{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2021-00116_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222193&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1db2a140348424d75c6aba4af3a1846e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2021.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  SB.2021.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Erzwungener Wechsel von der IST- zur SOLL Methode aufgrund der Einf\u00fchrung des neuen Rechnungslegungsrechts. [Strittig ist, ob das satzbestimmende Einkommen aufgrund des erzwungenen Wechsels von der IST- zur SOLL-Methode gest\u00fctzt auf das Prinzip nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit gem\u00e4ss Art. 127 Abs. 2 BV oder einer anderen gesetzlichen Grundlage zu reduzieren ist. Die H\u00f6he des steuerbaren Einkommens beanstanden die Pflichtigen nicht.] Dass das kantonale Steueramt nicht explizit auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit eingegangen ist, stellt keinen besonders schweren Mangel dar, der die Nichtigkeit des Einspracheentscheids zur Folge h\u00e4tte. Sollte dadurch der Anspruch der Pflichtigen auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sein, w\u00e4re diese Verletzung durch den Entscheid des Steuerrekursgerichts geheilt, da sich dieser an verschiedenen Stellen mit der R\u00fcge der Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV auseinandersetzt (E. 3.3).  Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2013) sieht vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerl\u00f6s von mindestens Fr. 500'000.- im letzten Gesch\u00e4ftsjahr erzielt haben, einer umfassenden Buchf\u00fchrungs- bzw. Rechnungslegungspflicht gem\u00e4ss Art. 957a ff. OR unterliegen (sogenannte SOLL-Methode). In Anwendung der SOLL-Methode gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem die steuerpflichtige Person eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, \u00fcber welchen sie tats\u00e4chlich verf\u00fcgen kann (E. 4.1).  Das Steuerrekursgericht hat zu Recht festgehalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Einf\u00fchrung des neuen Rechnungslegungsrechts keine Bestimmungen zur Milderung des Progressionseffekts aufgrund des erzwungenen Methodenwechsels von der IST- zur SOLL-Methode erlassen hat. Sodann l\u00e4sst sich die vorliegende Konstellation auch nicht unter eine andere Sonderbestimmung, dieeine Reduktion des satzbestimmenden Einkommens vorsieht, subsumieren (E. 4.2). \rUnter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Dauer der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit des Pflichtigen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit zu verneinen (E. 4.3). \r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden der Pflichtigen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:32:41", "Checksum": "5cae6002db942eba546cc98b9aa344c3"}