Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Handelsrecht tätig ist, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich mit den ihn betreffenden Änderungen des neuen Rechnungslegungsrechts frühzeitig auseinandergesetzt und die notwendigen Vorkehrungen veranlasst hätte.

4.3.6 Nicht zu überzeugen vermag die Kritik des Pflichtigen, dass in die Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2015 auch vor dem 1. Juli 2014 erbrachte und in Rechnung gestellte Leistungen eingeflossen seien, von denen er aber nicht wisse, wann und ob überhaupt diese jemals bezahlt würden. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind unter der SOLL-Methode als Debitoren zu erfassen. Dem Risiko, dass eine Forderung nicht erfüllt wird, wird mit einer Delkredere-Rückstellung ausreichend Rechnung getragen. So lässt die Praxis auf ausländischen Forderungen ohne besonderen Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eine Pauschale von 20 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 10 % (direkte Bundessteuer) zu, wobei es der steuerpflichtigen Person freisteht, für bestimmte Forderungen ein grösseres Verlustrisiko nachzuweisen (Richner et al., § 64 StG N. 128; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. A., Basel 2017, Art. 29 DBG N. 32).

4.3.7 Es ist nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch die Pflege seines kranken Vaters im zweiten Halbjahr 2015 reduziert gewesen war. Die vom Pflichtigen in dieser Zeit geleisteten verrechenbaren Stunden dürften entsprechend tiefer ausgefallen sein. Da unter der SOLL-Methode auch die im zweiten Halbjahr 2015 erbrachten Leistungen entweder als vereinnahmte Erträge, als fakturierte Debitoren oder als noch nicht fakturierte angefangene Arbeiten besteuert werden, ist die reduzierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits in das Ergebnis der Steuerperiode 2015 eingeflossen. Die Notwendigkeit einer Korrektur des satzbestimmenden Einkommens lässt sich damit nicht begründen.

Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihnen aufgrund des Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2021.00116) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015 (SB.2021.00117) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00116 wird festgesetzt auf
Fr.        3'500.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.             87.50     Zustellkosten,
Fr.        3'587.50     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2021.00117 wird festgesetzt auf
Fr.        3'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.             52.50     Zustellkosten,
Fr.        3'052.50     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …